Tuesday, May 19, 2009

Aus der wunderbaren Welt der deutschen Medienanstalten

Die deutsche Rundfunkregulierung ist eine Wunderwelt von Anstalten, gemeinsamen Stellen, Kommissionen, Direktorenkonferenzen, Beauftragten und manchen anderen Blüten föderaler Organisationskunst. Dazu kommt dann noch die Parallelwelt der Gremien, Konferenzen und Räte der öffentlich-rechtlichen Anstalten. In beiden Welten sind Freunde komplexer Organisationscharts und manchmal skurriler Abkürzungen gut aufgehoben.

Alle Medienanstalten sind bekannt staatsfern und unabhängig, auch wenn - natürlich ganz zufällig - so manche Präsidenten oder Direktoren früher in den Staats- bzw. Senatskanzleien tätig waren (zB Ring, Langheinrich, Hege, Schneider, etc.). Wie weit die Unabhängigkeit in der Praxis wirklich geht, wird derzeit am Fall der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) in den Zeitungen aufgerollt, zB unter der Headline "Korruption bei bayrischer Medienaufsicht" in der taz oder unter "Fragwürdige Geschäfte im TV" bei der Sueddeutschen. (weitere Infos auch bei telemedicus und im epd). Der Vorsitzende des Medienrates der BLM selbst zitiert in seinem Bericht an den Medienrat - auch wenn es ihm eingestandenermaßen "nicht leicht fällt" - weitere Schlagzeilen, zB "Die Spezln aus dem Mediensumpf", "CSU-Filz in Reinkultur" oder "Heuchelei in höchsten Kreisen".

In der Sache selbst geht es - knapp zusammengefasst - um Darlehen, die der ehemalige Vorsitzende des Medienrates (bzw seine Lebensgefährtin) von einem Unternehmer erhalten hat, der wiederum wesentlich am - von der Genehmigung der BLM abhängigen - Veranstalter des "Bayern Journal" auf Sat 1 und RTL beteiligt war. Allein schon die Pressemitteilungen der BLM selbst (mit Titeln wie: "BLM-Präsident Ring ist seiner Informationspflicht gegenüber den Organen der BLM nachgekommen" oder "Vorwürfe, dass die BLM ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme, gehen an den Tatsachen vorbei") bieten ein echtes Sittenbild bayerischer Medienregulierung, gemeinsam natürlich mit dem Bericht des Vorsitzenden und vor allem auch dem Bericht des Präsidenten der BLM. Dieser gesteht ein, "ungeachtet juristischer Implikationen" den Vorgang "als politisch brisant eingestuft" zu haben - und dann "die größten Anstrengungen auf die Ordnung der Zukunft" (heißt: nicht auf die Aufklärung des Geschehenen) verwendet zu haben.

Womit sich die Medienanstalten sonst noch so beschäftigen, zeigt ein zweites aktuelles Sittenbild: die Regulierung von "Call-In TV". Schon vor etwas zwei Jahren bedauerte der damalige Vorsitzende der "Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz der Landesmedienanstalten", dass es bei der Prüfung der Spiele "um höchst komplexe Sachverhalte" gehe, und dass ein Gesetz notwendig wäre, um dagegen vorgehen zu können. Auch und insbesondere die BLM, in deren Aufsichtsbereich einige der aktivsten Call-In-Anbieter tätig sind, konnte zu ihrem großen Bedauern leider nichts unternehmen, jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten der "Gewinnspielsatzung" (zu diesem Lehrstück in regulatory capture, courtesy of telemedicus, siehe schon hier). Und jetzt, wo die Gewinnspielsatzung ein paar Monate in Kraft ist: kann man leider auch nicht viel machen, zumindest bei den Geldbußen. Was man natürlich schon kann: weiter beobachten! Und zum Zuschauen wird Fernsehen ja gemacht.

[update 28.05.2009: wer weiterlesen will, kann das auch im 48-seitigen "Bericht der Geschäftsleitung" der BLM tun, der für die Sondersitzung des Medienrats der BLM am 26.05.2009 erstellt wurde; in dieser Sitzung wurde u.a. beschlossen, die Geschäftsführung der BLM mit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodizes für die Organe, deren Mitglieder und die Beschäftigten der BLM auszuarbeiten.
update 12.08.2009: ein Porträt des BLM-Präsidenten findet sich in der Süddeutschen Zeitung vom 08.08.2009]

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Friday, December 05, 2008

"Interaktives Unterhaltungsformat" aka Call-In-TV: regulatory capture in Bayern

Einfache, leicht nachvollziehbare Beispiele für regulatory capture kann man immer brauchen, wenn man sich mit Fragen der Wirtschaftsregulierung befasst. In diesem Sinne herzlichen Dank an Simon Möller und Christiane Müller von Telemedicus, die sich mit einer Programmbeschwerde betreffend diverse Call-In-Shows der Sender Kabel Eins, Viva und DSF an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) gewandt und die Antwort der BLM veröffentlicht haben.

Die BLM, die immerhin (knapp) innerhalb Jahresfrist antwortete, ist der Ansicht, die Call-In-Formate seien weder Werbung noch Teleshopping, sondern "ein interaktives Unterhaltungsformat". Diese Möglichkeit habe, so die BLM, auch der EuGH unter Rn. 38 des Urteils in der Rechtssache C-195/06 KommAustria / ORF explizit angesprochen. Stimmt natürlich - aber wörtlich sagte der EuGH dort Folgendes:
"Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Fernsehveranstalter angesichts des Ziels der Sendung, in der das Spiel stattfindet, nur eine interaktive Gestaltung im Sinn hatte, dass er aber kein tatsächliches Dienstleistungsangebot im Bereich von Geldspielen abgeben wollte; dies gilt insbesondere, wenn das Spiel inhaltlich und zeitlich nur einen sehr kleinen Teil der Unterhaltungssendung ausmacht und aus diesem Grund nicht deren Charakter ..." (Betonung hinzugefügt)
Meines Erachtens lässt sich mit der Feststellung "Es sind interaktive Programmformate" (so die BLM nochmals gegen Ende des bei Telemedicus veröffentlichten Schreibens) nichts belegen, denn auch der Verkauf von Heizdecken via TV kann als interaktives Format ausgestaltet sein.

Die BLM zieht es jedenfalls vor, die in der Programmbeschwerde aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten nicht zu nutzen und stattdessen zunächst einmal weiter zu beobachten (vielleicht könnte man auch zwischendurch wieder einmal beklagen, dass man nichts tun kann?) und zuzuwarten, bis das - durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ermöglichte - bürokratische Ungetüm der sogenannten "Gewinnspielsatzung" voraussichtlich irgendwann im Frühjahr 2009 in Kraft tritt. Eine Win-Win-Situation sozusagen für Sender, Freistaat und BLM:
  • die Sender können zunächst praktisch weitermachen wie bisher, die Blütezeit des Formats scheint ohnehin vorbei zu sein; ab In-Kraft-Treten der Satzung halten sie sich eben an die Regeln, die ihnen zwar ein wenig, aber nicht zu viel weh tun, und die vor allem sicherstellen, dass es weiterhin Call-In-TV geben kann (irgendwie erinnert mich das Ganze an eine Geschichte von Günter Bruno Fuchs mit dem Titel "Ein Erlaß über die Ausübung des Diebstahls in ferner Zeit"),
  • der Freistaat Bayern braucht sich nicht zu sorgen, dass die in Bayern niedergelassenen Call-In-Sender sich einen "regulatorisch liberaleren" Standort (in NRW? in Luxemburg?) suchen (im Gegenteil, Unterföhring entwickelt ja zuletzt eine gewisse Anziehungskraft),
  • und die - stets staatsferne - BLM schließlich kann die Gewinnspielsatzung dann auslegen und ihre Einhaltung kontrollieren, womit sie eine Zeit lang wieder ganz gut beschäftigt sein wird.
Außerhalb der Win-Win-Situation bleiben, wie in Fällen von regulatory capture üblich, die öffentlichen Interessen, hier an einem wirksamen Vollzug der Vorgaben der Fernseh- bzw. Mediendienste-RL. Die Gewinnspielsatzung (ich werde sie in memoriam G.B. Fuchs in Hinkunft als "Erlass über die Ausübung des Call-In-TVs" bezeichnen) aber hat ihr implizites Ziel erreicht: den Erhalt der Call-In-Sender zu sichern.

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Tuesday, July 15, 2008

Rundfunkaufsicht im Web?

"Zu den Fernsehprogrammen zählen derzeit insbesondere analoges und digitales Fernsehen, Live Streaming, Webcasting und der zeitversetzte Videoabruf ('Near-video-on-demand')." Schon nach der Fernsehrichtlinie (das Zitat stammt aus Erwägungsgrund 20 der RL 2007/65/EG) ist die europarechtliche Situation eigentlich nicht zweifelhaft: auch Live-Streaming-Angebote sind Fernsehen und unterliegen (bei gewerblicher Veranstaltung) der nach der Richtlinie erforderlichen Aufsicht. In der Praxis hatte das bislang wenig Bedeutung. Nun aber, da die deutsche Medienregulierungsmaschinerie in all ihrer Gründlichkeit und Komplexität angelaufen ist, sorgt das erstmals für eine gewisse Aufregung: "Bayern lizenziert das Internet" betitelt etwa Udo Vetter seine Meldung im law blog über den Beschluss des Medienrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), wonach "Internet-Fernseh-Angebote" (Streaming) ab 500 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten genehmigungspflichtig sind.

Freilich: die Äußerungen mancher "Medienwächter", wie sich die Vertreter der deutschen Landesmedienanstalten offenbar nicht ungern bezeichnen lassen, zeigen gelegentlich ein eigenartig unentspanntes Verhältnis zum Internet. Professor Ring von der BLM etwa hat Technologieneutralität schon vom Ansatz her stets so verstanden, dass "Rundfunk und Internet endlich unter eine Aufsicht zu stellen" sei, und zuletzt hat Norbert Schneider von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ein wenig bedauernd darüber gesprochen, dass das Internet "traditionelle, vor allem am Rundfunk ausgerichtete Modelle der Medienregulierung über den Haufen geworfen" habe und aus dem "Privileg, Rundfunk zu gestalten", ein "bezahlbares Jedermann-Prinzip" gemacht habe, was für Regulierer ein Albtraum sei (wunderbar illustriert von Helge Fahrnberger).

In Österreich wird Rundfunkregulierung mit erheblich geringeren Ressourcen betrieben als in der deutschen Medienräterepublik, und so steht in der Praxis auch die Verwaltung knapper Ressourcen eher im Vordergrund als die Beschäftigung mit inhaltlichen Programmfragen. Die Veranstaltung eines Kabelrundfunkprogramms (und als solches wäre ein gestreamtes Programm zu beurteilen) braucht nach § 9 PrTV-G auch bloß angezeigt zu werden und bedarf keiner Genehmigung. Bei der (bis Dezember 2009 notwendigen) Umsetzung der RL über audiovisuelle Mediendienste könnte freilich eine gewisse Präzisierung für Streaming/Webcasting-Angebote erfolgen, wie dies Michael Kogler vom Bundeskanzleramt in einem Vortrag angedeutet hat.

Vielleicht kann man dann auch die verfassungsrechtliche Rundfunkdefinition modifizieren: nicht zuletzt Prof. Korinek hat ja schon vor Jahren darauf hingewiesen, dass der Wortlaut dieser Bestimmung nahelegt, dass für das Einrichten einer Website eine gesetzliche Ermächtigung notwendig wäre, die auch sicherstellt, "dass die Gestaltung der Homepage den Kriterien der Objektivität und Unparteilichkeit entspricht, dass der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit entsprochen wird, und dass die befassten Organe unabhängig sind" (JRP 2000, 133). Dieses Ergebnis wurde von Korinek (und auch von mir, in: Berka/Grabenwarter/Holoubek, Gemeinschaftsrecht & Rundfunk) als absurd bezeichnet, Berka spricht (wenn auch mit Fragezeichen) von "obsoletem Verfassungsrecht" (in FS Öhlinger [2004] 584), und Holoubek hat den Umgang mit dieser Bestimmung in einem Vortrag beim letztjährigen REM-Workshop so auf den Punkt gebracht: "'Nicht-Beachtung' als (österreichische) Auslegungsmaxime".

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