Thursday, September 11, 2008

"wir wollen das Geld unter die Leute bringen": gebührenfinanziertes Call In-TV?

"Es geht um eine saublöde Frage, es geht echt um a Fråg’, wo ma sich denkt, spinnen die jetzt, aber es is ja Wurscht, es geht um 500,- Euro und die Frage is einfach, des is des Wichtigste!" - Der Bundeskommunikationssenat (BKS) gibt in seinem Bescheid vom 1. 9. 2008 betreffend die - mittlerweile eingestellte - Sendung "Quiz-Express" des ORF ausführlich wieder, wie die konkret geprüfte Sendung so abgelaufen ist, einschließlich wörtlicher Zitate der bemerkenswerten Ausführungen des Moderators (auch das Zitat in der Überschrift zu diesem Blogeintrag - "wir wollen das Geld unter die Leute bringen" - stammt aus diesem Transkript).

Mit dem nun veröffentlichten Bescheid hat der BKS die Sache Quiz-Express abgeschlossen, nachdem seine Vorlagefragen an den EuGH mit dessen Urteil vom 18.10.2007, C-195/06, KommAustria / Österreichischer Rundfunk, beantwortet worden waren (siehe dazu auch hier und hier). Der BKS kam dabei - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass es sich bei dieser Sendung um Teleshopping handelte, was dem ORF aber nach § 13 Abs 2 ORF-G untersagt ist.

"Eindeutig ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt, dass der Hauptzweck der Sendung 'Quiz Express' sowohl qualitativ als auch quantitativ im Wesentlichen darin besteht, das fragliche Gewinnspiel zu veranstalten, an dem sich Zuseher der Sendung durch Anwählen einer Mehrwertnummer beteiligen können: ...

Soweit der ORF behauptet, dass er durch die Sendung Quiz Express auch andere Ziele verfolgt habe (etwa Ausbildung von Moderatoren in Live-Sendungen, probeweises interaktives Angebot für die Zuseher), ist festzuhalten, dass diese Ziele nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates gegenüber dem wirtschaftlich motivierten Gewinnspiel und der dadurch ermöglichten Lukrierung von Einnahmen deutlich in den Hintergrund treten. Es handelt sich daher jedenfalls um ein entgeltliches Angebot einer Dienstleistung iSd § 13 Abs. 2 ORF-G (vgl. EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria gegen ORF, Rz 32 mwN)."

Das mit der Moderatorenausbildung ist ein interessantes Argument: der BKS führte dazu nicht nur aus, dass die Moderation "beinahe ausschließlich auf Aufforderungen beschränkt [sei], die Erbringung der Dienstleistung – nämlich die Benützung der Mehrwertnummer um an einem Gewinnspiel teilzunehmen – zu fördern", sondern setzte dabei demonstrativ auch den Begriff "Moderation" unter Anführungszeichen (ebenso wie - auf Seite 3 und 4 des Bescheids - auch das Wort "Fragen", die im Quiz gestellt wurden).

Soweit, so unspektakulär. Der BKS hatte den ORF - auf Grund des Urteils des EuGH - aber auch aufgefordert, Zahlen zur Sendung vorzulegen. Wörtlich heißt es dazu im Bescheid:

"Der ORF war jedoch nicht bereit, der Aufforderung des Bundeskommunikationssenates nachzukommen, aussagekräftige Unterlagen über die Zahl der während der Sendung eingegangenen Anrufe sowie die dadurch erzielten Einnahmen vorzulegen. ...

Weiters brachte der ORF vor, dass ... die Erträge letztlich nicht ins Gewicht fielen. Vielmehr seien aufgrund der verursachten Mehraufwendungen keine Erträge durch die Sendung 'Quiz Express' abgeworfen wurden."
Dass aus der Sendung "– wie auch der ORF in seiner Stellungnahme grundsätzlich einräumt –" insgesamt kein Gewinn erzielt wurde, ist zwar für die Qualifikation als Teleshopping irrelevant - aber das kann man doch wohl nicht anders verstehen, als dass auch Einnahmen aus dem Programmentgelt zur Finanzierung dieser (mittlerweile eingestellten) Call In-Sendung herangezogen werden mussten. Abzockfernsehen zu machen, ohne wirklich abzuzocken, ist tatsächlich eine innovative Programmleistung. Und wahrscheinlich kann man das Ganze auch als besonderes Beispiel für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags darstellen: vielleicht nach § 4 Abs 1 Z 17 ORF-G ("Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge").

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Sunday, July 20, 2008

BKS zum "Austria Sportquiz" auf TW1: unzulässiges Teleshopping

Es ist ein merkwürdiges "Prestigeobjekt für den ORF" (Zitat: Werner Mück), dieses Möchtegern öffentlich-rechtliche Programm "für Reise, Wetter und Freizeit": TW1. Monatelang war am späten Abend dort das sogenannte "Austria Sportquiz" zu sehen, das auch in den einschlägigen deutschen Call-in-TV-Foren geradezu liebevoll verfolgt wurde; nun füllt man Teile der Nacht wieder mit Astro TV.

Wie eine solche Sendung in einem Prestigeobjekt des ORF abläuft, kann man nicht nur durch Selbstversuch vor dem Fernsehgerät (oder lesen der Protokolle auf call-in-tv.net) feststellen, sondern auch - gewissermaßen aus amtlicher Quelle - durch das Lesen einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenates. Mit Bescheid vom 31. März 2008 hat der BKS nämlich festgestellt, dass TW1 mit der Sendung des "Austria Sportquiz" am 17. Oktober 2007 gegen das für die ORF-Tochter geltende Teleshopping-Verbot (§ 13 Abs 2 ORF-G in Verbindung mit § 9 Abs 4 ORF-G) verstoßen hat. Auf vier Seiten beschreibt der BKS den Sendungsablauf - zum Beispiel so:
  • "Gegen 23.15 Uhr haben auch die nächsten zehn Teilnehmer keinen der gesuchten Begriffe gefunden."
  • "Nach weiteren 13 Teilnehmern, welche keinen der gesuchten Begriffe erraten können, ..."
  • "Nach Ablauf der vier Minutern komnte keiner der insgesamt 20 Teilnehmer einen der gesuchten Begriffe erraten"
  • "Keiner der folgenden fünf Anrufer konnte einen der (verdoppelten) Gewinne erzielen."
  • "Rund eine halbe Stunde nach Beginn dieses Spiels wird die erste Anruferin ins Studio verbunden."
TW1 argumentierte im Wesentlichen, für diese Sendung gar nicht verantwortlich zu sein, es habe eine Vereinbarung mit einem Produktionsunternehmen bestanden, "welche die Zurverfügungstellung der Sendefrequenz von TW1 mit einem anderen Sender (vorbehaltlich dessen Lizenzträgerschaft) zum Inhalt" habe. "Absprachen oder Einflussnahmen auf den Inhalt des .. weiterverbreiteten Programms" bestünden nicht. Vor dem BKS war diese Argumentation nicht erfolgreich: es ist nicht möglich, "über die Person des Rundfunkveranstalters im Wege vertraglicher Vereinbarung zu disponieren", heißt es dazu im Bescheid. Dass es sich bei diesem Programm um Teleshopping handelt, war für den BKS nach der einschlägigen - zu einem "Quiz" des Mutteruntenehmens von TW1 ergangenen - EuGH-Entscheidung - klar.

PS: beim Verlinken zu Werner Mücks Wikipedia-Eintrag ist mir übrigens aufgefallen, dass sowohl von der ZDF-IP-Range als auch von jener des ORF Änderungen durchgeführt wurden (hier und hier); inhaltlich wohl im Hinblick auf das Gebot des neutralen Standpunkts nicht zu Unrecht.

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Tuesday, May 27, 2008

Wetten, dass.. es Werbung ist?

Dass Thomas Gottschalk Werbung macht, ist an sich weder neu noch verboten. Dass die Werbung aber gleich direkt in der Sendung "Wetten, dass ..?" gemacht wird, ohne jegliche Trennung, das ist jedenfalls nach dem ORF-Gesetz unzulässig - wie nun erstmals der Bundeskommunikationssenat in einem heute veröffentlichten Bescheid vom 19. Mai 2008 festgestellt hat. An einem der nächsten drei Samstage wird man daher diesen Text irgendwann zwischen 20:15 und 23:00 im Programm ORF 1 zu hören bekommen:
"Der Bundeskommunikationssenat hat Folgendes festgestellt: Der ORF hat am 10. November 2007 im Programm ORF 1 zwischen 20:15 und 23:00 Uhr durch die Mitgestaltung der Sendung 'Wetten, Dass ...' und hierbei insbesondere durch die bildliche und textliche Darstellung eines Autos gegen das im ORF-Gesetz vorgesehene Gebot der Trennung von Werbung vom sonstigen Programm verstoßen."
Schleichwerbung oder unzulässiges Product Placement hat man der Sendung "Wetten, dass ..?" schon öfter vorgeworfen. Christian Fuchs etwa hat sich in seiner im Jahr 2005 erschienen Magisterarbeit detailliert mit diesen Fragen beschäftigt - sein Buch trägt einen Titel mit einem gewissen understatement: "Leise schleicht's durch mein TV". Besonders leise war es allerdings nicht, wie Thomas Gottschalk - mit Unterstützung eines Rennfahrers - in der vom BKS beanstandeten Sendung einen Audi A4 - "frisch mit dem 'Goldenen Lenkrad' ausgezeichnet" - angepriesen hat.

Interessant wäre, ob die deutschen Länder, die nach § 31 des ZDF-Staatsvertrages die Rechtsaufsicht über den ZDF ausüben, auch einmal die Gelegenheit finden, sich näher damit zu beschäftigen - die Rechtsvorschriften über die Werbetrennung sind ja keine österreichische Erfindung, sondern finden sich auch in der Fernsehrichtlinie.

Auf der ZDF-Unternehmenswebsite lacht übrigens gerade heute Thomas Gottschalk neben dem Slogan "Vielfalt ist unser Auftrag" (siehe Screenshot unten).
Update (1.6.2008): Wer die schönsten Bilder der beanstandeten Sendung sehen will, findet sie in der ZDF-Mediathek (auch der Audi wird natürlich gezeigt, Bild Nummer 12), das Audi-Foto kann man auch von AutoChef.de downloaden. Und wieviel Audi für die "Kooperation" (siehe zB auch in den Audi news) vermutlich gezahlt hat, kann man in einem Artikel nachlesen, der den bezeichnenden Titel trägt: Audi: "Wetten dass..?"-Werbung kostet neun Millionen Euro.
Wer nachlesen will, wie wesentlich Wetten dass für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist, kann das zB in einem 1999 von Bernd Holznagel erstellten Gutachten nachlesen, das sich mit dem "spezifischen Funktionsauftrag" des ZDF und dessen Unverzichtbarkeit befasste, und in dem auch die "Leitbildfunktion" von "Wetten dass" hervorgehoben wird.

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Warnung der Regulierungsbehörde: Das Verlassen auf Engelenergien kann Ihre Gesundheit gefährden

"No Angels" ist eine beim Eurovision Song Contest letzte Woche eher mäßig erfolgreiche Popband. "No Angels!" könnte aber auch als Motto über einer aktuellen Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (BKS) zum Privatfernsehgesetz stehen. In der Sache ging es um das Programm „Kanal Telemedial", vom BKS beschrieben als "ein 24h-Teleshopping-Programm, in dem telefonische Beratungsdienstleistungen (Astrologie, Kartenlegen usw.) sowie Waren mit Schwerpunkt im Esoterikbereich angeboten werden." Geschäftsführer des Programmveranstalters ist Thomas Hornauer, der in Deutschland schon einschlägig bekannt ist (auch auf YouTube).

Der BKS hatte auf Grund einer Berufung gegen einen Bescheid der KommAustria über eine konkrete Sendung zu entscheiden, die von einem Berater "unter Verweis auf drei bei ihm auf dem Schreibtisch stehende Engelsfiguren" mit folgenden Worten eingeleitet wurde: "Ich würde Ihnen gerne mit Hilfe meiner drei Freunde, [...] Erzengel Michael [...], einem Holzengel, der noch keinen Namen hat, und meinem Lieblingsengel mit seiner Laute bei Ihren Problemen und Ihren Wünschen, Sorgen und Vorstellungen zur Seite stehen."

Die KommAustria hatte festgestellt, dass die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH "die Bestimmung des § 37 Z 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, indem sie durch Ausstrahlung einer Teleshoppingsendung mit dem Berater Walter von Berg den Eindruck erweckt hat, dass eine telefonische Beratung und Behandlung mithilfe von 'Engelenergien' eine schulmedizinische Behandlung durch einen ausgebildeten Arzt ersetzen kann, und damit Verhaltensweisen gefördert hat, die die Gesundheit gefährden."

Der BKS hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und damit die Rechtsverletzung bestätigt. Die Entscheidung ist schon deshalb lesenswert, weil sie einen Einblick in eine Welt bietet, in der ein "hellsichtiges Engelmedium" angeblich "sehr gerne, sehr wirkungsvoll mit Engelenergien" arbeitet, zum Beispiel um geklemmte Nerven zu lösen oder einen "zerfaserten" Darm einfach auszutauschen.

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Thursday, October 18, 2007

Bundeskommunikationssenat als vorlageberechtigtes Gericht

In der Rechtssache C-195/06 KommAustria/ORF hatte der EuGH nicht nur die Fernsehrichtlinie auszulegen (siehe zu dieser Frage hier), sondern musste auch klären, ob der Bundeskommunikationssenat (BKS) ein vorlageberechtigtes nationales Gericht im Sinne des Art 234 EG ist. Da es sich nach nationalem Recht um eine Verwaltungsbehörde - wenn auch "mit richterlichem Einschlag" und verfassungsrechtlich gesicherter Unabhängigkeit - handelt, hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (siehe dazu hier) vor der Gefahr der "Einmischung einer Verwaltungsbehörde in einen Dialog zwischen Richtern" gewarnt und die Vorlageberechtigung des BKS bezweifelt.

Der EuGH ist den Bedenken des Generalanwalts in diesem Punkt nicht gefolgt. In Rnr. 19-21 heißt es dazu:

"Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG handelt, auf eine ganze Reihe von Gesichtspunkten ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C‑53/03, Slg. 2005, I‑4609, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 16).
Zum einen lassen die Bestimmungen der §§ 11, 11a und 12 KOG zweifelsfrei erkennen, dass der Bundeskommunikationssenat die Kriterien bezüglich der gesetzlichen Grundlage, einer ständigen und obligatorischen Gerichtsbarkeit, des streitigen Verfahrens und der Anwendung von Rechtsnormen erfüllt.
Zum anderen gewährleistet § 12 KOG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Unabhängigkeit des Bundeskommunikationssenats.
Demnach ist der Bundeskommunikationssenat als Gericht im Sinne von Art. 234 EG anzusehen, so dass seine Fragen zulässig sind."


Während alle anderen Aspekte meines Erachtens unproblematisch sind, ist die Frage des "streitigen Verfahrens", von dem der EuGH hier ohne weiteres ausgeht, nicht so evident.

Der BKS entscheidet im vorliegenden Fall (betroffen ist eine behauptete Rechtsverletzung des ORF) in erster Instanz gemäß §§ 35ff ORF-G. Nach § 2 Abs 1 Z 7 KommAustria-Gesetz hat die KommAustria zwar die Einhaltung der werberechtichen Bestimmungen des ORF-G zu "beobachten" und nach § 11a KommAustria-Gesetz an den BKS Anzeige zu erstatten; vor dem BKS hat die KommAustria allerdings keine Parteistellung, nicht einmal ein unbedingtes Anhörungsrecht (der BKS ist bloß ermächtigt, die KommAustria zu hören, er muss dies aber nicht tun).

Insofern ist schon die offizielle Bezeichnung der Rechtssache vor dem EuGH als "Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gegen Österreichischer Rundfunk (ORF)" missverständlich. Der Telekom-Control-Kommission, ebenfalls eine unabhängige Verwaltungsbehörde mit allen Garantien eines Tribunals, hat der EuGH in einer vergleichbaren Angelegenheit (ebenfalls ein erstinstanzlich anhängiges Einparteienverfahren) relativ knapp beschieden, dass "kein Rechtsstreit" vorliege (Rs C-256/05 Telekom Austria).

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Wednesday, October 10, 2007

Übersicht zur Telekom-Rechtsprechung des EuGH

Die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien hat heute die Neuauflage des "Guide to the Case Law of the European Court of Justice in the field of Telecommunications" auf ihrer Website bereitgestellt (französisch- und deutschsprachige Ausgaben sind auch angekündigt); für eine Übersicht zu den wesentlichen noch anhängigen Fällen siehe auch mein Post auf contentand carrier.

Nächste Woche - am 18. Oktober 2007 - wird der EuGH übrigens einen österreichischen Fall (C-195/06 Österreichischer Rundfunk) entscheiden: wenn er die Vorlageberechtigung des Bundeskommunikationssenates anerkennt (was vom Generalanwalt in Zweifel gezogen wurde - siehe hier) , dann wird er sich mit der Frage inhaltlich auseinandersetzen müssen, ob die legendäre Sendung "Quiz-Express" des ORF - in der Ära Lindner als spezifische Bereicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots geschaffen - Teleshopping ist oder nicht. Für den Generalanwalt war jedenfalls klar, dass "der in der Sendung 'Quiz Express' durchgeführte Wettbewerb wegen seiner Besonderheiten als Glücksspiel" und "als eine Spielart des Teleshoppings" einzustufen ist.

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Sunday, January 28, 2007

Opernball und Rundfunkrecht, Teil 2

Kann ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (siehe hier) zugleich im Sinne von § 10 Abs 12 ORF-G "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen"?

Diese Frage könnte sich für den ORF bei der Übertragung des Opernballs stellen, zumindest für den Fall, dass auch der diesjährige bezahlte Gast des Baumeisters interviewt werden sollte. Denn - wie schon berichtet - stellt es nach Ansicht der amerikanischen Regulierungsbehörde FCC ein ziemlich großes Risiko dar, sich bei dieser Person darauf zu verlassen, dass sie vulgäre Sprache vermeiden würde ("Relying on Ms. [H.] and Ms. [R] to avoid vulgar language, however, involved asubstantially greater risk.").
Und außerdem - auch darauf weist die FCC ausdrücklich hin - werden DVDs mit Ms. H und Ms. R im Handel so beworben: “They’re Rich. They’re Sexy. They’re TOTALLY-OUT-OF CONTROL!”

Doch im Ernst: die Maßstäbe der FCC scheinen aus österreichischer Sicht doch recht überzogen, und die Gefahr, ein Interview mit Ms. H aus Jugendschutzgründen blockieren zu müssen, dürfte gering sein. Der bislang einzige Fall, in dem das "f-word" in Österreich rundfunkrechtlich auffällig geworden ist, betraf denn auch im Kern nicht die Frage des Jugendschutzes, sondern der (Miss-)Achtung religiöser Gefühle, da das inkriminierte Wort in Bezug auf "die Mutter Gottes im Himmel" verwendet worden war; der Bundeskommunikationssenat stellte eine Verletzung des § 10 Abs 1 ORF-G (Mißachtung der Grundrechte anderer) fest, wobei er bei der Auslegung dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Jugendschutz-Norm des § 10 Abs 12 ORF-G berücksichtigte (BKS 26.4.2004, 611.927/0006-BKS/2004); der Anlassfall beschäftigte übrigens auch den - bekannt religiösen - (ehemaligen) Volksanwalt Mag. Stadler, der die mangelnde Strafverfolgung des Autors und Sprechers nach § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) kritisierte.
Direkt herangezogen hat der Bundeskommunikationssenat § 10 Abs 12 ORF-G zur Verurteilung der "Darstellung einer sadomasochistischen Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem eigenen Sohn und Schilderung der von der Mutter an ihrem Sohn vollzogenen sadomasochistischen Praktiken" - in einer Nachmittagsshow des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (BKS 26.1.2006, 611.942/0004-BKS/2005).

Aber auch in den Verienigten Staaten ist das letzte Wort zum f- und s-word noch nicht gesprochen. Fox Television hat die FCC in dieser Sache zu Gericht zitiert, und die erste Anhörung im Court of Appeal for the 2nd Circuit hat kurz vor Weihnachten stattgefunden. Die gesamte Gerichtsverhandlung kann auf C-SPAN angeschaut werden (das Video ist zu finden unter der Rubrik America & the Courts, Sendung vom 23. Dezember 2006, Fox Television v. FCC). "TV Barn" schreibt dazu:
"You, too, can enjoy the spectacle of an outmatched FCC lawyer perspiring his way through hostile questioning by two of the three judges. Also, it's just fun to hear the F-word on basic cable. Even the judges, at times, seemed kind of giddy about it. And if that's not enough, the Fox lawyer will actually make you feel good about Rupert Murdoch again."
(Wer dafür nicht eine volle Stunde Zeit hat: besonders empfehlenswert ist der Schlagabtausch zwischen dem FCC-Anwalt und der Richterbank etwa ab Minute 27!)

PS: Ich habe den Namen des angekündigten Opernball-Gastes absichtlich nicht genannt; nicht weil es nach Product Placement klingen würde, sondern weil ich den Internet-Nutzern, die in Google Abfragen nach "[Name des Opernball-Gastes] barfuß" eingeben, die Enttäuschung ersparen will, auf meinem Blog zu landen, wo ich zufällig auch den Generaldirektor für Wettbewerb erwähnt habe (das ist laut Suchanfragen-Auswertung zumindest viermal passiert).

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