Tuesday, March 02, 2010

Dt. Bundesverfassungsgericht: "konkrete Ausgestaltung" der Vorratsdatenspeicherung in D verfassungswidrig

Das mit Spannung erwartete Urteil des deutschen Bundeverfassungsgerichts zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten durch das deutsche "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung" wurde heute verkündet; hier zur detaillierten Pressemitteilung; hier zum Urteil (mit Leitsätzen).

Das Ergebnis: das BVerfG beurteilt die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung im dTKG und in der dStPO als unvereinbar mit Art 10 Abs 1 GG. Pressemitteilung: "Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen."

Die Richtlinie selbst begegnet ausdrücklich keinen Bedenken des BVerfG: "Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen." (Hervorhebung hinzugefügt)

In Österreich hat sich das zuständige BMVIT bei der Erstellung des Ministerialentwurfs durch das Ludwig Boltzmann-Instituts für Menschenrechte unterstützen lassen. Die Begutachtungsfrist für diesen Entwurf ist seit 15.1.2010 abgelaufen (hier zum Entwurf und den Stellungnahmen); eine Regierungsvorlage wurde dem Parlament noch nicht vorgelegt, die Verurteilung durch den EuGH wegen der nicht erfolgten Umsetzung ist demnächst zu erwarten (C-189/09 Kommission / Österreich). Nach Medienberichten will Neo-Justiz-Kommissarin Reding die Richtlinie übrigens grundlegend überprüfen.

PS: Der frühere deutsche Verfassungsrichter Hoffmann-Riem hat vor wenigen Tagen einen Beitrag in der Zeit (online) unter dem Titel "Wider die Geistespolizei" geschrieben: "Sollte es im Augenblick unvermeidlich sein, vermehrt Daten von Bürgern zu sammeln, wird es umso wichtiger, diese Datenverarbeitung streng zu kontrollieren." Seine ehemaligen Kollegen haben das offenbar genauso gesehen.

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Thursday, December 03, 2009

EuGH beendet deutsche Regulierungsferien

Wahrscheinlich haben nicht einmal die üblichen einschlägigen Gutachter wirklich daran geglaubt, dass der EuGH der "eines Winkeladvokaten würdigen" (so Kommissarin Reding) deutschen Argumentation im Streit um die "Regulierungsferien" (§ 9a deutsches TKG) folgen würde. Tatsächlich ist es schwer erklärbar, wie  eine "grundsätzliche" Freistellung neuer Märkte von der Regulierung (von der die Regulierungsbehörde nur unter engen gesetzlichen Vorgaben abweichen dürfte) mit den Vorgaben der RahmenRL vereinbar sein könnte, nach denen es allein der nationalen Regulierungsbehörde obliegt, die der Regulierung unterliegenden Märkte abzugrenzen, zu analysieren und das von den Regulierungszielen geleitete Ermessen bei der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen auszuüben.

In seinem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-424/07 Kommission / Deutschland hat der EuGH demnach erwartungsgemäß auch festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland durch den Erlass von § 9a des deutschen TKG gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 4 der ZugangsRL, aus den Art. 6 bis 8 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 der RahmenRL sowie aus Art. 17 Abs. 2 der UniversaldienstRL verstoßen hat (bisherige Posts in dieser Sache hier, hier, hier und hier)

Das Urteil des EuGH ist knapp, klar und so eindeutig, dass man dazu kaum etwas anmerken kann. Und auch wenn ich schon vorher der Auffassung war, dass die Sache für Deutschland nicht zu gewinnen ist, überrascht es fast ein wenig, dass aus dem Urteil nicht der kleinste Schimmer einer Chance für auch nur eines der deutschen Argumente hervorleuchtet: Die Kommission ist mit sämtlichen Rügen glatt durchgedrungen, nicht eine einzige deutsche Verteidigungslinie hat gehalten.

Freilich: der Zweck des § 9a (deutsches) TKG war wohl nicht, eine mit dem EU-Rechtsrahmen vereinbare Rechtsvorschrift zu schaffen, sondern eher, ein freundliches Signal für ein Unternehmen zu setzen, das dem deutschen Gesetzgeber eben besonders am Herzen liegen dürfte. Und diesen Zweck hat die Bestimmung auch - trotz beschleunigten Vorgehens der Kommission - seit immerhin mehr als zweieinhalb Jahren erfüllt.

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PS: dieses Blog ist werbefrei. Das nach Werbung aussehende Bild in der rechten Spalte bleibt von heute bis Weihnachten und ist ein Aufruf, dieses sinnvolle Projekt zu unterstützen.

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Wednesday, November 25, 2009

Staatsfreiheit des Rundfunks, österreichische Version

Wesentlicher Bestandteil der deutschen rundfunkrechtlichen Folklore ist der Grundsatz der Staatsfreiheit (oder auch Staatsferne). Das mag für einen Außenstehenden oft schwer nachvollziehbar sein, insbesondere wenn man einen Blick auf die Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wirft, aber das Bundesverfassungsgericht wird nicht müde, diesen Grundsatz zu betonen (fast möchte man anmerken: wider manche Evidenz), zB im Urteil vom 12. März 2008, 2 BvF 4/03, so:

"Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fordert ... die Staatsfreiheit des Rundfunks. Es ist dem Gesetzgeber daher versagt, Regelungen zu treffen, die zulassen, dass der Staat unmittelbar oder mittelbar ein Unternehmen beherrscht, das Rundfunksendungen veranstaltet.  ... Die Parteien weisen verglichen mit anderen gesellschaftlichen Kräften eine besondere Staatsnähe auf. Sie sind ihrem Wesen nach auf die Erlangung staatlicher Macht ausgerichtet und üben entscheidenden Einfluss auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. ... Der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks ist vom Gesetzgeber daher grundsätzlich auch bei der Beteiligung von politischen Parteien an der Veranstaltung und Überwachung von Rundfunk zu beachten." [Ein Grundsatz also, der grundsätzlich zu beachten ist!]

Wie schon - etwas versteckt - in diesem Blog vermerkt (hier, zweiter Bulletpoint), spitzt sich in Deutschland derzeit der Streit um die Weiterbestellung von ZDF-Chefredakteur Nikolaus Brender zu. Roland Koch, hessischer Ministerpräsident und zugleich stellvertretender Vorsitzender des ZDF-Verwaltungsrats, will die Vertragsverlängerung verhindern; dagegen gibt es juristisch wohlbegründete offene Briefe (u.a. hier und hier) und viele weitere Stellungnahmen; herauszuheben ist wieder einmal ein Kommentar von Stefan Niggemeier. Ausgehend von einem Satz im offenen Brief der Staatsrechtler ("Was geschieht, wenn es die Garantie der Staatsfreiheit nicht gibt, wird uns derzeit am Beispiel anderer europäischer Staaten vor Augen geführt.") hier eine juristische Anmerkung zur österreichischen Situation:

Das österreichische Rundfunkrecht kennt die besondere Ausprägung des Grundsatzes der Staatsfreiheit, wie er in Deutschland - zumindest auf dem Papier - zelebriert wird, tatsächlich nicht. Zwar ist die österreichische Verfassungsrechtslage vielleicht noch deutlicher ist als jene in Deutschland, denn immerhin haben wir ein Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, nach dem "die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe" zu gewährleisten ist, während sich die deutschen rundfunkrechtlichen Theoriegebilde aus dem einfachen Satz in Art 5 Grundgesetz ableiten, wonach die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden. Dennoch hat die "Staatsfreiheit" in Österreich in der Rechtsprechung nicht einmal annähernd ein vergleichbares Gewicht erhalten wie in Deutschland. Der Verfassungsgerichtshof hat insbesondere auch ausgesprochen, dass Art I Abs 2 BVG-Rundfunk kein spezifisches Grundrecht schafft, sondern nur den Bundesgesetzgeber zur gesetzlichen Sicherstellung der Unabhängigkeit [damals nur:] des ORF verpflichtet (VfSlg 12.344/1990).

Für die Organe des ORF gilt ein "Politikerverbot", das in § 20 Abs 3 ORF-G für den Stiftungsrat, § 28 Abs 2 ORF-G für den Publikumsrat und § 26 Abs 2 ORF-G für den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren näher ausgeführt wird.

Über die Bestellung von Direktoren entscheidet gemäß § 21 Abs 1 Z 5 ORF-G - auf Vorschlag des Generaldirektors - der Stiftungsrat, dessen Mitglieder dabei (wie bei ihrer gesamten Tätigkeit) "dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft" haben (§ 20 Abs 2 ORF-G; siehe zur dabei geforderten "intelligenzmäßigen Kapazität" schon hier). Die Mitglieder des Stiftungsrates sind dabei an keine Weisungen und Aufträge gebunden (§ 19 Abs 2 ORF-G).

Wie sieht die Unabhängigkeit und Politikferne nun an einem konkreten Beispiel aus?
Nehmen wir an, dass sich - vollkommen überraschend - eine Direktorin des ORF beruflich verändern will und daher ihren Direktoren-Job aufgibt. In diesem Fall muss der Generaldirektor die Funktion mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen ausschreiben (§ 27 Abs 1 ORF-G) und dann dem Stiftungsrat einen Vorschlag für die Besetzung dieser Funktion vorlegen (§ 24 Abs 1 ORF-G). Grundvoraussetzung für die Bestellung zum Direktor ist nach § 26 Abs 1 ORF-G die volle Geschäftsfähigkeit (dh ein Mindestalter von 18 Jahren und kein Sachwalter) und "eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung". Zu beachten ist dabei freilich, dass nach § 27 Abs 2 ORF-G bei der Auswahl von Bewerbern "in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen" ist (dabei hat der Stiftungsrat nach der Rechtsprechung - VwGH 14.1.2009, 2006/04/0201 -  einen "personal- und unternehmenspolitischen Spielraum"). Eine staatliche Einflussnahme bzw. Einflussnahme von Parteien wäre demnach rechtlich nicht möglich.

Glaubt man nun den Zeitungsberichten, hat der ORF-Generaldirektor offenbar am Abend des 16. November 2009, ohne jeglichen Bezug zu der kurz zuvor erzielten politischen Einigung über die sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung", vom überraschenden beruflichen Veränderungswunsch seiner kaufmännischen Direktorin erfahren. Obwohl es schon spät war, schaffte er es großartiger Weise, schon am nächsten Morgen die Ausschreibung dieser so kurzfristig freigewordenen Funktion in der Wiener Zeitung veröffentlichen zu lassen und setzte eine Frist bis 15. Dezember 2009 für die Bewerbung. Nur wenig später wusste ein ORF-Journalist vom Wunsch des Generaldirektors, ihn für diese Funktion vorzuschlagen und kündigte seine Bewerbung an.

Nach der Ausschreibung müssen Bewerber nun ein Exposé der vorgeschlagenen Maßnahmen im Aufgabenbereich der zu besetzenden Funktion erstellen, was - angesichts der Zurückhaltung des ORF, unternehmensrelevante Daten öffentlich zugänglich zu machen - wohl umso leichter möglich sein wird, je mehr man sich schon vor Ende der Bewerbungsfrist mit konkreten Projekten im ausgeschriebenen Aufgabenbereich beschäftigen kann (wie machen das bloß die externen InteressentInnen, die sich bei einer derart offenen Ausschreibung mit vollkommen ungewissem Ausgang sicher zahlreich bewerben werden?).

Der Generaldirektor hat dann am 16. Dezember 2009 Zeit, die eingelangten Bewerbungen und Exposés zu studieren, gründlich zu überlegen und dem am 17. Dezember 2009 tagenden Stiftungsrat einen Vorschlag zu machen. Mit der Sorgfalt ordentlicher Aufsichtsräte werden die unabhängigen Stiftungsräte den Vorschlag prüfen und gegebenenfalls die vorgeschlagene Person bestellen. Angesichts der bekannten Unabhängigkeit und Politikferne aller Beteiligten kann daher derzeit niemand vorhersagen, wer kaufmännische(r) Direktor(in) des ORF werden wird.

So staats- und politikfern wie in Deutschland ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Österreich also allemal.

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Friday, November 06, 2009

Wenn sich der EuGH mit "Winkeladvokaten-Argumenten" befassen muss: Regulierungsferien-Urteil am 3. Dezember

In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-424/07 Kommission / Deutschland (bekannt unter dem Schlagwort "Regulierungsferien") bedauerte Generalanwalt Poiares Maduro zwar das "ungestüme Vorgehen" der Kommission gegen Deutschland, stimmte aber in der Sache selbst der Argumentation der Kommission zu (siehe dazu in diesem Blog hier). Nun hat der EuGH angekündigt, dass das Urteil in diesem Vertragsverletzungsverfahren am 3. Dezember 2009 ergehen wird.

Über die Auseinandersetzung habe ich auch hier und hier schon geschrieben. Dass die Sache für Deutschland zu gewinnen ist, scheint kaum vorstellbar, auch wenn Kommissarin Reding mit ihren  Winkeladvokaten-Vorwürfe gegen die deutsche Argumentation ihrem Anliegen wohl mehr geschadet als genützt hat: schon der Generalanwalt sah sich veranlasst, nachdrücklich auf die Verpflichtung der Kommission zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten hinzuweisen; ich würde nicht ausschließen, dass der EuGH auch das eine oder andere vorsichtig beruhigende Wort für Deutschland finden wird. Aber im Kern wäre alles andere als eine Bestätigung der Kommission wohl eine wirkliche Sensation.

Das heißt nicht, dass Deutschland mit seinem "Regulierungsferien"-Vorstoß nicht auch Erfolge - in anderem Zusammenhang - erzielen konnte (abgesehen davon, dass die deutschen Regelungen seit Februar 2007 in Kraft stehen). Denn im geänderten Rechtsrahmen werden zumindest die regulatorischen Grundsätze in Art 8 der RahmenRL den deutschen Vorstellungen angenähert. Im neuen Art 8 Abs 5 RahmenRL (Fassung der 2. Lesung im Parlament, diesbezüglich unverändert im Vermittlungsverfahren) wird es (unter anderem) heißen, dass die nationalen Regulierungsbehörden
"d) effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden;"

Nun kann man zwar darüber streiten, ob nicht bereits nach dem geltenden Art 8 Abs 2 lit c RahmenRL, wonach die Regulierungsbehörden "effiziente Infrastrukturinvestitionen fördern und die Innovation unterstützen", im Ergebnis genauso auch dem Investitionsrisiko Rechnung zu tragen war, deutlicher und Deutsche-Telekom , Deutschland-, Investitions-freundlicher ist die neue Fassung jedenfalls.

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Tuesday, June 23, 2009

Ethik auf Probe?

Als kleiner aktueller Exkurs in der Mini-Serie über die Räte-Republik: ein Blick nach Deutschland, wo auch neue (Bei)Räte eingerichtet werden sollen. Denn in Deutschland, aber nicht nur dort, hat die RTL-Sendereihe "Erwachsen auf Probe" für einigen Wirbel gesorgt, was zur Quotensteigerung wohl durchaus eingeplant (wenn auch nicht besonders erfolgreich) war. [Stefan Niggemeier hat unter dem Titel "Missverständnis in der Traumawelt" treffend beschrieben, wie hier die Welten von TV-Verantwortlichen und Kinderschutzverbänden aufeinander getroffen sind.]

Die deutsche "Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten" (KJM) prüfte die Sendung und kam, so sollte man meinen, zu einem klaren Ergebnis - wörtlich heißt es in der Pressemitteilung:
"In ihrer rechtlichen Bewertung kam die KJM zu dem Ergebnis, dass eine Menschenwürdeverletzung nicht gegeben ist und angesichts der Sendezeit nach 20.00 Uhr eine Beeinträchtigung von Zuschauern über zwölf Jahren nicht vorliegt."
Der Ausstrahlung (jedenfalls der ersten Doppelfolge) stand damit rundfunkrechtlich nichts im Wege. Aber die KJM beschränkte sich nicht auf die Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgabe, sondern gab - wer den Vorsitzenden der KJM, Prof. Ring, kennt, konnte es nicht anders erwarten - auch eine moralische Bewertung ab: "Nach Einschätzung der KJM ist 'Erwachsen auf Probe' weder pädagogisch wertvoll noch pädagogisch begründet", heißt es in der Pressemitteilung, und in der Überschrift wird die Ausstrahlung gleich als "ethisch und pädagogisch unverantwortlich" bezeichnet.
[Update 17.07.2009: Die KJM bekräftigte am 16.07.2009 ihre Kritik und stufte auch die weiteren Folgen des Formats als "ethisch und pädagogisch unverantwortlich" - aber rechtlich zulässig - ein; siehe die Presseaussendung der KJM]

Das mag durchaus sein. Faktum ist aber auch, dass die Ausstrahlung ausdrücklich zulässig war. Darin liegt eben das Wesen ethischer bzw. moralischer Vorstellungen: dass sie in aller Regel über die rechtlich zwingenden Vorschriften hinausgehen. Ich kann etwas auf Grund meiner ethischen Überzeugung ablehnen, auch wenn es rechtlich zulässig ist.

Nun aber kommt die Politik ins Spiel: wie DWDL heute berichtete, hat sich die Kinderkommission des deutschen Bundestags für die "Einrichtung eines 'Ethikbeirats' für TV-Produktionen" ausgesprochen. Dieser "Ethikbeirat" solle dafür sorgen, dass "nicht nur die rechtlichen Regelungen eingehalten werden, sondern die Sender auch moralische Fragen berücksichtigen." Die Vorsitzende der Kinderkommission wird in diesem Bericht so zitiert: "Wir wollen die Grundsatzdebatte, was Fernsehformate dürfen und was nicht, weiterführen. Es muss uns gelingen ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass Kinder Rechte haben und dass auch das Privatfernsehen eine moralische Verantwortung trägt".

Was jetzt? Sollen die Sender moralische Fragen berücksichtigen müssen (und werden daher bestimmte Moralvorstellungen zu rechtlichen Verpflichtungen)? Wenn darüber diskutiert werden soll, was Fernsehformate dürfen, dann kann es wohl kaum nur um das Tragen moralischer Verantwortung gehen (an der sich die Rundfunkveranstalter, ob privat oder öffentlich-rechtlich, tatsächlich kaum überheben werden), sondern dann klingt das schon eher nach neuen rechtlichen Grenzen.

Aber vielleicht soll tatsächlich rechtlich alles beim Alten bleiben und der neue "Ethikbeirat für TV-Produktionen" bliebe dann schlicht eine weitere "Anlaufstelle für besorgte Hobby-Ethiker" (von denen es jedenfalls in Österreich ja mittlerweile so viele wie nie zuvor gibt, wie Ritchie Pettauer vor kurzem diagnostizierte).

PS: Seriöse Ethikkommissionen haben natürlich ihren legitimen Platz, insbesondere im Gesundheitswesen (siehe zB § 30 UG, § 41 ArzneimittelG, § 8c KAKuG, § 58 MedizinprodukteG)

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Tuesday, May 19, 2009

Aus der wunderbaren Welt der deutschen Medienanstalten

Die deutsche Rundfunkregulierung ist eine Wunderwelt von Anstalten, gemeinsamen Stellen, Kommissionen, Direktorenkonferenzen, Beauftragten und manchen anderen Blüten föderaler Organisationskunst. Dazu kommt dann noch die Parallelwelt der Gremien, Konferenzen und Räte der öffentlich-rechtlichen Anstalten. In beiden Welten sind Freunde komplexer Organisationscharts und manchmal skurriler Abkürzungen gut aufgehoben.

Alle Medienanstalten sind bekannt staatsfern und unabhängig, auch wenn - natürlich ganz zufällig - so manche Präsidenten oder Direktoren früher in den Staats- bzw. Senatskanzleien tätig waren (zB Ring, Langheinrich, Hege, Schneider, etc.). Wie weit die Unabhängigkeit in der Praxis wirklich geht, wird derzeit am Fall der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) in den Zeitungen aufgerollt, zB unter der Headline "Korruption bei bayrischer Medienaufsicht" in der taz oder unter "Fragwürdige Geschäfte im TV" bei der Sueddeutschen. (weitere Infos auch bei telemedicus und im epd). Der Vorsitzende des Medienrates der BLM selbst zitiert in seinem Bericht an den Medienrat - auch wenn es ihm eingestandenermaßen "nicht leicht fällt" - weitere Schlagzeilen, zB "Die Spezln aus dem Mediensumpf", "CSU-Filz in Reinkultur" oder "Heuchelei in höchsten Kreisen".

In der Sache selbst geht es - knapp zusammengefasst - um Darlehen, die der ehemalige Vorsitzende des Medienrates (bzw seine Lebensgefährtin) von einem Unternehmer erhalten hat, der wiederum wesentlich am - von der Genehmigung der BLM abhängigen - Veranstalter des "Bayern Journal" auf Sat 1 und RTL beteiligt war. Allein schon die Pressemitteilungen der BLM selbst (mit Titeln wie: "BLM-Präsident Ring ist seiner Informationspflicht gegenüber den Organen der BLM nachgekommen" oder "Vorwürfe, dass die BLM ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme, gehen an den Tatsachen vorbei") bieten ein echtes Sittenbild bayerischer Medienregulierung, gemeinsam natürlich mit dem Bericht des Vorsitzenden und vor allem auch dem Bericht des Präsidenten der BLM. Dieser gesteht ein, "ungeachtet juristischer Implikationen" den Vorgang "als politisch brisant eingestuft" zu haben - und dann "die größten Anstrengungen auf die Ordnung der Zukunft" (heißt: nicht auf die Aufklärung des Geschehenen) verwendet zu haben.

Womit sich die Medienanstalten sonst noch so beschäftigen, zeigt ein zweites aktuelles Sittenbild: die Regulierung von "Call-In TV". Schon vor etwas zwei Jahren bedauerte der damalige Vorsitzende der "Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz der Landesmedienanstalten", dass es bei der Prüfung der Spiele "um höchst komplexe Sachverhalte" gehe, und dass ein Gesetz notwendig wäre, um dagegen vorgehen zu können. Auch und insbesondere die BLM, in deren Aufsichtsbereich einige der aktivsten Call-In-Anbieter tätig sind, konnte zu ihrem großen Bedauern leider nichts unternehmen, jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten der "Gewinnspielsatzung" (zu diesem Lehrstück in regulatory capture, courtesy of telemedicus, siehe schon hier). Und jetzt, wo die Gewinnspielsatzung ein paar Monate in Kraft ist: kann man leider auch nicht viel machen, zumindest bei den Geldbußen. Was man natürlich schon kann: weiter beobachten! Und zum Zuschauen wird Fernsehen ja gemacht.

[update 28.05.2009: wer weiterlesen will, kann das auch im 48-seitigen "Bericht der Geschäftsleitung" der BLM tun, der für die Sondersitzung des Medienrats der BLM am 26.05.2009 erstellt wurde; in dieser Sitzung wurde u.a. beschlossen, die Geschäftsführung der BLM mit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodizes für die Organe, deren Mitglieder und die Beschäftigten der BLM auszuarbeiten.
update 12.08.2009: ein Porträt des BLM-Präsidenten findet sich in der Süddeutschen Zeitung vom 08.08.2009]

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Thursday, April 23, 2009

Das Ende der Regulierungsferien ist nahe: Schlussanträge zu C-424/07 Kommission / Deutschland

Die Sache wurde nicht gerade emotionslos geführt: als die deutsche Politik vor bald drei Jahren partout nicht zur Kenntnis nehmen wollte, dass Marktdefinition und Marktanalyse nach dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Sache der Regulierungsbehörde (und nicht des Gesetzgebers) sein müssen, reagierte Kommissarin Reding recht direkt: die deutsche Argumentation sei eines Winkeladvokaten würdig, meinte sie. Wenige Tage nach dem Inkrafttreten der TKG-Änderung mit der Regelung zu den neuen Märkten (siehe näher bereits hier) schickte die Kommission das Aufforderungsschreiben im Vertragsverletzungsverfahren und kündigte außerdem zeitgleich an, so schnell als möglich Klage beim EuGH zu erheben (Presseaussendungen folgten auch zur zweiten Stufe des Verfahrens und zur Beschlussfassung über die Klagserehebung).

"Das ungestüme Vorgehen der Kommission ist bedauerlich", meint dazu Generalanwalt Poiares Maduro in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen in dieser Rechtssache C-424/07 Kommission / Deutschland. In der Sache selbst aber kann auch er keinen Ansatzpunkt dafür finden, dass die von Deutschland getroffene Regelung mit dem Rechtsrahmen vereinbar wäre.

"Durch die Änderungen des TKG hat Deutschland die Regulierungsmöglichkeiten auf neuen Märkten beschränkt", stellt der Generalanwalt am Beginn seiner Würdigung fest (RNr. 43). Er unterscheidet dann zwischen den materiell-rechtlichen Fragen betreffend den Gestaltungsspielraum Deutschlands bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens einerseits und den verfahrensrechtlichen Fragen (inwieweit die Änderungen des TKG in den Entscheidungsfindungsprozess der deutschen Regulierungsbehörde bezüglich einer Intervention gemäß dem gemeinschaftlichen Rechtsrahmen eingreifen) andererseits. Zunächst prüft er die materiell-rechtlichen Fragen, nämlich
  • "Darf Deutschland eine grundsätzliche Freistellung neuer Märkte von der Regulierung vorsehen?
  • Darf Deutschland das Ermessen der deutschen Regulierungsbehörde insoweit einschränken, als bei einer Intervention auf neuen Märkten vorrangig ein bestimmtes Regulierungsziel zu berücksichtigen ist?"

Beide Fragen beantwortet er mit einem klaren Nein; in RNr 52 bis 54 schreibt er:

"Letztlich geht es um eine politische Entscheidung: Soll die Regulierung eingeschränkt und sollen die mit beträchtlicher Marktmacht einhergehenden Folgen geduldet werden, um Infrastrukturinvestitionen zu begünstigen?
53 Normalerweise wäre Deutschland eine solche politische Entscheidung ohne Weiteres gestattet – nicht jedoch, wenn eine gemeinschaftliche Regulierung des Telekommunikationssektors vorgesehen ist. Hier hat der Gemeinschaftsgesetzgeber bereits entschieden, diesen Sektor der Regulierung zu unterwerfen – mit all den damit verbundenen Eingriffsmöglichkeiten.
54 Der Telekommunikationssektor umfasst zweifellos auch die neuen Märkte im Sinne von § 3 Nr. 12b TKG. Deutschland kann daher die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers nicht rückgängig machen und diese neuen Märkte grundsätzlich von der Regulierung freistellen."

Der Grundsatz, dass neue Märkte nicht der Regulieung unterliegen, ist auch nicht, wie Deutschland geltend macht, bereits im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen verankert; der Gemeinschaftsgesetzgeber habe den Schritt von "einer lediglich zurückhaltenden Empfehlung" (in den Leitlinien zur Marktanalyse, siehe dort Nr. 32) zu einem verbindlichen Rechtsgrundsatz nicht beabsichtigt (RNr 55 und 58).

Und zur zweiten Frage hält der Generalanwalt fest, dass die Abwägung zwischen den Zielen des Rechtsrahmens den nationalen Regulierungsbehörden zusteht. Die Rolle des nationalen Gesetzgebers ist darauf beschränkt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung dieser Ziele treffen (RNr. 64- 67):

"Mit anderen Worten: Die Entscheidung eines nationalen Gesetzgebers, dass ein bestimmtes Ziel vorrangig zu berücksichtigen ist, greift praktisch in die vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Modalitäten der konkreten Marktbeurteilung ein, die nämlich von den nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung der verschiedenen Ziele im jeweiligen Einzelfall vorgenommen werden soll. Das Fehlen einer Regelung zur Festlegung einer Rangfolge der im gemeinschaftlichen Rechtsrahmen genannten Ziele und das sich aus diesem Fehlen zwangsläufig ergebende Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden waren daher vom Gemeinschaftsgesetzgeber genau beabsichtigt.
67 Daher darf Deutschland das der deutschen Regulierungsbehörde bei der Intervention auf neuen Märkten zustehende Ermessen nicht durch Vorgaben wie die in § 9a Abs. 2 TKG normierten einschränken, wonach ein bestimmtes Regulierungsziel vorrangig zu berücksichtigen ist."

Damit steht nach der Auffassung des Generalanwalts fest, dass die Änderungen des deutschen TKG hinsichtlich der Interventionsmöglichkeiten der deutschen Regulierungsbehörde über den Deutschland zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens hinausgehen; auf die Frage, ob Deutschland mit diesen Änderungen auch seine Verpflichtungen bezüglich der verfahrensrechtlichen Angelegenheiten verletzt hat, kommt es daher nicht mehr an.

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Sunday, February 01, 2009

Entbündelung und Mobilterminierung: Auf dem Weg zu europäischen Einheitspreisen?

Kommissarin Reding hat schon mehrfach (zB hier) deutlich gemacht, dass sie keinen Grund für die teils beträchtlichen Unterschiede in den jeweiligen nationalen Regulierungsmaßnahmen auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sieht. Besonders kritisch beurteilt die Kommission die unterschiedlichen Mobilterminierungsentgelte, die sich in einer Bandbreite von derzeit 2,01 Cent (Zypern) bis 15,08 Cent (Bulgarien) bewegen. Für diesen - europaweit heiß umstrittenen - Markt soll es demnächst auch eine Empfehlung geben (angekündigt war sie schon für Ende letzten Jahres); bis dahin ist die Kommission auf "Comments"-Letters im Verfahren nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie angewiesen, um ihre Position mitzuteilen. Von diesem Instrument macht sie auch reichlich Gebrauch, zuletzt wieder gegenüber der bulgarischen Regulierungsbehörde (siehe den Comments-Letter und die dazu ergangene Pressemitteilung):
"In view of the need to reduce termination rates to the cost which would be faced by an efficient operator as soon as possible, the Commission urges the CRC to re-consider its glide path and, in applying the principle of forward-looking efficiency, to implement a steeper reduction resulting in rates which are lower than those currently proposed and which more closely approximate the average values which CRC itself has forecasted for the reference countries for the corresponding period."
Aber die Kommission kritisiert nicht nur, sie findet gelegentlich auch ausdrücklich lobende Worte, wie zB hier für die französiche Regulierungsbehörde, die ab 1. Juli 2010 ein Mobilterminierungsentgelt von 3 Cent und ab 2011 einen Zielwert von 1 bis 2 Cent notifiziert hat. Auch die italienische Regulierungsbehörde - mit etwas höheren Zielwerten - wurde mit einer freundlichen Presseaussendung bedacht. Gar nicht freundlich hingegen ist die Kommission in dieser Sache gegenüber der deutschen Bundesnetzagentur, die sich grundsätzlich weigert, die Terminierungsentgelte überhaupt zu notifizieren (siehe hier): "Deshalb wird die Kommission die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland erwägen, falls sich die BNetzA weiterhin weigern sollte, die deutschen Zustellungsentgelte mitzuteilen."

Überhaupt betont die Kommission in letzter Zeit recht häufig die Schwierigkeit, auf die konkret von den nationalen Regulierungsbehörden auferlegten spezifischen Verpflichtungen ("remedies") Einfluss zu nehmen - ein Vetorecht kommt der Kommission ja nach dem gegenwärtigen Artikel 7-Verfahren nur bezüglich der Marktdefinition und der Marktanalyse, nicht aber bei den remedies zu. Wie man als nationale Regulierungsbehörde mehr oder weniger elegant mit dieser Situation umgeht, hat die spanische Regulierungsbehörde vorgezeigt: im Entwurf der Marktdefinition für den Mietleitungsmarkt waren Mietleitungen mit mehr als 30 Mb/s nicht im zu regulierenden Markt enthalten. Die Kommission erhob Einwendungen (siehe "serious doubts"-letter und die Presseaussendung dazu), woraufhin die Regulierungsbehörde diese Mietleitungen zwar in den Markt einbezog, sie aber schließlich nicht regulierte. Die Kommission konnte das im Ergebnis nur zur Kenntnis nehmen (siehe den Comments-Letter zur geänderten Maßnahme und die Presseaussendung dazu, mit dem mehrdeutigen Hinweis: "Commission ... maintains concerns on lack of high-speed remedies").

Nicht nur bei der Mobilterminierung, auch bei der Entbündelung drängt die Kommission auf eine europaweit einheitliche Vorgangsweise und im Ergebnis einheitlichere Entgelte. Zuletzt ist in diesem Bereich ja eher eine steigende Preistendenz wahrzunehmen, zumindest bemühen sich einige Anbieter wie die Deutsche Telekom in Deutschland oder OpenReach im UK um die Zustimmung der Regulierungsbehörden zu einer Preiserhöhung. Während Ofcom im UK der Erhöhung nicht abgeneigt zu sein scheint (siehe die Konsultation dazu hier), scheint die Sache in Deutschland noch offen, die Alternativen Betreiber wollen, dass die letzte Meile billiger wird (siehe auch hier).

Die italienische Regulierungsbehörde AGCOM wollte der Telecom Italia erlauben, die monatliche Miete für die Teilnehmeranschlussleitung von 7,64 € auf 8,55 € zu erhöhen - der Kommission ging das ein wenig zu schnell. Insbesondere kritisierte die Kommission in ihrem Comments-Letter, dass die Entscheidung auf einer Schätzung der Kosten des Jahres 2008 (unter Zugrundelegung von Kostenrechnungsdaten des Jahres 2006) aufbaute. Da geprüfte Kostendaten für 2008 angeblich bald vorliegen sollten, forderte die Kommission AGCOM auf, mit der Entscheidung noch zuzuwarten: "Using the most recent audited data is essential to ensure legal certainty for all market players." In einer Presseaussendung zu diesem Verfahren ruft Kommissarin Reding
"... die Regulierungsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten auf, eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um einheitlichere Methoden zur Berechnung der Kosten solcher Vorleistungsdienste zu entwickeln; ansonsten besteht das Risiko, dass abweichende Regulierungsmethoden den Wettbewerb zwischen Anbietern aus verschiedenen Mitgliedstaaten verzerren."

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Thursday, January 08, 2009

Burg-Schauspiele mit gerichtlichem Nachspiel

Aus aktuellem Anlass ein Hinweis auf ein (deutsches) Urteil zu einem Sendeformat, das "erkennbar darauf anlegt [war], dass sich die Teilnehmer zur Belustigung des Publikums bloßstellen und zum Teil entwürdigen, wohl um ihre eigene Bekanntheit zu steigern." Betroffen war allerdings nicht das RTL-"Dschungelcamp", sondern die 2005 ausgestrahlte ProSieben-Reality-Show "Die Burg" (von Oliver Kalkofe als "Teletrash der ganz fiesen Art für geschmacksresistente Allesglotzer" bezeichnet). Zwei Teilnehmer dieser Show waren in der Sendung aneinandergeraten (im Urteil des LG Berlin heißt es, die Beklagte habe "- offenbar dem Stil der Sendung entsprechend - handgreiflich reagiert"), und trafen sich dann, schon zum zweiten Mal in dieser Sache, vor Gericht wieder.

Wer sich den Ausgangspunkt des Streits wirklich ansehen will, hat hier auf YouTube dazu Gelegenheit; eine Zusammenfassung findet sich auch im Urteil des Landgerichts Berlin (siehe dazu auch hier; den Hinweis auf das Urteil verdanke ich Telemedicus):
"Der Kläger und die Beklagte traten im Jahr 2004/2005 in der Sendung 'Die …' auf, die von dem Sender … bundesweit ausgestrahlt wurde und in der eine Reihe von Prominenten und solchen, die sich dafür halten, unter vermeintlich mittelalterlich Umständen lebten. Die Mitspieler wurden dabei in die Gruppen 'Adel' und 'Pöbel' eingeteilt. Der Kläger gehörte zum Pöbel', die Beklagte zum 'Adel'.
Am 31.01.2005 verlangte die Beklagte vom 'Pöbel', man solle ihr ein heißes Bad zubereiten. Der Kläger und ein weiterer Mitspieler dieser Gruppe bereiteten daraufhin das Bad und urinierten vor laufender Kamera in das Wasser. Die Beklagte tauchte lediglich einen Arm in das Badewasser, wurde jedoch rechtzeitig gewarnt, so dass sie letztlich nicht in dem Wasser badete. Als die Beklagte die gemeinsamen Aufnahmen beim Abendessen am selben Tag sah, schlich sie sich von hinten mit einer Schüssel roter Marmelade an den Kläger heran, der dem Bildschirm zugewandt saß und beschmierte ihn im Gesicht mit Marmelade. Die Beklagte wurde daraufhin von einem Schlag an ihrem Kopf getroffen. Die genauen Umstände dieser Auseinandersetzung sind streitig."
Die Beklagte hatte (aufrechnungsweise) einen Schmerzengeldanspruch geltend gemacht, da sie meinte, durch die Handlungen des Klägers "vor einem Millionenpublikum erniedrigt worden" zu sein, was besonders schwerwiegend sei, weil sie "von ihrem positiven Image lebe". Das LG Berlin konnte dem nichts abgewinnen, weil
"nicht erkennbar ist, dass die Beklagte gerade wegen der Handlungen des Klägers in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben worden wäre. ... Zudem hat die Beklagte weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich, dass sie verlangt hätte, dass die betreffenden Teile der Sendung nicht ausgestrahlt oder zumindest nicht wiederholt werden, womit sie ohne weiteres hätte verhindern [können], dass ihr, wie sie vortragen lässt, 'positives Image', von dem sie lebe, Schaden nimmt. Schließlich hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in einer früheren auf einem ähnlichen Prinzip basierenden Sendung freiwillig in einen Bottich voller Gülle gestiegen ist. Wenn die Beklagte aber aus freien Stücken ihren Körper in flüssigen Tierfäkalien taucht, ist unklar, weshalb sie dadurch der Lächerlichkeit preisgegeben worden sein soll, dass sie ihre Hand in mit menschlichem Urin versetztes Badewasser hält."
Deutliche Worte - ein grober Klotz auf einen groben Keil, und hier wohl angebracht, zumal man sich nicht ganz des Eindrucks erwehren kann, dass auch die Auseinandersetzung vor Gericht den Streitparteien vor allem dazu dienen sollte, "ihre eigene Bekanntheit zu steigern" (vielleicht ist die konsequente Anonymisierung im Urteil, trotz des von den Beteiligten öffentlich gemachten Falles, auch einfach ein subtiler Versuch, dieses Anliegen ein wenig zu unterlaufen). Telemedicus hat allerdings - unter Hinweis auf die Laserdrome-Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts - zurecht angemerkt, dass es fraglich ist, wie weit man mit der Teilnahme an Reality-Shows tatsächlich in jede erdenkliche Persönlichkeitsrechtsverletzung einwilligt und überhaupt einwilligen kann.

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Monday, December 22, 2008

Weihnachtsfrieden zwischen Kommission und Deutschland zum 3 Stufen-Test

Kurz vor Weihnachten ist Zeit für den Friedensschluss: nachdem die Ministerpräsidenten der deutschen Bundesländer letzte Woche den "12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag" (eigentlich: "Zwölfter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge") unterzeichnet haben, gibt es nun auch eine gemeinsame Presseerklärung von Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes einerseits und den Ministerpräsidenten Kurt Beck (Rheinland-Pfalz) und Günther H. Oettinger (Baden-Württemberg) andererseits.

Das Wording der Aussendung ist, wie bei solchen Waffenstillstandserklärungen üblich, fein abgestimmt. Die Rede ist von den nun erfolgreich zum Abschluss gebrachten "Bemühungen der 16 Länder ..., die Aktivitäten von ARD und ZDF unter Einbeziehung der Interessen kommerzieller Medien auf eine gemeinschaftsrechtlich verlässliche Grundlage zu stellen" (Was ist eigentlich mit den Interessen der Zuschauer/Gebührenzahler/Pay-TV-Abonnenten etc.?)

Für das laufende österreichische Beihilfeverfahren ist sicher von Interesse, dass das deutsche Modell des Drei-Stufen-Tests von Kroes als "ein wichtiges Beispiel für die Art von Verfahren, die zur Sicherstellung effektiver Kontrolle auf nationaler Ebene erforderlich sind", bezeichnet wird; mit anderen Worten: wenn es so wie in Deutschland gemacht wird (unter der Verantwortung der Rundfunkräte, also von Organen der Rundfunkanstalten) wäre die Kommission schon zufrieden; auch die Modelle in Belgien, in Irland und im UK sind aus der Sicht der Wettbewerbskommissarin in Ordnung. Ausdrücklich betont Kroes zudem, dass auch eine neue Rundfunkmitteilung (zum Entwurf siehe hier) keine weiteren Anpassungen der Rechtslage in Deutschland notwendig machen werde (nachdem sich die deutschen öffentlich-rechtlichen Anstalten (zB WDR) und in alter Tradition der Staatsferne auch die Vertreter der Staatskanzleien und sonstige Politiker schon präventiv einmal ordentlich über den Entwurf aufgeregt haben).

[update 23.12.2008: die richtigen Links zu der auf der Website der rheinland-pfälzischen Staatskanzlei eher versteckten aktuellen Fassung des 12. RFÄStV und zur Begründung fand ich bei Alexander Svensson, der die wesentlichen Punkte auch übersichtlich zusammenfasst)]

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Monday, December 08, 2008

Gimme Three Steps: NDR beginnt mit 3-Stufen-Test

"Three Steps To Heaven" werden es wohl nicht werden, vielleicht geht es auch eher um jene "three steps towards the door", von denen Lynyrd Skynyrd singen ("Gimme Three Steps"), und die man als drei Schritte Vorsprung (auf der Flucht) übersetzen muss: jedenfalls beginnt der NDR nun für seine geplante Mediathek mit dem ersten "Drei-Stufen-Test" (Presseaussendung, Kurz-Info, Projektbeschreibung). Medienökonomen, die die Bewertung durchführen möchten, können ihr Interesse bis 8. Dezember anmelden (also schnell melden! Andererseits: es würde mich nicht überraschen, wenn der NDR hier oder in diesem Umfeld [zB hier] fündig würde).
EU-Medienkommissarin Viviane Reding ist zwar skeptisch, ob ein vom Rundfunkrat durchgeführter Drei-Stufen-Test ausreichen wird (dazu schon hier), schließt es aber nicht von vornherein aus; sie hält es offenbar mehr mit Police: Every step you take, I'll be watching you.

Der ORF kündigt zunächst einmal einen Public Value Bericht an (das mit dem für Jänner 2008 angekündigten Public Value Test ist sich offenbar nicht ganz ausgegangen), immerhin ein erster Schritt. Und nur als PS: ein Geschäftsbericht des ORF für das Jahr 2007 ist noch immer nicht verfügbar (aber vielleicht ist er dem Sparpaket zum Opfer gefallen).

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Sunday, December 07, 2008

Vermischtes: Struve, TW1, saarländischer medienpolitischer Stammtisch und Reding

Ein paar nur lose zusammenhängende Anmerkungen, die sich im Lauf der Tage so angesammelt haben:

1. Rettet Struve den ORF?
In der Bestellung von Günter Struve zum Sachverständigen für das Qualitätssicherungssystem des ORF (dazu schon hier und hier) vermag wohl nur die Frankfurter Rundschau einen "Schachzug" zu erkennen, dessen "strategische Güte" (!) dem ORF-Generaldirektor aber "womöglich gar nicht bewusst war" (mir ist sie noch immer nicht bewusst). Ex-WDR-Intendant (und derzeit EBU-Präsident) Fritz Pleitgen sagte etwa zeitgleich über Struve: "Er war ein starker Programmdirektor, oft der Gegenpol meiner öffentlich-rechtlichen Vorstellungen." (Quelle: epd-medien). Dass aber Struve gar "den ORF retten" soll, wie dies auf Meedia zu lesen ist, scheint doch ein wenig weit hergeholt. Andererseits: hätte der ORF den genauen Auftrag und Zeitplan für die Arbeit von Herrn Struve bekannt gegeben, würde es wohl nicht zu solchen Gerüchten kommen. Ich persönlich würde dem ORF jedenfalls nicht wünschen, dass ausgerechnet an "Struves Expertise ... nun die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Senders" hängt, wie Meedia meint.

2. TW1 einstellen, ausbauen oder weiter so gesetzestreu wie bisher betreiben?
Falls Struve aber doch als "ORF-Notretter" tätig werden will, könnte er einmal auf den dafür erstellten Merkzettel mit zehn Spar- und Reformvorschlägen von Walter Gröbchen schauen; gleich in Punkt 1 sagt er zu TW1: "bislang hat mir kein Mensch erklären können, wofür man eisern eine Frequenz mit einem Trash-, Randsport- und Nebelwetter-Sammelsurium besetzt hält". Andreas Khol, einer treuesten Freunde von TW1, möchte dennoch gerade dieses Programm aus- und umbauen; dem von Khol geleiteten Seniorenkongress am 28. Oktober 2008 lag daher auch ein Papier mit Beiträgen aus der sogenannten "Denkwerkstatt" vor, das sich auch mit TW1 befasste. Auch der ORF sei schon kontaktiert worden, aber er argumentiere, dass es für eine Änderung in Richtung Kulturkanal einen Gesetzesauftrag brauche. Offenbar durchaus ernstgemeint heißt es dann: "Das ORF-Gesetz lässt gegenwärtig TW1 nur mit jenen Inhalten zu, wie sie derzeit gesendet werden." Dazu schreibe ich jetzt besser gar nichts mehr. Nein, wirklich nicht.

3. Saarländische Lobbyisten und kein Geschäft im Internet
Fritz Raff, Intendant des Saarländischen Rundfunks und derzeit Vorsitzender der ARD, trat kürzlich in Brüssel auf, passender Weise anlässlich der Eröffnung eines Anwaltsbüros, das von seinem "alten Freund Reinhold Kopp" geleitet werden soll, der früher Chef der saarländischen Staatskanzlei und Wirtschaftsminister (Stichwort: staatsferner Rundfunk) und zuletzt einige Jahre VW-Lobbyist in Brüssel war. In seinem Vortrag regt sich Raff zunächst über den Entwurf der neuen Rundfunkmitteilung der Kommission (Details dazu hier) auf (wie übrigens auch die Bundesländer), lobt erwartungsgemäß den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk und kommt dann ebenso erwartungsgemäß auf das Internet zu sprechen. Zitat:
"Natürlich ist das Internet auch ein großer Markt. Es wird geworben und verkauft. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist aber keine wirtschaftliche Konkurrenz, denn das Internet als Plattform für Geschäfte interessiert ihn nicht."
(Betonung hinzugefügt; in Österreich dürfte das etwas anders ausschauen)
4. Saarländischer Mythos, Redings Retourkutsche
Das Saarland, für das Fritz Raff spricht, wurde von EU-Kommissarin Viviane Reding in einer Rede am 10. November 2008 als "Epizentrum" eines Mythos "vom medienpolitischen Stammtisch" ausgemacht. Der Mythos laute: „Brüssel will die Rundfunkräte von ARD und ZDF abschaffen und durch neue Bürokratien ersetzen.“ Und noch bevor man lange nachdenken kann, ob das nicht vielleicht sogar eine Verbesserung sein könnte, fährt Reding - teilweise durchaus mit Ironie - fort (in eckiger Klammer habe ich eingefügt, was Reding sich dabei gedacht haben könnte):
Meine Damen und Herren, ich kenne viele Rundfunkräte von ARD und ZDF seit Jahren persönlich aus meiner Arbeit [Reding hätte auch "schätze" statt "kenne" sagen können; so heißt es bloß: die waren ziemlich lästig und wollten andauernd Termine mit mir]. Es handelt sich dabei regelmäßig [= nicht immer] um engagierte [= nicht zwingend kompetente] Einzelpersonen [= ziemlich unorganisiert bzw. uneinheitlich], die sich ehrenamtlich und nebenberuflich [=Amateure!] für Medienvielfalt und für die Zukunftsfähigkeit von ARD und ZDF einsetzen [sie setzen sich dafür ein, aber sie können es nicht unbedingt sicherstellen]. Es gibt meines Wissens niemand in Brüssel, der diese Rundfunkräte ersetzen möchte, zumal [=weil] mehrere von ihnen als hauptberufliche Mitglieder des Europäischen Parlaments regelmäßig die als Rundfunkräte erworbenen Kenntnisse [= also nicht besonders viel, denn es sind ja Amateure] aktiv in die europäische medienpolitische Debatte einbringen [= lästige Besserwisser].
In der Folge wünscht sich Reding zwar, dass die „Public Value“-Prüfung von unabhängigen und sachkundigen Schiedsrichtern durchgeführt wird und nicht von ARD/ZDF selbst. Aber sie schließt dann auch "nicht von vornherein" aus, dass die Rundfunkräte in der Lage sein könnten, dies auch selbst zu leisten: "Wenn Deutschland also den Sonderweg einer 'Public Value'-Prüfung durch die Rundfunkräte von ARD und ZDF wählt, dann müssen diese Rundfunkräte in ihrer persönlichen Unabhängigkeit gegenüber ARD und ZDF und auch in ihrer sachlichen und finanziellen Ausstattung erheblich gestärkt werden."

5. Nicht vergessen: brav über Europa berichten!
Interessant sind Redings Ausführungen (in der selben Rede) aber auch, wenn sie den medienpolitischen Umgang mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durchaus mit inhaltlichen Fragen der Berichterstattung in Zusammenhang bringt. So lobt sie ARD und ZDF, die den Weg bestritten hätten, "durch Sendungen wie 'Bericht aus Brüssel', 'Jetzt red i Europa', 'Heute Europa' sowie die regelmäßige kompetente Berichterstattung aus der Straßburgwoche ihren öffentlichen Mehrwert auch auf europäischer Ebene sehr deutlich zu demonstrieren. ... Ich kann Ihnen versichern, dass dies bei europäischen Medienpolitikern in Parlament und Kommission seinen Eindruck nicht verfehlt hat". Das klingt fast ein wenig wie: wenn ihr brav über Europa berichtet, dann behandeln wir euch auch regulatorisch besser.

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Friday, August 08, 2008

Täglich ein Blog dazu ...

Ein Viertel der Österreicher bloggt - so wurde vor nicht einmal drei Monaten über die "erste umfassende Studie zum Thema Blogs in Österreich" berichtet (siehe dazu hier). Glaubwürdig war das natürlich nicht, und spätestens die ARD-ZDF-Online-Studie 2008, mit etwas soliderer Methodik, rückt die Dimensionen wieder zurecht: nur 6% aller Onlinenutzer (!) nutzen demnach Blogs (das Jahr vorher waren es noch 11%). Und auch wenn das natürlich deutsche Daten sind, so ganz gravierend anders, wie das die österreichische "Blog-Studie" impliziert, wird es in Österreich wohl nicht ausschauen (mehr Infos zur ARD-ZDF-Online-Studie zB bei Jan Schmidt).

Dass Blogs aber nicht ganz irrelevant sind, hat zuletzt der Kabinettschef von EU-Kommissarin Viviane Reding, Rudolf Strohmeier, bei einer Diskussion in Salzburg betont: Im Zusammenhang mit der Frage nach der Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, auch als Korrektiv zu Fehlentwicklungen in der Presse, sagte Strohmeier dort:

„Die schärfste Opposition gegen das, wenn ich das so sagen darf, deutsche Pendant zur Krone, die steht im Internet, auch nicht bei den Öffentlich-Rechtlichen. Täglich ein Blog dazu, zu den größten Dummheiten oder Idiotien, die in der Bild-Zeitung stehen. Das heißt die Kontrolle, oder der Pluralismus, der muss heute weiter gesehen werden, als nur zwischen hier Öffentlich-Rechtliche und dort Private.
Was wir zunehmend feststellen können, dank der neuen Medien, ist auch, dass sich die Zivilgesellschaft sehr viel stärker einbringt, das ist natürlich eine Herausforderung für beide, sowohl für die öffentlich-rechtlichen als auch die klassischen Medien, sowohl im Printmedien- wie im Rundfunkbereich, dass die neuen Medien ganz andere Möglichkeiten geben.“

Mit der Terminologie („täglich ein Blog dazu“) klappt's noch nicht wirklich, aber inhaltlich ist das wohl nicht ganz daneben (gemeint ist natürlich Bildblog).

Die ganze Diskussion ist als Video im Internet verfügbar (das Zitat ist bei etwa 1:24:30); wirklich spannend ist sie aber nicht, vielleicht mit Ausnahme eines kurzen Aufblitzens bei etwa Minute 45:00: Lutz Köhler vom ZDF zeigt, wie man sich mit einem Literaturhinweis (Dörr/Holznagel/Hildebrand, Elektronische Medien) als Sympathieträger des ZDF positioniert ;-)

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Thursday, July 17, 2008

EuGH C-152/07 Arcor: keine Schmerzlinderung für die Deutsche Telekom

In den Schlussanträgen hatte der Generalanwalt die Deutsche Telekom AG mit einem eingebildeten Kranken verglichen - auch das heutige Urteil des EuGH (Rs C-152/07 - C-154/07 Arcor, tele2 und 01051 Telecom gegen Deutschland) wird die (eingebildeten?) Schmerzen der Deutschen Telekom nicht lindern. Kurz zusammengefasst war der Streitpunkt, ob der von Juli bis September 2003 in Deutschland von Verbindungsnetzbetreibern verlangte "Anschlusskostenbeitrag" zugunsten der Deutschen Telekom mit der Wettbewerbsrichtlinie 90/388/EWG in der Fassung der RL 96/19/EG und der ONP-Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG in der Fassung der RL 98/61/EG vereinbar war. Es ging also um einen Beitrag zum sogenannten Anschlussdefizit ("access deficit contribution"), das im Zuge der Tarifumstrukturierung ("rebalancing") entstanden war. Die zuvor übliche Quersubventionierung der Anschlusskosten (niedrige monatliche Grundentgelte) durch hohe Verbindungsentgelte war ja nach der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes nicht mehr möglich.

Das EuGH-Urteil ist kurz und klar: der Anschlusskostenbeitrag läuft dem Grundsatz des freien Wettbewerbs zuwider, seine einzige Wirkung besteht darin, "den marktbeherrschenden Teilnehmernetzbetreiber zu schützen, indem diesem ermöglicht wird, die Kosten für die Gespräche seiner eigenen Nutzer unter den tatsächlichen Kosten zu halten und damit sein eigenes Defizit zu finanzieren." (RNr. 29) Der Anschlusskostenbeitrag ist daher mit der (alten) WettbewerbsRL und der ONP-ZusammenschaltungsRL nicht vereinbar.

Der Gerichtshof hält auch fest, dass Art 4c der RL 90/388/EWG idF 96/19/EG und Art 12 Abs 7 der RL 97/33/EG idF RL 98/61/EG unmittelbare Wirkung entfalten und die im Ausgangsverfahren klagenden Telekomunternehmen sich daher darauf berufen können. Dass dadurch ein Dritter, die Deutsche Telekom AG, Vorteile verliert, steht der direkten Anwendbarkeit nicht entgegen.

Für Österreich haben diese Spätwirkungen der Liberalisierung keine Bedeutung: Schon in der ersten grundsätzlichen Zusammenschaltungsentscheidung Z 1/97 vom 9. März 1998 (siehe dort die Seiten 35 bis 40) kam die Telekom-Control-Kommission zum Schluss, dass ein "allfälliges Zugangsdefizit" des Incumbents "bei der Festlegung der Zusammenschaltungsentgelte nicht zu berücksichtigen" war.

Update (25.04.2009): Zu den Urteilen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts in den Ausgangsverfahren zur Rs C-152/07 ua siehe hier und hier.

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Wednesday, June 25, 2008

Market Impact Assessment - Beispiel BBC

ORF-Generaldirektor Wrabetz hat vor einiger Zeit angekündigt, auch in Österreich neue Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einem Public Value Test nach dem Vorbild der BBC zu unterziehen. Auch wenn das versprochene Implementierungsdatum (Jänner 2008) mittlerweile vorbei ist, lohnt sich doch ein gelegentlicher Blick ins Vereinigte Königreich, um einen Eindruck zu gewinnen, wie dort solche Tests tatsächlich durchgeführt werden. Schließlich sollte man es zumindest nicht von vornherein ausschließen, dass ein derartiger Test auch in Österreich relevant werden könnte - nicht zuletzt, weil GD Wrabetz vor kurzem (in einem Interview mit der Presse) auch angemerkt hat, er wäre schon zufrieden, wenn der ORF inhaltlich so viel machen dürfe wie die BBC.

Im UK hat also dieser Tage das Public Value Assessment für ein Projekt der BBC beginnen, in dem lokale Videos online bereitgestellt werden sollen. Schon wenn man nur kurz in die Dokumente hineinschaut, erkennt man den hohen Aufwand, der bei der Beurteilung getrieben wird. Hier nur einmal Hinweise auf die wichtigsten Dokumente dazu:
Frühestens im November 2008 dürfte das Verfahren zum Market Impact Assessment abgeschlossen werden.

Auch in Frankreich tut sich etwas: die Kommission Copé (siehe dazu schon hier) hat ihren Endbericht an Präsident Sarkozy übergeben. Sarkozy hat dabei in einer Rede nochmals dargelegt, was seine Pläne mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind: keine Werbung, wohl aber Sponsoring ("parrainage"), und zwar schon ab 1. Jänner 2009 (vorerst werbefrei zwischen 20 und 6 Uhr); Copé hatte erst September 2009 als Beginn vorgeschlagen. Der Einnahmenausfall soll mit 80 Mio Euro von privaten Veranstaltern ersetzt werden und zum größeren Teil (450 Mio bis 650 Mio Euro) durch eine zusätzliche Steuer (ca. 0,9%) auf den Umsatz von Telefonieanbietern (fest und mobil) sowie Internet Access Providern aufgebracht werden.

Und zu Deutschland der Vollständigkeit halber hier auch ein Link auf den "Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF", auf den sich die deutschen Ministerpräsidenten am 12. Juni 2008 verständigt haben.

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Saturday, May 31, 2008

Deutsche Telekom-Spitzelaffäre: Verfassungsgeltung per "opting in"?

"Die Post- und Telegraphenverwaltung wird dafür Sorge tragen, daß das Telephongeheimniß nach jeder Richtung thunlichst gewahrt werde", hieß es schon in einer Verordnung des k.k. Handelsministeriums aus dem Jahr 1887. Und die Telephonordnung 1910 (siehe nebenan) versprach: "Das Telephongeheimnis wird strenge gewahrt." Heute wird das Fernmeldegeheimnis auf Verfassungsebene (Art 10a StGG, aber auch Art 8 EMRK und § 1 DSG) ebenso wie auf einfachgesetzlicher Ebene geschützt (Kommunikationsgeheimnis: § 93 TKG 2003, Telekommunikationsgeheimnis: § 119 StGB).

Auch in Deutschland ist der Schutz des Fernmeldegeheimnisses schon auf Verfassungsebene garantiert (Art 10 GG; zu den Unterschieden zwischen D und Ö vgl im Detail Himberger, Fernmeldegeheimnis und Überwachung). Umso bemerkenswerter ist daher der Vorstoß von Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble im Gefolge der Spitzelaffäre bei der Deutschen Telekom: "Die Bundesregierung will die Branche zu einer Selbstverpflichtung zur Einhaltung des Datenschutzes bewegen." (Bericht der ARD). Nicht einmal die "Einhaltung des Datenschutzes" wird verlangt, sondern die bloße Selbst(!)verpflichtung dazu, als ob die (verfassungs-)gesetzlichen Vorschriften ohne Zustimmung der Adressaten keine Gültigkeit hätten.

Das kann man natürlich kritisch kommentieren, aber man kann es auch als Zukunftsmodell verstehen: die Verfassung gilt per "opting in", das Strafgesetzbuch wird zum "code of conduct", statt Staatsanwälten gibt es "compliance officers", statt Anklagen "compliance reports", und wer gegen die Selbstverpflichtungserklärung verstößt, zahlt eine Konventionalstrafe, die - "private enforcment!" - beim Zivilgericht eingeklagt wird.

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Saturday, May 10, 2008

Handy am Steuer / Grundrecht auf ungehinderte Kommunikation mit Rechtsbeistand

50 € kostet das Organmandat derzeit in Österreich, wenn man am Steuer eines Kraftfahrzeugs ohne Freisprecheinrichtung telefoniert (§ 102 Abs 3 KFG iVm § 134 Abs 3c KFG). Das gilt natürlich auch für RechtsanwältInnen, auch wenn diese vielleicht eine finanzielle Kosten/Nutzenrechnung anstellen könnten: erst ab einem Streitwert von mehr als 19.220 € würde ein kurzes Telefonat nach Tarifpost 8 Abs 2 RATG (bei tarifmäßiger Verrechnung) etwas mehr einbringen als das Strafmandat kostet.

Einer Rechtsanwältin in Deutschland war das offenbar ein zu tiefer Einschnitt in ihr Geschäftsmodell: nachdem sie bereits zum vierten Mal erwischt worden war, legte sie beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Handyverbot am Steuer ein. Das BVerfG nam die Beschwerde aber nicht an, und auch aus der Presseaussendung des BVerfG erfahren wir leider nicht, aus welchen Gründen die beschwerdeführende Rechtsanwältin das Verbot als verfassungswidrig ansah.

In Österreich, wo das Handy ja auch als Betriebsstätte angesehen werden kann (wie zuletzt berichtet), läge es natürlich nahe, sich auf einen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit zu berufen. Oder vielleicht gleich auf ein neues - oder zumindest erst vor kurzem so deutlich postuliertes - verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht: das "Recht auf ungehinderte und vertrauliche Kommunikation mit dem Rechtsbeistand" (VfGH 13.3.2008, B 1065/07).

(Sicherheitshalber noch als ernstgemeinte Anmerkung: gegen das Handyverbot am Steuer würde man unter Berufung auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht sicher nicht durchdringen - was aber die Bedeutung dieses Erkenntnisses für die anwaltliche Tätigkeit schlechthin nicht mindert)

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Thursday, April 24, 2008

Historische Kosten, historische Rechtslage - EuGH Rs C-55/06 Arcor

In seiner heutigen Entscheidung in der Rechtssache C-55/06 Arcor hat der EuGH eine Reihe von Fragen des Verwaltungsgerichts Köln zur Auslegung der Verordnung Nr. 2887/2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss beantwortet. Die Verordnung hat im Hinblick auf Art 27 der Rahmenrichtlinie keinen praktischen Anwendungsbereich mehr, einige der Antworten sind aber auch für den neuen Rechtsrahmen relevant, vor allem wenn spezifische Verpflichtungen der Zugangsgewährung zum entbündelten Teilnehmeranschluss und der Kostenorientierung auferlegt wurden.

Die Frage, ob dem kostenorientierten Zugangsentgelt historische Kosten oder Wiederbeschaffungskosten zugrundegelegt werden müssen, beantwortet der EuGH - nachdem er zunächst ausgiebig feststellt, was alles in der Verordnung nicht geregelt ist - doch etwas kryptisch. Zunächst sagt er einmal "weder noch":

Rnr. 109: "Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 sowie die Richtlinien 97/33 und 98/10 des alten Rechtsrahmens keinen Anhaltspunkt enthalten, der für eine ausschließlich auf den aktuellen Kosten oder den historischen Kosten beruhende Berechnungsmethode spricht, und dass die ausschließliche Heranziehung einer dieser Grundlagen das mit der Verordnung verfolgte Ziel, den Wettbewerb durch die Festlegung harmonisierter Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu intensivieren, um so die wettbewerbsorientierte Bereitstellung einer breiten Palette von Diensten im Bereich der elektronischen Kommunikation zu begünstigen, gefährden kann."
Und dann kommt "entweder und oder": In Rnr. 119 stellt der EuGH fest, dass die NRB (nationalen Regulierungsbehörden)

"bei der Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Kosten des gemeldeten Betreibers die tatsächlichen Kosten berücksichtigen müssen, d. h. die historischen Kosten des gemeldeten Betreibers sowie die voraussichtlichen Kosten, wobei letztere gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind."
Zusammengefasst: weder historische, noch aktuelle, sondern tatsächliche Kosten - ob das den NRB wirklich hilft?

Demgegenüber sicher hilfreich für die NRB sind die Aussagen zu den Kostenrechnungssystemen: Zunächst hält der EuGH (in Rnr. 127) fest, dass es allein Sache der NRB ist, "auf der Grundlage des anwendbaren Rechts zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen die für die Zwecke der Kostenrechnung am besten geeigneten sind." Und welche KoRe-Methode anzuwenden ist, überlässt das Gemeinschaftsrecht ebenfalls den NRB (Rnr. 132), sodass die NRB die Kosten "mangels vollständiger und nachvollziehbarer Kostenunterlagen auf der Grundlage eines analytischen Top-down- oder Bottom-up-Kostenmodells bestimmen" können (Rnr. 134).
[Update: Verfahrenssprache war zwar deutsch, die Kostenrechnungs-Terminologie ist aber in der englischen Sprachfassung stimmiger oder zumindest besser nachvollziehbar: mit den "voraussichtlichen Kosten" sind "forward-looking costs" gemeint (sonst üblicherweise als "zukunftsorientierte Kosten" bezeichnet), "aktuelle Kosten" sind "current costs"]

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestätigt der EuGH die in der Rs C-426/05 Tele2 (siehe dazu hier) getroffenen Aussagen auch für die im vorliegenden Fall noch maßgebende Rechtslage nach Art 5a der Richtlinie 90/387/EWG (in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG), sodass dem Zugangsberechtigten ein Rechtsbehelf gegen die Preisfestsetzung für den Zugang zum Teilnehmeranschluss zukommen muss.

Abschließend eine kurze Zusammenstellung, welche Regelungen der EuGH ausdrücklich nicht in den Rechtsvorschriften vorgefunden hat:
  • Rnr. 48 "Vor der Beantwortung dieser Fragen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss enthält."
  • Rnr. 55 "... ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten."
  • Rnr. 87 "Vorab ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2887/2000 keine Angaben zur Berechnungsgrundlage der Kosten enthält, die bei der Festlegung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu berücksichtigen sind."
  • Rnr. 122 "Zum Nachweis der anhand vollständiger und nachvollziehbarer Kostenunterlagen im Rahmen der Anwendung des Preisbildungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2887/2000 zu berücksichtigenden Kosten ist festzustellen, dass diese Verordnung und die Richtlinien 97/33 und 98/10 hierzu keine Bestimmung enthalten."
  • Rnr. 124: "Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung allein aus Anhang V der Richtlinie 97/33 nicht abgeleitet werden, ..."
  • Rnr. 127 "Da das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung über die zu prüfenden Kostenunterlagen enthält, ..."
  • Rnr. 129: "Weder die Verordnung Nr. 2887/2000 noch die Richtlinien 97/33 und 98/10 enthalten konkrete und übereinstimmende Anhaltspunkte zur Frage des vorlegenden Gerichts."
  • Rnr. 131 "Aus der Verordnung Nr. 2887/2000 und den im Ausgangsverfahren anwendbaren Rechtsakten des alten Rechtsrahmens ergibt sich daher, dass keine rechtlich hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber für ein Top-down- oder ein Bottom-up-Buchungsmodell ausgesprochen hätte."
  • Rnr. 132: "In Ermangelung sonstiger Hinweise ist festzustellen, dass es das Gemeinschaftsrecht den NRB überlässt, auf der Grundlage des anwendbaren Rechts die Kostenrechnungsmethoden zu verwenden, die ihnen im Einzelfall am besten geeignet erscheinen."

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Tuesday, March 11, 2008

EuGH und EuG update

Der EuGH hat am 6. März 2008 in der Rechtssache C-82/07 Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones zur Frage Stellung genommen, ob die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden auf mehrere Behörden aufgeteilt werden müssen oder dürfen. Das wenig überraschende Ergebnis: müssen nicht, dürfen schon; auch ein Ministerium - "Regierungsbehörde" - kann Regulierungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinie sein, allerdings muss sichergestellt sein, dass das Ministerium nichts mit den betrieblichen Funktionen eines Kommunikationsnetze- oder dienste-Betreibers zu tun hat.

Das Gericht erster Instanz hat zwei Entscheidungen - eine davon bereits im Dezember 2007 - zum Artikel 7 Verfahren nach der Rahmenrichtlinie getroffen: T-109/06 Vodafone/Kommission und - letzte Woche veröffentlicht - T-295/06 Base/Kommission. Zusammengefasst: "comment-" oder "no comment-letters" der Kommission nach Artikel 7 Abs 3 der Rahmenrichtlinie sind keine Entscheidungen, gegen die sich Unternehmen mit Nichtigkeitsklage wehren können.

Spannend wird es wieder am 10. April, wenn das EuG über die Sache T-271/03 Deutsche Telekom/Kommission entscheidet. (Eine Liste anhängiger Fälle vor dem EuGH/EuG ist auf www.contentandcarrier.eu zu finden - hier).

Und noch ein Hinweis auf Entscheidungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 (Pressemitteilung vom 29.11.2007), mit denen "Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen" wurden. Diese Entscheidungen sind erst diese Woche im Volltext verfügbar geworden: 6 C 42.06, 6 C 43.06, 6 C 44.06, 6 C 45.06, 6 C 46.06.

PS: Eine gewisse Funkstille in diesem Blog ist auf aktuelle physische Einschränkungen zurückzuführen und wird voraussichtlich zumindest noch eine Woche, hoffentlich nicht noch länger, andauern.

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