Thursday, December 04, 2008

EGMR: Vorratsdatenspeicherung zum Schutz der Privatsphäre?

In der Regel gehen die Argumente in die andere Richtung: "Vorratsdatenspeicherung verletzt die Privatsphäre" heißt es etwa beim "AK Vorrat". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch nun in seinem Urteil K.U. gegen Finnland sozusagen den Spieß umgedreht: gerade der Schutz der Privatsphäre kann es zwingend erforderlich machen, dass der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse, der im Schutze der (vermeintlichen) Anonymität verleumderische Aussagen macht, ausgeforscht werden kann.

Der konkrete Anlassfall war freilich durchaus gravierend: ein Unbekannter hatte (1999) auf einer Dating-Seite ein Online-Inserat im Namen eines damals Zwölfjährigen aufgegeben, mit dem Wunsch nach einer intimen Beziehung zu einem gleich alten oder älteren Buben; das Inserat enthielt das Geburtsdatum und eine detaillierte Beschreibung des Aussehens sowie einen Link zur Website des Betroffenen, die auch ein Foto und Kontaktinformationen zeigte. Der Betroffene wurde auf diese Anzeige aufmerksam, als er daraufhin von einem Mann per E-Mail kontaktiert wurde.

Der EGMR hielt fest, dass das in Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens effektive Schritte erfordert, um einen Verletzer (der im konkreten Fall das falsche Online-Inserat aufgegeben hatte) identifizieren und verfolgen zu können. Im konkreten Fall war keine effektive Verfolgung möglich, da sich der Service Provider auf Vertraulichkeit berufen konnte. Wörtlich heißt es im Urteil (Nr. 49):
"Although freedom of expression and confidentiality of communications are primary considerations and users of telecommunications and Internet services must have a guarantee that their own privacy and freedom of expression will be respected, such guarantee cannot be absolute and must yield on occasion to other legitimate imperatives, such as the prevention of disorder or crime or the protection of the rights and freedoms of others. Without prejudice to the question whether the conduct of the person who placed the offending advertisement on the Internet can attract the protection of Articles 8 and 10, having regard to its reprehensible nature, it is nonetheless the task of the legislator to provide the framework for reconciling the various claims which compete for protection in this context."
Ausdrücklich hielt der EGMR auch fest, dass in diesem Fall der Verweis auf bloße Schadenersatzansprüche gegen den "service provider" (damit dürfte hier eher der Betreiber der Dating-Plattform als der ISP gemeint sein) nicht ausreicht, um die Rechte des Betroffenen nach Art 8 EMRK zu schützen. Die bloße Statuierung eines strafrechtlich zu ahndenden Delikts (nach finnischem Recht war das im konkreten Fall Verleumdung [calumny], der EGMR betont aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass es im konkreten Fall um die phyische und moralische Integrität der Person geht) reicht nicht aus, um die positiven Schutzpflichten des Staates zu erfüllen - es muss auch die effektive Ausforschung und Verfolgung in der Praxis sichergestellt werden.

Die Frage, ob es dazu auch notwendig ist, die Speicherung angefallener Verbindungsdaten (und wenn ja, wie lange) vorzusehen, wird vom EGMR in der rechtlichen Beurteilung nicht berührt. Im konkreten Fall scheiterte die Verfolgung schon daran, dass der Service Provider die Daten (es handelte sich um dynamische IP-Adressen) nicht herausgeben musste; ob er sie überhaupt hatte (haben durfte), geht aus dem Urteil nicht hervor. Allerdings zitiert der EGMR im dritten Abschnitt des Urteils (unter "Relevant International Materials") nicht nur die Convention on Cybercrime (mit dem besonderen Hinweis, dass nach Art 18 dieser Konvention die Herausgabe der "Teilnehmer-Information" verlangt werden kann), sondern auch die RL über die Vorratsspeicherung von Daten, und zwar konkret die Verpflichtung nach Art 5, dass Name und Anschrift des Teilnehmers oder Benutzers, dem eine IP-Adresse zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war, auf Vorrat gespeichert werden müssen.

In der rechtlichen Beurteilung nimmt der EGMR auf diese internationalen Materialien allerdings nur sehr indirekt Bezug, indem er darlegt, dass er "any evolving convergence as to the standards zu be achieved" zu berücksichtigen hat. Daraus kann man wohl ableiten, dass der EGMR auch die RL zur Vorratsspeicherung von Daten als eine Art gemeinsamen Standard der Mitgliedstaaten ansieht (und damit indirekt wohl auch, dass ein Delikt wie das im konkreten Fall zu beurteilende jedenfalls als schwere Straftat im Sinne dieser RL zu beurteilen wäre).

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Sunday, November 18, 2007

Der EGMR zur "Jagdgesellschaft"

Der Begriff der "Jagdgesellschaft" ist in der gegenwärtigen politischen Diskussion ziemlich eindeutig besetzt: durchsucht man etwa die APA-OTS-Datenbank, so stammen fast alle Aussendungen des Jahres 2007 , in denen der Begriff "Jagdgesellschaft" vorkommt, entweder von der Freiheitlichen Partei oder vom Bündnis Zukunft Österreich, eine auch vom Österreichischen Pennäler Ring. Auch in den Vorjahren zieht sich das im Wesentlichen so durch, wenngleich auch der (damalige) ÖVP-Generalsekretär Lopatka im Jahr 2006 diesen Begriff mehrfach in Aussendungen gebraucht hat.

Auch im rechten Wochenblatt "Zur Zeit", das nach eigenen Angaben "gegen den linken Tugendterror, der mit der Faschismuskeule unabhängiges Denken und Publizieren verhindern möchte" eintritt, kam der Begriff der Jagdgesellschaft vor. Er richtete sich gegen den Publizisten Karl Pfeifer, dem von einem gewissen M., "former Chairperson of the Freedom Party's Academy", vorgeworfen wurde, Mitglied einer Jagdgesellschaft gewesen zu sein, die einen konservativen Politiologen in den Tod getrieben habe. Pfeifer klagte wegen übler Nachrede, gewann in erster und verlor in zweiter (und letzter) Instanz (OLG Wien). Er brachte die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun - sechs Jahre später - in seinem Urteil vom 15. November 2007 (Appl. No. 12556/03 Pfeifer v. Austria) eine Verletzung des Art 8 EMRK feststellte: Österreich habe es verabsäumt, den guten Ruf des Betroffenen zu schützen.
Kern der Entscheidung ist wieder einmal die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK und dem Recht auf Achtung des guten Rufs, das sich aus Art. 8 EMRK herleitet. Der EGMR, der wie in allen Fällen der jüngeren Vergangenheit auch diesmal eine Feinprüfung in der Art eines Berufungsgerichtes vornimmt, kommt zunächst einmal zum Ergebnis, dass der Vorwurf, Mitglied einer Jagdgesellschaft zu sein, die jemanden in den Tod getrieben hat, als Tatsachenbehauptung zu verstehen ist. Selbst wenn man aber darin ein Werturteil erblicken sollte, hätte es keine ausreichende Tatsachengrundlage:

"The use of the term 'member of a hunting society' implies that the applicant was acting in cooperation with others with the aim of persecuting and attacking P. There is no indication, however, that the applicant, who merely wrote one article at the very beginning of a series of events and did not take any further action thereafter, acted in such a manner or with such an intention."
Richter Loucaides (zuletzt hervorgetreten in der Sache Lindon mit einer Umkehrung des "chilling effects"-Grundsatzes) begrüßte zwar ausdrücklich, dass erstmals ganz klar der Schutz des guten Rufs einer Person als unter Art 8 EMRK fallend festgestellt wurde, schloss sich aber der Mehrheitsmeinung nicht an. Ebenfalls eine abweichende Meinung vertrat Heinz Schäffer, der als ad hoc-Richter in diesem Fall eintrat. Schäffer stützt sich auch auf die Frage, welche Bedeutung dem Begriff "Jagdgesellschaft" zukommt:

"At any rate, in the German language the phrase 'Jagdgesellschaft' (hunting society/hunting party) – as a language statement – does not necessarily mean an organised group of consciously active collaborators, it very often also refers to a spontaneous social phenomenon: parallel action or an agitated mass."
Als Rechtsbegriff ist die Jagdgesellschaft in den Landesjagdgesetzen definiert; "spontane" Jagdgesellschaften gibt es hier nicht, in der Regel wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag verlangt (zB § 26 Sbg Jagdgesetz, § 27 NÖ-JG), oder es handelt sich um einen "Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist" (§ 18 Abs 4 Kärntner JG).

Angebliches Opfer nicht nur einer Jagdgesellschaft, sondern gleich einer Treibjagd ist übrigens ein EGMR-bekannter "Austrian citizen born in 1950 and residing in Klagenfurt", der derzeitige Kärntner Landeshauptmann und Kulturreferent Dr. J.H. (so wurde er zuletzt etwa in einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenats "anonymisiert"); siehe dazu hier.

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