Thursday, December 17, 2009

EGMR zum Schutz journalistischer Quellen

Kann einem Medienunternehmen aufgetragen werden, ihm zugespielte vertrauliche Informationen herauszugeben, damit das vom Vertrauensbruch betroffene Unternehmen den Verräter ausforschen kann? Mit dieser Frage hatte sich der EGMR in seinem Urteil vom 15. Dezember 2009, Financial Times and others v. United Kingdom (Application no. 821/03) zu befassen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass im Jahr 2001 in England der Financial Times und anderen Zeitungen ein vertrauliches (und teilweise unrichtiges) Dokument über ein geplantes Übernahmeangebot von Interbrew (nunmehr Anheuser-Busch InBev) gegenüber South African Breweries zugespielt wurde. Interbrew klagte - nach einem vergeblichen Versuch, mit Unterstützung durch ein Sicherheitsunternehmen die Quelle des Leaks zu finden - die Zeitungen auf Herausgabe der zugespielten Unterlagen und gewann vor den britischen Gerichten. Der EGMR sah darin eine Verletzung des Art 10 EMRK. Dass der Informant allenfalls schlechtgläubig war oder in Schädigungsabsicht handelte, wäre nach Ansicht des EGMR allein nicht ausreichend, um ihm den Schutz der Anonymität zu versagen:
"While it may be true that the public perception of the principle of non-disclosure of sources would suffer no real damage where it was overridden in circumstances where a source was clearly acting in bad faith with a harmful purpose and disclosed intentionally falsified information, courts should be slow to assume, in the absence of compelling evidence, that these factors are present in any particular case. In any event, given the multiple interests in play, the Court emphasises that the conduct of the source can never be decisive in determining whether a disclosure order ought to be made but will merely operate as one, albeit important, factor to be taken into consideration in carrying out the balancing exercise required under Article 10 § 2."
Und der chilling effect darf natürlich auch nicht vergessen werden: "the Court emphasises that a chilling effect will arise wherever journalists are seen to assist in the identification of anonymous sources."
(Vgl zum Quellenschutz auch die Fälle udn Siehe zum Schutz der journalistischen Quellen auch das Urteil vom 27. November 2007, Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, und das Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01; dazu im Blog hier).

In Österreich sieht das Mediengesetz in § 31 ("Schutz des Redaktionsgeheimnisses") vor, dass Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht haben, "in einem Strafverfahren oder sonst in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen." Ausdrücklich geregelt ist auch, dass dieses Recht nicht umgangen werden darf, "insbesondere dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden."

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Friday, December 04, 2009

Habemus Charta? Wenn Journalisten die Kommission "einschalten"

Es ist faszinierend: 48 Journalisten schreiben zehn "Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen" zusammen, nennen das Ergebnis "Europäische Charta für Pressefreiheit", teilen es der Europäischen Kommission (und dem Europarat) mit, machen einen Fototermin mit der Ex-Journalistin und Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, Viviane Reding, diese veröffentlicht eine ihrer üblichen Pressemitteilungen ("Diese Charta ist also ein wichtiger Schritt ...") - und schon nehmen die Unterzeichner der "Charta" an, "dass die EU-Kommission diese Charta selbst respektieren und aktiv dazu beitragen wird, ihr in ganz Europa Geltung zu verschaffen."

Das war im Mai bzw. Juni dieses Jahres und war aus meiner Sicht nicht weiter bemerkenswert - bis ich nach der Nichtverlängerung des Vertrags von ZDF-Chefredakteur Brender (mehr dazu bei Telemedicus) nun die Schlagzeile las: "Journalisten schalten EU-Kommission ein" (Pressemitteilung bei Gruner+Jahr). Tatsächlich: "17 deutsche Erstunterzeichner" der Charta sind offenbar ernsthaft der Ansicht, sie könnten wegen eines behaupteten "flagranten Verstoßes" gegen die selbstgestrickte Charta nun die Kommission "einschalten", weil sie ihr die Charta "offiziell notifiziert" (!) haben.

Die Vorgangsweise bei der Nichtweiterbestellung des ZDF-Chefredakteurs kann man wahrscheinlich - ich will mir diesbezüglich keine Beurteilung anmaßen - politisch und auch rechtlich mit guten Gründen kritisieren. Aber ist die "Einschaltung" der EU-Kommission - die evident keinerlei Zuständigkeit im Zusammenhang mit Personalbesetzungen bei einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt hat - unter Berufung auf ein vages selbstverfasstes Dokument nicht geradezu ein dramatisches Signal der Hilf- und Ahnungslosigkeit dieser Chefredakteure und "leitenden Journalisten"? Oder geht es bloß darum, den Anschein großer Dramatik ("Brüssel! Kommission!") zu erwecken, anstelle der Angelegenheit ernsthaft und nachhaltig mit den den Unterzeichnern offen stehenden publizistischen Mitteln auf den Grund zu gehen oder gegebenfalls auch rechtlich zielführendere Aktionen zu überlegen?

Die "Europäische Charta für Pressefreiheit" kann man als journalistische Deklaration ansehen, in der in freier Assoziation verschiedene dem Grunde nach wünschenswerte Ansätze zum Ausdruck gebracht werden. Als rechtsförmiger Text, aus dem sinnvoll Ansprüche abgeleitet werden könnten, eignet sie sich aber nicht (selbst wenn man annehmen wollte, dass ihr grundsätzlich Rechtswirkung zukommen könnte):
Wer zB - mit Artikel 3 der "Charta" - meint, das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen dürfe nicht eingeschränkt werden, dürfte verdrängt haben, dass es auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der vom "Sammeln und Verbreiten" von Informationen Betroffenen gibt (zB das Privatleben, die Ehre, der gute Ruf; vgl. etwa hier zum EGMR-Urteil im Fall Pfeifer). Dass die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Schutz der Ehre bzw. des Privatlebens nicht immer leicht fällt und die Urteile des EGMR nicht immer ganz konsistent erscheinen mögen, heißt noch lange nicht, dass man auf jede Abwägung verzichten könnte, wie dies aber die absolute Formulierung der "Charta" vorsieht.

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Wednesday, July 22, 2009

EGMR: Journalistin des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darf Programmpolitik kritisieren

So etwas soll ja auch in Österreich schon vorgekommen sein: ein Journalist des öffentlich-rechtlichen Fernsehens kritisiert seinen Arbeitgeber - und erntet daraufhin "einen heftigen Rüffel" seiner Chefin. Mehr als bloß eine öffentliche Rüge gab es allerdings im Fall einer Journalistin der öffentlich-rechtlichen polnischen TVP: Helena Wojtas-Kaleta hatte in einem Interview und in einem offenen Brief Kritik an der Einstellung zweier Klassiksendungen geäußert und erhielt deshalb eine förmliche Verwarnung ihres Arbeitgebers nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch. Sie zog dagegen vor die nationalen Gerichte und verlor, denn nach Auffassung auch des letztinstanzlichen Gerichtes habe sie ihre Loyalitätspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt und zu dessen Nachteil gehandelt. Dass die Journalistin zugleich auch Gewerkschaftsvorsitzende war, nutzte ihr vor dem nationalen Gericht nichts, da die Kritik an der Programmgestaltung (zB am gesendeten "pseudo-musikalischen Kitsch") nicht auf den Schutz der Arbeitnehmerrechte abgezielt habe.

Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte Helena Wojtas-Kaleta nun mehr Erfolg: der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 16. Juli 2009, Wojtas-Kaleta v. Poland (Application no. 20436/02), einstimmig eine Verletzung des Artikel 10 EMRK fest. Der EGMR sah es nicht als notwendig an, in der Analyse zwischen den Rollen der Klägerin als Angestellte, als Gewerkschafterin und als Journalistin zu unterscheiden, zumal die Freiheit der Meinungsäußerung auch im Arbeitsleben gilt; er bemerkt aber, die Funktion als Journalistin und Gewerkschafterin müsse bei der Abwägung, ob der Eingriff in die Meinungsfreiheit im Sinne des Art 10 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die Rolle der Journalisten in der Gesellschaft und ihre Verantwortung, zur öffentlichen Diskussion beizutragen und sie zu fördern, hält der Gerichtshof fest (Abs. 46), dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Zurückhaltung ("discretion and constraint") nicht in gleicher Weise auf Journalisten angewendet werden kann, da es in der Natur ihrer Aufgaben liegt, Informationen und Meinungen mitzuteilen.

Die Programmpolitik öffentlicher Medien ("public media"; in diesem Zusammenhang dürften damit eher öffentlich-rechtliche Medien bzw. Medien im öffentlichen Eigentum gemeint sein) ist, so der EGMR, eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses; Artikel 10 Abs 2 EMRK lässt daher wenig Raum für eine Einschränkung der Debatte.

Eher beiläufig und ohne direkte Herleitung aus der Rechtsprechung oder auch der EMRK trifft der EGMR dann eine durchaus grundsätzliche Aussage (Abs. 47): "Where a State decides to create a public broadcasting system, the domestic law and practice must guarantee that the system provides a pluralistic audiovisual service."

Und die Diskussion über die Qualität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seine Rolle in der Gesellschaft ist jedenfalls eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses; die Verpflichtungen der Journalistin zur Loyalität und Zurückhaltung mussten daher gegen den öffentlichen Charakter des Unternehmens abgewogen werden, für das sie tätig war. Die bloße Teilnahme an einer öffentlichen Diskussion über die Programmpolitik und die Kritik an dieser Programmpolitik darf nicht zum Anlass arbeitsrechtlicher Maßnahmen genommen werden; die nationalen Gerichte hätten eine entsprechende Abwägung vornehmen müssen. Verleumderische Anschuldigungen ohne Grundlage oder in schlechtem Glauben sind durch die Meinungsfreiheit nicht geschützt; im konkreten Fall habe aber der Arbeitgeber gar nicht behauptet, dass die Kritik ohne Tatsachengrundlage sei. Außerdem habe es sich teilweise um Werturteile gehandelt, die einem Beweis nicht zugänglich sind. Und schließlich sei auch nie behauptet worden, dass die Kritik der Journalistin als grundloser persönlicher Angriff auf jemanden hätte gesehen werden können, oder dass sie in verletzender Absicht geäußert worden wäre. Der EGMR hielt auch fest, dass der Tonfall der Kritik maßvoll ("measured") war und keine persönlichen Beschuldigungen gegen namentlich genannte Mitglieder des Managements vorgebracht wurden.

Der EGMR kommt daher zum Schluss, dass Art 10 EMRK verletzt wurde (Abs. 52 und 53):
"Being mindful of the importance of the right to freedom of expression
on matters of general interest, of the applicant's professional obligations and
responsibilities as a journalist and of the duties and responsibilities of
employees towards their employers, and having weighed up the other different
interests involved in the present case, the Court comes to the conclusion that
the interference with the applicant's right to freedom of expression was not
'necessary in a democratic society'. Accordingly, there has been a violation of
Article 10 of the Convention."

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Thursday, July 02, 2009

EGMR: VgT gegen Schweiz (Nr 2)

Hartnäckigkeit kann man dem Verein gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) wirklich nicht absprechen - der vor zwanzig Jahren gegründete Verein verfolgt seine Ziele mit äußerster Konsequenz, nicht zuletzt auch in seinen Medienkampagnen. Nun hat der VgT ein zweites Mal vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht bekommen und eine weitreichende Grundsatzentscheidung herbeigeführt.

Die Vorgeschichte geht in das Jahr 1994 zurück. Damals lehnte das Schweizer Fernsehen die Ausstrahlung eines VgT-Werbespots ab, in dem unter anderem die Massenhaltung von Schweinen mit Zuständen in Konzentrationslagern verglichen wurde. Der VgT schöpfte alle innerstaatlichen Rechtsmittel bis hin zum Bundesgericht aus, blieb aber - wegen des in der Schweiz geltenden Verbots politischer Werbung im Fernsehen - erfolglos.

Der EGMR stellte allerdings in seinem Urteil vom 28. Juni 2001, VgT gegen Schweiz, eine Verletzung des Art 10 EMRK fest. Wörtlich heißt es in diesem Urteil unter anderem:
"In the Court’s opinion ... the domestic authorities have not demonstrated in a 'relevant and sufficient' manner why the grounds generally advanced in support of the prohibition of political advertising also served to justify the interference in the particular circumstances of the applicant association’s case.
... It therefore mattered little that the pictures and words employed in the commercial at issue may have appeared provocative or even disagreeable."
Im Lichte des nun vorliegenden zweiten Urteils des EGMR vom 30. Juni 2009 in Sachen VgT gegen Schweiz (Nr. 2) sind aus dem ersten Urteil vom 28. Juni 2001 noch folgende Passagen hervorzuheben:
"The Government have also submitted that admitting the applicant association’s claim would be to accept a 'right to broadcast' which in turn would substantially interfere with the rights of the Commercial Television Company to communicate information. ... The Court recalls that its judgment is essentially declaratory. Its task is to determine whether the Contracting States have achieved the result called for by the Convention. ... It is not the Court’s task to indicate which means a State should utilise in order to perform its obligations under the Convention". (Betonung hinzugefügt)
Der VgT ließ es nicht mit dem feststellenden Urteil des EGMR bewenden, sondern versuchte beim Schweizer Bundesgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen und die Ausstrahlung des Werbespots aus dem Jahr 1994 durchzusetzen. Das Bundesgericht gab diesem Begehren keine Folge, gestützt vor allem auf eine im Einzelnen dargelegte verfahrensrechtliche Argumentation, aber auch unter Hinweis darauf, dass es dem VgT wohl weniger um die Ausstrahlung des alten Werbespots gehe als um die Öffentlichmachung des EGMR-Urteils, in dem eine Verletzung des Rechts des VgT auf freie Meinungsäußerung festgestellt wurde.

Gegen die negative Entscheidung des Bundesgerichts über die Wiederaufnahme des Verfahrens wandte sich der VgT neuerlich an den EGMR. Mit Urteil der 5. Kammer des EGMR vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass die Weigerung, das Verfahren wieder zu eröffnen, eine neuerliche Verletzung des Art 10 EMRK darstellte. Die Schweizer Regierung beantragte daraufhin eine Entscheidung durch die Große Kammer des EGMR, die nun im Urteil vom 30. Juni 2009, VgT gegen Schweiz (Nr. 2), jedoch - mit 11 zu 6 Stimmen - zum selben Ergebnis kam (siehe dazu auch die Presseaussendung des EGMR).

Hätte sich das Bundesgericht auf eine rein prozedurale Argumentation zurückgezogen, wäre es vielleicht nicht zur neuerlichen Verurteilung der Schweiz durch den EGMR gekommen - der Hinweis auf das (angeblich) weggefallene Interesse des VgT an der Ausstrahlung des alten Werbespots eröffnete dem EGMR allerdings einen Ansatzpunkt:
"The Court observes in particular that in dismissing the application to reopen the proceedings, the Federal Court mainly relied on new grounds, namely that because of the time that had elapsed, the applicant association had lost all interest in having the commercial broadcast. By comparison, one of the main arguments put forward by the domestic authorities in refusing permission to broadcast the commercial in the first set of proceedings brought by the applicant association related to the prohibition of political advertising. Accordingly, in the opinion of the Federal Court itself, the general context had evolved to such an extent that it was legitimate to wonder whether the applicant association still had an interest in broadcasting the commercial. That is sufficient to warrant the conclusion that the refusals received after the Court's judgment of 28 June 2001 constitute relevant new information capable of giving rise to a fresh violation of Article 10."
Und auch inhaltlich gab es für die Schweiz in der Sache nichts zu gewinnen - hier die wesentlichen Passagen aus der Begründung des EGMR:

"92. The Court reiterates that there is little scope under Article 10 § 2 of the Convention for restrictions on political speech or, as in this case, on debate of questions of public interest ... This applies all the more in the instant case, having regard to the Court's judgment of 28 June 2001. Moreover, the television commercial concerned battery pig-farming. Accordingly, as it related to consumer health and to animal and environmental protection, it was undeniably in the public interest.
93. The Court further notes that the television commercial was never broadcast, even after the Court's judgment had found that the refusal to broadcast it infringed freedom of expression. However, prior restraints on publication entail such dangers that they call for the most careful scrutiny ...
94. Furthermore, the Court has already found, in its judgment of 28 June 2001, that the interference in issue was not necessary in a democratic society, among other reasons because the authorities had not demonstrated in a relevant and sufficient manner why the grounds generally advanced in support of the prohibition of “political” advertising could serve to justify the interference in the particular circumstances of the case (see Verein gegen Tierfabriken (VgT), cited above, § 75). The Federal Court subsequently dismissed the applicant association's application to reopen the proceedings on the ground that the association had not provided a sufficient indication of its position as to the nature of “the amendment of the judgment and the redress being sought”, as it was formally required to do by section 140 of the former Federal Judicature Act (see paragraph 29 above). On this point, the Grand Chamber shares the view expressed in paragraph 62 of the Chamber judgment that this approach is overly formalistic in a context in which it is clear from the circumstances as a whole that the association's application necessarily concerned the broadcasting of the commercial in question, which had been prohibited by the Federal Court itself on 20 August 1997.
95. The Federal Court further held that the applicant association had not sufficiently shown that it still had an interest in broadcasting the commercial. As the Chamber observed in paragraph 62 of its judgment, the Federal Court thereby took the place of the applicant association, which alone was competent at that stage to judge whether there was still any purpose in broadcasting the commercial. The Grand Chamber shares that view. It further observes that the public interest in dissemination of a publication does not necessarily decrease with the passing of time (see, to similar effect, Editions Plon v. France, no. 58148/00, § 53, ECHR 2004-IV). Moreover, the Federal Court did not offer its own explanation of how the public debate on battery farming had changed or become less topical since 1994, when the commercial was initially meant to have been broadcast. Nor did it show that after the Court's judgment of 28 June 2001 the circumstances had changed to such an extent as to cast doubt on the validity of the grounds on which the Court had found a violation of Article 10. ...
96. Furthermore, the argument that the broadcasting of the commercial might be seen as unpleasant, in particular by consumers or meat traders and producers, cannot justify its continued prohibition. The Court reiterates in this connection that freedom of expression is applicable not only to “information” or “ideas” that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb. Such are the demands of pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no “democratic society” ...
97. The Court notes, lastly, that the Contracting States are under a duty to organise their judicial systems in such a way that their courts can meet the requirements of the Convention (see mutatis mutandis, Bottazzi v. Italy [GC], no. 34884/97, § 22, ECHR 1999-V, and the case-law cited therein). This principle also applies to the execution of the Court's judgments. Accordingly, it is equally immaterial in this context to argue, as the Government did, that the Federal Court could not in any event have ordered that the commercial be broadcast following the Court's judgment. The same is true of the argument that the applicant association should have instituted civil proceedings."

Zum materiellen Gehalt des Art 10 EMRK bringt das neue EGMR-Urteil nicht viel Neues, sondern im Kern bloß die Bestätigung des ersten VgT-Urteils aus dem Jahr 2001 (zu dem nach Art 10 EMRK unzulässigen gänzlichen Verbot politischer Werbung im Fernsehen siehe inzwischen auch den Fall TV Vest, siehe dazu hier). Von weit reichender Bedeutung aber sind die Aussagen zu den Verpflichtungen der Konventionsstaaten im Hinblick auf die Umsetzung von Entscheidungen des EGMR, die weit in die Organisation des Gerichtswesens hineinreichen.

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Monday, April 20, 2009

EGMR: Recht auf Informationszugang nach Art 10 EMRK - NGOs als "watchdogs"

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Informationsfreiheit nach Art 10 EMRK entwickelt sich weiter: 2006 hat der Gerichtshof in einer (Nicht-)Zulassungsentscheidung (Sdružení Jihočeské Matky gegen Tschechische Republik) anerkannt, dass ein Eingriff in das durch Art 10 EMRK geschützte Recht zum Empfang von Nachrichten auch dann vorliegen kann, wenn eine Behörde die Herausgabe von Informationen verweigert (siehe dazu auch hier und hier). Nun hat er diesen Zugang in einem Urteil bestätigt und erstmals auch eine Verletzung von Art 10 EMRK wegen der Verweigerung der Herausgabe von Dokumenten durch ein staatliches Organ festgestellt.

Das Urteil Társaság a Szabadságjogokért gegen Ungarn vom 14. April 2009 (Appl. no. 37374/05) betrifft einen Gesetzesprüfungsantrag, den ein Mitglied des ungarischen Parlaments gegen eine Novellierung des Strafgesetzbuchs (mit Änderungen bei Drogendelikten) beim ungarischen Verfassungsgerichtshof gestellt hat. Die vor dem EGMR als Kläger auftretende Organisation - eine auch in der Drogenpolitik aktive NGO mit dem Ziel, die Zivilgesellschaft und den Rechtssaat in Ungarn zu stärken - beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Herausgabe des Gesetzesprüfungsantrags, was dieser ablehnte. Auch die gegen diese Verweigerung eingebrachte Klage bei den nationalen Gerichten brachte (in beiden Instanzen) keinen Erfolg.

Der EGMR verweist in seinem Urteil zunächst darauf, dass das Sammeln von Informationen ein wesentlicher vorbereitender Schritt im Journalismus ist und damit unter den Schutz der Pressefreiheit fällt. Aber die Funktion des "public watchdog" oder "social watchdog" ist nicht auf die Medien beschränkt; auch die Aktiviäten zivilgesellschaftlicher Organisationen können einen ähnlichen Schutz rechtfertigen, wie er der Presse zukommt. Wörtlich heißt es in Abs. 27:
"The function of the press includes the creation of forums for public debate. However, the realisation of this function is not limited to the media or professional journalists. In the present case, the preparation of the forum of public debate was conducted by a non-governmental organisation. The purpose of the applicant's activities can therefore be said to have been an essential element of informed public debate. [...] The applicant is an association involved in human rights litigation with various objectives, including the protection of freedom of information. It may therefore be characterised, like the press, as a social “watchdog” [...]. In these circumstances, the Court is satisfied that its activities warrant similar Convention protection to that afforded to the press."
Der verfahrensgegenständliche Gesetzesprüfungsantrag betraf auch eine Angelegenheit des öffentlichen Intereses, sodass die Weigerung des ungarischen Verfassungsgerichtshofs, das Dokument herauszugeben, einen Eingriff in die Informationsfreiheit durch Schaffung eines administrativen Hindernisses bedeutete; ziemlich direkt heißt es in Abs. 28 des Urteils: "The Constitutional Court's monopoly of information thus amounted to a form of censorship."

Der damit bewirkte Eingriff hatte zwar eine gesetzliche Grundlage und verfolgte ein legitimes Ziel, wurde vom EGMR aber nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig beurteilte. Nach Ansicht des EGMR ging es im konkreten Fall weniger um eine Verweigerung des generellen Rechts auf Zugang zu offiziellen Dokumenten als um eine durch die Zensurmacht eines Informationsmonopols ("the censorial power of an information monopoly") ausgeübte Behinderung der Ausübung der Funktion eines "social watchdog". Weiter heißt es in Abs. 36 wörtlich:
"Moreover, the State's obligations in matters of freedom of the press include the elimination of barriers to the exercise of press functions where, in issues of public interest, such barriers exist solely because of an information monopoly held by the authorities."
Der EGMR betont aber, dass im vorliegenden Fall - anders als in der Sache Guerra gegen Italien - die Information unmittelbar verfügbar war und nicht erst zusammengesucht werden musste.

Schließlich ging der EGMR auch noch darauf ein, dass das ungarische Gericht die Herausgabe der Daten wegen der darin enthaltenen persönlichen Daten des Abgeordneten, der den Gesetzesprüfungsantrag gestellt hatte, verweigert hatte. Diese Begründung konnte den EGMR auch nicht überzeugen (Abs. 37 und 38):
"the Court considers that it would be fatal for freedom of expression in the sphere of politics if public figures could censor the press and public debate in the name of their personality rights, alleging that their opinions on public matters are related to their person and therefore constitute private data which cannot be disclosed without consent. [...]
The Court considers that obstacles created in order to hinder access to information of public interest may discourage those working in the media or related fields from pursuing such matters. As a result, they may no longer be able to play their vital role as “public watchdogs” and their ability to provide accurate and reliable information may be adversely affected [...]"

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Sunday, January 18, 2009

EGMR: Das Recht auf die eigene Sat-Schüssel

Gibt Art 10 EMRK einem Mieter das Recht, gegen den Willen des Vermieters eine eigene Sat-Schüssel zu montieren? Mit dieser Frage befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 im Fall Khurshid Mustafa and Tarzibachi v. Sweden (Application no. 23883/06).

Der Fall nahm seinen Ausgang in Schweden: ein schwedischer Ehepaar irakischer Herkunft nutzte eine Parabolantenne, die schon beim Einzug in die Mietwohnung an der Fassade angebracht gewesen war, um Programme in Arabisch und Farsi zu empfangen. Nach einem Vermieterwechsel verlangte der neue Vermieter die Demontage der Antenne und beantragte bei Gericht die Räumung der Mietwohnung, da das Anbringen der Sat-Schüssel entgegen einer Klausel im Mietvertrag erfolgt war. Die Mieter nahmen die alte Sat-Schüssel ab, montierten aber eine neue, allerdings nicht an der Fassade, sondern auf einem eisernen Ständer in der Küche; die Antenne war auf einem Ausleger montiert, der durch das Küchenfenster ins Freie ging, und sie konnte bei Nichtgebrauch eingezogen werden. Ein Sachverständiger einer Mieterorganisation bestätigte, dass die Konstruktion sicher war. Das Mietengericht (Rent Review Board) gab den Mietern recht, das Berufungsgericht dem Vermieter - die Mieter mussten schließlich ausziehen.

Der von den Mietern angerufene EGMR betonte zunächst, dass die effektive Ausübung der Äußerungsfreiheit nach Artikel 10 EMRK positive Maßnahmen des Staates erfordern kann. Entsprechend seinem Prüfschema in Artikel 10-Fällen hielt der EGMR dann fest, dass ein Eingriff in die Rechte nach Artikel 10 EMRK vorlag, dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und auch ein legitimes Ziel - den Schutz der Rechte anderer - verfolgte. Zur Frage, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, verwies der EGMR darauf, dass die Kläger dadurch effektiv vom Empfang bestimmter, nur über Satellit verbreiteter Informationen ausgeschlossen wurden. Interessant ist, dass der EGMR in diesem Zusammenhang besonders auch auf die Bedeutung der Unterhaltung hinweist:
"...the freedom to receive information does not extend only to reports of events of public concern, but covers in principle also cultural expressions as well as pure entertainment. The importance of the latter types of information should not be underestimated, especially for an immigrant family with three children, who may wish to maintain in contact with the culture and language of their country of origin. The right at issue was therefore of particular importance to the applicants."
Dass die Programme über den vom Vermieter geplanten Breitbandzugang hätten empfangen werden können, wurde nicht aufgezeigt. Die Sat-Schüssel begegnete auch keinen Sicherheitsbedenken, und die vom Vermieter behaupteten ästhetischen Schäden konnten vom EGMR auch nicht nachvollzogen werden - wörtlich heißt es: "In this connection, it should be mentioned that the applicants' flat was located in one of the suburbs of Stockholm, in a tenement house with no particular aesthetic aspirations." Alles in allem kam der EGMR zum Ergebnis, dass die Räumung der Mietwohnung keinesfalls mehr verhältnismäßig war und dass - auch wenn man den nationalen Gerichten einen gewissen Beurteilungsspielraum ("a certain margin of appreciation") lässt - der Eingriff nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

Wie wäre das in Österreich? Nach § 9 Abs 2 Z 5 MRG ist "die Anbringung der nach dem Stand der Technik notwendigen Antennen und sonstigen Einrichtungen für den Hörfunk- und Fernsehempfang sowie für Multimediadienste, sofern der Anschluß an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist" eine Veränderung des Mietgegenstands, die einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient und der der Vermieter daher in der Regel zustimmen muss. Dabei geht es um eine Abwägung im Einzelfall, wie der OGH etwa in seinem Beschluss vom 30. Mai 200, 5 Ob 140/00z, festgehalten hat: dort war es einem türkischen Mieter nicht zumutbar, anstelle der Sat-Schüssel, über die er zehn türkische Kanäle empfangen konnte, auf den Kabelanschluss verwiesen zu werden, der nur ein türkisches Programm anbot.

Mit der gemeinschaftsrechtlichen Dimension befasste sich der OGH in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2003, 5 Ob 199/03f: er kam dabei unter Hinweis auf die Dienstleistungsfreiheit, das Urteil des EuGH in der Rs C-17/00 De Coster, und schließlich die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs - Artikel 28 und 49 EG Vertrag - Auf dem Gebiet der Nutzung von Parabolantennen (KOM/2001/0351 endg.), zu einem sehr ähnlichen Ergebnis wie der EGMR. Art 10 EMRK findet dabei gewissermaßen über den Umweg der Kommissionsmitteilung Eingang in die Argumentation des OGH. In der Kommissions-Mitteilung wurde nämlich - ua mit Hinweis auf Art 10 EMRK - ein "individuelles Recht auf die Antenne" postuliert; der OGH schließt sich den Überlegungen der Kommission - die "ein durchaus schlüssiges und überzeugendes Rechtsverständnis" vermitteln - ausdrücklich an und überträgt sie auch auf das Mietrecht:
"Nicht explizit beschäftigt hat sich die Kommission mit den Problemen, die sich bei eingeschränkten Möglichkeiten privatautonomer Rechtsgestaltung im Mietrecht, insbesondere durch Interessengegensätze zwischen dem Eigentümer und dem Mieter eines Objekts ergeben. Die nicht nur beiläufige Ableitung des individuellen Rechts auf Nutzung der Empfangsmöglichkeiten einer Parabolantenne aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit zwingt jedoch zum Schluss, dass es auch im Mietrecht nur jenen Beschränkungen unterworfen werden darf, die ihm durch gemeinschaftsrechtlich anerkannte, höherwertige Allgemeininteressen gesetzt sind. Wenn daher die Kommission mit Blick auf Art 10 [EMRK] ausführte, die Möglichkeit eine Parabolantenne zu nutzen, müsse im Allgemeinen jedem, der eine solche Antenne besitzen möchte, zuerkannt werden, hat dies auch für die Parteien eines Mietverhältnisses zu gelten. Für die Lösung der hier interessierenden Rechtsfrage nach möglichen Alternativen für eine vom Mieter gewünschte Satellitenempfangsanlage bedeutet dies, dass ihm die Errichtung einer solchen Anlage jedenfalls nicht allein mit dem Argument verwehrt werden kann, ihm stehe ohnehin die Möglichkeit des Anschlusses an ein im Haus bereits vorhandenes Telekabel offen".

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Thursday, December 11, 2008

EGMR: gänzliches Verbot politischer Werbung im Fernsehen verstößt gegen Art 10 EMRK

In den meisten westeuropäischen Ländern, darunter zB Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (nicht aber in Österreich), ist bezahlte politische Werbung im Fernsehen verboten. In einem heute verkündeten Urteil ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch zum Ergebnis gekommen, dass ein generelles Verbot politischer Fernsehwerbung, wie es in Norwegen besteht, mit Art 10 EMRK nicht vereinbar ist (TV Vest und Rogaland Pensjonistparti gegen Norwegen, Appl. No. 21132/05).

Die Pensionistenpartei von Rogaland, einer Region im Südwesten Norwegens, die bei Wahlen nicht über 2,3% hinausgekommen war und in der redaktionellen Berichterstattung im Fernsehen praktisch nicht vorkam, hatte bei TV Vest drei politische Spots a 15 Sekunden geschaltet, die sieben Mal täglich während acht Tagen kurz vor den Regionalwahlen gesendet wurden. Die Spots sollten die Werte der Pensionistenpartei darstellen und enthielten auch eine Einladung, diese Partei zu wählen. Wie der EGMR ausdrücklich - in Abgrenzung zum Fall Murphy - festhält, enthielten die Spots keinen Inhalt, durch den die moralischen oder religiösen Überzeugungen der Seher verletzt werden konnten (wörtlich heißt es: "there is nothing to suggest that the adverts included any contents that might be liable to offend intimate personal convictions within the sphere of morals or religion."). Der Rundfunkveranstalter wurde wegen der Ausstrahlung von der Medienbehörde mit einer Geldstrafe (umgerechnet etwa 3800 €) belegt. Die angerufenen nationalen Gerichte hielten die Strafe aufrecht; der Oberste Gerichtshof (der auch Verfassungsgericht ist) setzte sich in seinem Urteil ausführlich mit der Judikatur des EGMR, insbesondere den Fällen VgT und Murphy, auseinander; auch im abweichenden Sondervotum, das vom EGMR noch umfassender als das Urteil zitiert wird, erfolgt eine differenzierte Auseinandersetzung mit Art 10 EMRK.

Der EGMR schlägt sich im Ergebnis auf die Seite der dissenting opinion im nationalen Verfassungsgericht. Außer Streit steht, dass das Verbot politischer Werbung ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit ist, der auch im Gesetz vorgesehen ist und ein legitimes Ziel verfolgt, nämlich den Schutz der Rechte anderer. Strittig war damit nur, ob der Eingriff auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist. Dabei beziehen sich alle Verfahrensparteien wie auch der EGMR ausführlich auf ein Hintergrundpapier über politische Werbung der EPRA (Europäische Plattform der Regulierungsbehörden), in dem die Situation in 30 europäischen Ländern dargestellt wird. Demnach gibt es in 13 Staaten ein gesetzliches Verbot bezahlter politischer Werbung, in zehn Staaten ist sie erlaubt, in 11 Staaten bestehen auch Regelungen über die Zurverfügungstellung von "airtime" für politische Parteien und Kandidaten während des Wahlkampfs (darunter auch in Staaten, in denen bezahlte politische Werbung verboten ist).

Der EGMR schließt aus dieser Übersicht, dass die Unterschiedlichkeit der Regelungen dafür spricht, einen etwas größeren Beurteilungsspielraum zuzulassen, als er üblicherweise bei Eingriffen in die Freiheit politischer Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK anerkannt wird. Der EGMR anerkennt auch die Ziele des Verbots, insbesondere dass nur Fernsehwerbung - wegen des "powerful and pervasive impact" dieses Mediums - verboten ist, dass damit auch die Wahlkampfkosten und die Abhängigkeit der Kandidaten von Spenden begrenzt würden, und dass schließlich auch ein "level playing field" und der Schutz der Integrität des demokratischen Prozesses erreicht werden sollte. Wohlhabende Parteien bzw Kandidaten sollten nicht dadurch einen Vorteil haben, dass sie sich Werbung im wirkungsmächtige Fernsehen leisten können, und außerdem sollte die politische Objektivität des Fernsehens gewahrt werden. Der EGMR dazu: "These are undoubtedly relevant reasons ... However, the Court is not convinced that these objectives were sufficient to justify the interference".

Zunächst war gerade die Pensionistenpartei keine der besonders finanzstarken Parteien, die einen besonderen Vorteil aus der Fernsehwerbung ziehen hätten können - im Gegenteil. Anders als die großen politischen Parteien, die in der redaktionellen Berichterstattung breit vorkamen, war über die Pensionistenpartei fast überhaupt nicht berichtet worden (und wenn, dann überwiegend nur wegen des Verfahrens gerade über die gegenständliche politische Werbung). Auch waren die konkreten Spots nicht geeignet, die Qualität der politischen Debatte zu schmälern, und insbesondere - im Unterschied zum Fall Murphy - "it does not appear that the advertising could give rise to sensitivities as to divisiveness or offensiveness making a relaxation of the prohibition difficult."

Der norwegischen Regierung gelang es damit nicht aufzuzeigen, dass es keine gangbare Alternative zu einem vollständigen Verbot politischer Fernsehwerbung gegeben hätte, sodass ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung vorliegt.

In zumindest 13 europäischen Staaten wird man sich nun Gedanken machen müssen, ob die jeweiligen Verbotsregelungen den strengen Verhältnismäßigkeitstest durch den EGMR bestehen können.

PS: Die Hintergrundpapiere der EPRA sind nicht nur für den EGMR ein guterAusgangspunkt, wenn man eine Übersicht über aktuelle Medienregulierungsthemen in Europa will; zuletzt etwa ein kurzes Übersichtsdokument über die Rolle von Regulierungsbehörden bei der Aufsicht über öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter.
PPS (update 12.12.2008): besonders hinweisen muss ich natürlich auf den Beitrag von Klaus Kassai, Politische Werbung im Fernsehen (hier zu lesen), mit einer umfassenden Analyse der österreichischen Situation.
Noch ein update (14.12.2008): Daithí Mac Síthigh auf Lex Ferenda stellt die Entscheidung im Kontext auch jüngster Entscheidungen von Ofcom (1, 2) und des House of Lords dar, sowie der irischen Situation dar, auch mit Links auf weitere Blogs, die sich mit dem Urteil befassen (OfcomWatch, MediaPal@LSE, Adrian Monck).

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Thursday, December 04, 2008

EGMR: Vorratsdatenspeicherung zum Schutz der Privatsphäre?

In der Regel gehen die Argumente in die andere Richtung: "Vorratsdatenspeicherung verletzt die Privatsphäre" heißt es etwa beim "AK Vorrat". Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch nun in seinem Urteil K.U. gegen Finnland sozusagen den Spieß umgedreht: gerade der Schutz der Privatsphäre kann es zwingend erforderlich machen, dass der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse, der im Schutze der (vermeintlichen) Anonymität verleumderische Aussagen macht, ausgeforscht werden kann.

Der konkrete Anlassfall war freilich durchaus gravierend: ein Unbekannter hatte (1999) auf einer Dating-Seite ein Online-Inserat im Namen eines damals Zwölfjährigen aufgegeben, mit dem Wunsch nach einer intimen Beziehung zu einem gleich alten oder älteren Buben; das Inserat enthielt das Geburtsdatum und eine detaillierte Beschreibung des Aussehens sowie einen Link zur Website des Betroffenen, die auch ein Foto und Kontaktinformationen zeigte. Der Betroffene wurde auf diese Anzeige aufmerksam, als er daraufhin von einem Mann per E-Mail kontaktiert wurde.

Der EGMR hielt fest, dass das in Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens effektive Schritte erfordert, um einen Verletzer (der im konkreten Fall das falsche Online-Inserat aufgegeben hatte) identifizieren und verfolgen zu können. Im konkreten Fall war keine effektive Verfolgung möglich, da sich der Service Provider auf Vertraulichkeit berufen konnte. Wörtlich heißt es im Urteil (Nr. 49):
"Although freedom of expression and confidentiality of communications are primary considerations and users of telecommunications and Internet services must have a guarantee that their own privacy and freedom of expression will be respected, such guarantee cannot be absolute and must yield on occasion to other legitimate imperatives, such as the prevention of disorder or crime or the protection of the rights and freedoms of others. Without prejudice to the question whether the conduct of the person who placed the offending advertisement on the Internet can attract the protection of Articles 8 and 10, having regard to its reprehensible nature, it is nonetheless the task of the legislator to provide the framework for reconciling the various claims which compete for protection in this context."
Ausdrücklich hielt der EGMR auch fest, dass in diesem Fall der Verweis auf bloße Schadenersatzansprüche gegen den "service provider" (damit dürfte hier eher der Betreiber der Dating-Plattform als der ISP gemeint sein) nicht ausreicht, um die Rechte des Betroffenen nach Art 8 EMRK zu schützen. Die bloße Statuierung eines strafrechtlich zu ahndenden Delikts (nach finnischem Recht war das im konkreten Fall Verleumdung [calumny], der EGMR betont aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass es im konkreten Fall um die phyische und moralische Integrität der Person geht) reicht nicht aus, um die positiven Schutzpflichten des Staates zu erfüllen - es muss auch die effektive Ausforschung und Verfolgung in der Praxis sichergestellt werden.

Die Frage, ob es dazu auch notwendig ist, die Speicherung angefallener Verbindungsdaten (und wenn ja, wie lange) vorzusehen, wird vom EGMR in der rechtlichen Beurteilung nicht berührt. Im konkreten Fall scheiterte die Verfolgung schon daran, dass der Service Provider die Daten (es handelte sich um dynamische IP-Adressen) nicht herausgeben musste; ob er sie überhaupt hatte (haben durfte), geht aus dem Urteil nicht hervor. Allerdings zitiert der EGMR im dritten Abschnitt des Urteils (unter "Relevant International Materials") nicht nur die Convention on Cybercrime (mit dem besonderen Hinweis, dass nach Art 18 dieser Konvention die Herausgabe der "Teilnehmer-Information" verlangt werden kann), sondern auch die RL über die Vorratsspeicherung von Daten, und zwar konkret die Verpflichtung nach Art 5, dass Name und Anschrift des Teilnehmers oder Benutzers, dem eine IP-Adresse zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen war, auf Vorrat gespeichert werden müssen.

In der rechtlichen Beurteilung nimmt der EGMR auf diese internationalen Materialien allerdings nur sehr indirekt Bezug, indem er darlegt, dass er "any evolving convergence as to the standards zu be achieved" zu berücksichtigen hat. Daraus kann man wohl ableiten, dass der EGMR auch die RL zur Vorratsspeicherung von Daten als eine Art gemeinsamen Standard der Mitgliedstaaten ansieht (und damit indirekt wohl auch, dass ein Delikt wie das im konkreten Fall zu beurteilende jedenfalls als schwere Straftat im Sinne dieser RL zu beurteilen wäre).

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Sunday, November 16, 2008

Der Pitbull als public watch-dog: EGMR zum "Medienprofessor"

Mit Urteil vom 14. November 2008 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall KRONE VERLAG GMBH & CO. KG v. AUSTRIA (Appl. Nr. 9605/03) einstimmig (in der ersten Kammer) eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt.

Liest man nur das EGMR-Urteil, so stellt sich der Fall - ganz knapp zusammengefasst - so dar: mögliche Unregelmäßigkeiten an einer öffentlich finanzierten Forschungseinrichtung werden von der Kronen Zeitung zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Dabei wird der Leiter dieser Forschungseinrichtung (von der Kronenzeitung eher abschätzig als "Medienprofessor" oder auch "der sogenannte Medienprofessor" bezeichnet) massiv angegriffen, er wird als "Spesenritter und Abkassierer" bezeichnet und es wird ihm nicht nur finanzielle Gier vorgeworfen, sondern zB auch, dass das von ihm verfolgte Projekt eines Bürgernetzes Kindern Zugang zu Internet-Pornoseiten ermöglichen würde. In zweiter und letzter Instanz spricht das OLG Linz dem "Medienprofessor" einen Entschädigungsbetrag nach § 6 MedienG in der Höhe von € 14.500 zu, da der "Medienprofessor" von der Kronenzeitung fälschlich ungerechtfertigter Bereicherung und wirtschaftlicher Unfähigkeit bezichtigt worden war. Die Kronen Zeitung hatte auch die journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie dem Betroffenen keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hatte (die Urteilsveröffentlichung dokumentierte der "Medienprofessor" hier).

Für den EGMR ist einiges, was vom OLG Linz als (falsche) Tatsachenbehauptung beurteilt wurde, ein Werturteil, für das auch eine ausreichende Faktenbasis bestanden habe, da immerhin zwei Buchprüfungen Ungenauigkeiten ergeben hätten und tatsächlich hohe Reiseaufwendungen und Honorare angefallen seien. Und obwohl es ratsam gewesen wäre, eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, reicht dies nicht aus, um das Recht der Medieninhaberin auf freie Meinungsäußerung einzuschränken. Das OLG Linz habe demnach den engen Beurteilungsspielraum ("narrow margin of appreciation") der EMRK-Mitgliedstaaten überschritten. Die Krone aber sei ihren Aufgaben und ihrer Verantwortung als public watch-dog nachgekommen.

Angesichts der Kampagne, die von der "Krone" gegen den "Medienprofessor" geführt wurde, schiene zwar auch das Bild eines Kampfhundes angemessen - aber das Urteil des EGMR bestätigt, dass gelegentlich auch ein Kampfhund die Aufgaben eines Wachhunds erfüllt.

Der Hintergrund der Auseinandersetzung blieb vor dem EGMR vollkommen ausgespart - aber die Sache ist wohl ohne Hinweis darauf nicht wirklich vollständig: Der "Medienprofessor" (er ist natürlich nicht nur in Anführungszeichen ein solcher, sondern ein anerkannter Fachmann, der zB auch für den Europarat einschlägig tätig war, etwa beim Bericht über Medienvielfalt) hatte es nämlich gewagt, sich mit der Kronen Zeitung und ihrer Rolle in der österreichischen Öffentlichkeit auseinanderzusetzen. Er selbst setzt in seiner Chronologie den Beginn des Konflikts mit der Krone schon 1989 an, nach drei kritischen Büchern kulminiert die Sache jedenfalls im Jahr 1999 mit einem Lehrbuchbeispiel für Kampagnenjournalismus. Der "Medienprofessor" wehrt sich soweit es ihm möglich ist, und dokumentiert unter der Domain medienprofessor.at vor allem auch die einschlägigen Artikel der Krone (einschließlich eines typischen Wolf Martin "Gedichts"), die für sich sprechen. Die Klage der Krone folgt auf dem Fuß, denn durch die Faksimilie-Veröffentlichung der Artikel greift der "Medienprofessor" in deren urheberrechtlich geschützte Position ein (die Klage ist hier zu finden).

Die Sache geht bis zum OGH, der mit Urteil vom 12.6.2001 schließlich die Klage der Krone abweist. Bezeichnend für die Kampagne der Krone ist allein schon die Aufzählung der Artikel in den Entscheidungsgründen: "In den Ausgaben der 'Neuen Kronen Zeitung' vom 24., 25., 26., 27. 10., 5., 7., 8., 12., 19., 23. 11., 1., 2., 3., 7., 10., und 14. 12. 1999 erschienen Artikel, die sich mit der Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Beklagten als Geschäftsführer der T***** GmbH befassten" ... Wesentlicher Rechtssatz der seither oft (unter der Bezeichnung "Medienprofessor") zitierten Entscheidung: "Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung kann einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegenstehen."

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Friday, July 11, 2008

EGMR zu verbotenen politischen Symbolen

Unter welchen Voraussetzungen kann die Verwendung politischer Symbole untersagt werden? Damit hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Vajnai gegen Ungarn (Appl. no 33629/06) auseinanderzusetzen. Das ungarische Strafgesetzbuch (in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung) verbot die Verbreitung und Zurschaustellung von Hakenkreuzen, SS-Abzeichen, Pfeilkreuzen, roten Sternen und Symbolen mit Hammer und Sichel (glücklicherweise gibt es eine Ausnahme für staatliche Hoheitszeichen, sonst wäre auch das österreichische Bundeswappen verboten).

Attila Vajnai wurde daher strafgerichtlich verfolgt, als er bei einer Kundgebung der ungarischen Arbeiterpartei eine Jacke mit einem 5 cm großen roten fünfzackigen Stern trug; das Verfahren endete mit einem Schuldspruch, die Straffestsetzung wurde bedingt ausgesetzt.

Der EGMR erkannte nun mit Urteil vom 8. Juli 2008, dass Vajnai dadurch in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt wurde. Der EGMR akzeptierte, dass ein Eingriff in die Meinungsäuerßungsfreiheit vorlag, dass dieser Eingriff im Gesetz vorgesehen war und dass er einem legitimen Ziel - Aufrechterhaltung der Ordnung und Schutz der Rechte anderer - diente. Das vierte Kriterium der Prüfung nach Art 10 EMRK - ob die Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist - bestand die Regelung aber nicht. Im konkreten Fall des roten Sterns hob der EGMR hervor, dass es sich dabei um ein Symbol mit mehreren Bedeutungen handelt und dieses auch nicht ausschließlich die Identifikation mit totalitären Ideen bedeutet, sondern auch die internationale Arbeiterbewegung symbolisiert. Auch gab es keinen konkreten Anhaltspunkt, dass es zu öffentlichen Unruhen hätte kommen können. Das generelle Verbot des roten Sterns war daher zu weitgehend:
"A symbol which may have several meanings in the context of the present case, where it was displayed by a leader of a registered political party with no known totalitarian ambitions, cannot be equated with dangerous propaganda." (Nr. 56)
Diese Mehrfachbedeutung des roten Sterns und seine breite Verwendung auch außerhalb totalitärer Ideologien unterscheidet das Verbot des roten Sterns auch klar vom Verbot der Verwendung von Nazi-Symbolen. Der EGMR äußert sich dazu nicht direkt, wohl aber verwirft er die Unzulässigkeitseinrede Ungarns, die vor allem auf die Entscheidungen Garaudy gegen Frankreich und Witzsch gegen Deutschland gestützt war. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf den Unterschied zum aktuellen Fall, in dem es weder um die Rechtfertigung "Nazi-ähnlicher" Politik ging noch Verachtung für die Opfer totalitärer Regimes ausgedrückt wurde.

Der Gerichtshof betont auch, sich des Terrors bewusst zu sein, der zur Festigung der kommunistischen Herrschaft in mehreren Staaten, unter anderem in Ungarn, eingesetzt worden war. Symbole dieser Zeit könnten daher Unbehagen bei Opfern auslösen, ihre Zurschaustellung könne zu Recht als respektlos angesehen werden. Dennoch könnten solche verständlichen Gefühle nicht die Grenzen der Äußerungsfreiheit ziehen:

"Ein Rechtssystem, das Menschenrechte einschränkt, um dem Diktat der - tatsächlichen oder vermuteten - öffentlichen Meinung zu genügen, erfüllt nicht die in einer demokratischen Gesellschaft anerkannten dringenden sozialen Bedürfnisse, da eine solche Gesellschaft in ihrem Urteil vernünftig bleiben muss. Eine andere Ansicht würde bedeuten, dass die Rede- und Meinungsfreiheit dem Veto des Zwischenrufers unterworfen würde." (grobe Übersetzung)

Im Original: "In the Court's view, a legal system which applies restrictions on human rights in order to satisfy the dictates of public feeling – real or imaginary – cannot be regarded as meeting the pressing social needs recognised in a democratic society, since that society must remain reasonable in its judgement. To hold otherwise would mean that freedom of speech and opinion is subjected to the heckler's veto."
PS: Das Bild oben ist übrigens kein roter Stern, sondern das Symbol des Wiener Volkstheaters, zusammengesetzt aus fünf Vs (siehe hier).

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Wednesday, June 18, 2008

EGMR zur Rundfunk-Lizenzvergabe

Die Zeit der "Radio Eriwan"-Witze ist lange vorbei - und es ist auch gar nicht lustig, was einem Rundfunkveranstalter im armenischen Eriwan in den vergangen Jahren widerfahren ist und was nun zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geführt hat.

Der Fall Meltex Ltd v. Armenien, Appl. no. 32283/04, knapp zusammengefasst: im Jahr 1991 beginnt die (nunmehrige) Meltex Ltd in Armenien mit Fernsehprogrammen in Armenien. Sie ist offenbar erfolgreich, jedenfalls so erfolgreich, dass sie informiert wird, dass die Rundfunkfrequenzen vom Staat zur Verteidigung und Förderung staatlicher Interessen vergeben werden und nicht, um staatliche Behörden zu kritisieren.

Bei der Verlängerung der Lizenz spießt es sich dann, und die Meltex Ltd bewirbt sich schließlich in mehreren Vergabeverfahren um Frequenzen, geht aber immer leer aus. Formal ist es eine Ausschreibung, die Rundfunkregulierungsbehörde bewertet auf der Grundlage von vier Kriterien: eigenproduziertes Programm, in Armenien produziertes Programm, technische und finanzielle Möglichkeiten, Professionalität der Mitarbeiter. Die Beurteilung erfolgt durch die neun bzw. acht Behördenmitglieder nach Punkten, die Bewerber erfahren nur die Gesamtpunktezahl. Gründe werden nicht angegeben, auch nicht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung. Die armenischen Gerichte halten fest, dass es ausreichend sei, wenn man als Antragsteller erfahre, dass man nicht gewonnen habe.

Dem EGMR genügt das nicht: wie schon im Fall Glas Nadezhda EOOD und Elenkov v. Bulgarien, Appl. no. 14134/02, stellt er klar, dass eine Verletzung des Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt, wenn eine Zulassungsbehörde keine Begründung für ihre Entscheidung abgibt, da dadurch kein adäquater Schutz gegen willkürliche Eingriffe von Behörden in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gewährleistet werde. Bemerkenswert ist, dass der EGMR dabei auch ausdrücklich auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörden (und die darauf aufbauende jüngste Erklärung des Ministerkomitees vom März dieses Jahres, siehe dazu schon hier) Bezug nimmt.

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Saturday, December 15, 2007

Der Untersuchungsrichter als Kasperl und weitere Neuigkeiten vom EGMR

Zuletzt schien es fast so, als ob die meisten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Artikel 10 MRK Österreich betrafen (siehe bisherige Posts hier). Nun ist aber kurz über eine Reihe von Urteilen zu berichten, von denen andere Mitgliedstaaten des Europarats betroffen sind:
Der Schutz der journalistischen Quellen stand sowohl im Urteil vom 27. November 2007 ,Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, als auch im Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01, im Mittelpunkt.
Im ersten Fall ging es um einen Stern-Journalisten, der über Unregelmäßigkeiten des EU-Betrugsbekämpfungsbüros (OLAF) berichtet hatte; da der (später nicht erhärtete) Verdacht im Raum stand, dass der Journalist einen Mitarbeiter bestochen habe, erwirkte OLAF bei den belgischen Behörden die Durchführung einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme zahlreicher Arbeitsunterlagen (inklusive zweier Computer und vier Mobiltelefonen). Der EGMR betonte, dass es sich beim Recht eines Journalisten, seine Quellen nicht zu nennen, nicht um ein Privileg handelt, das man einfach wegnehmen könnte, wenn die Quelle bei der Weitergabe der Information unrechtmäßig gehandelt hat. Das Recht auf Quellenschutz ist Teil der Informationsfreiheit.
Im Fall Voskuil war der Journalist, der die Quelle eines Artikels nicht nennen wollte, sogar in Beugehaft genommen worden: auch das wurde vom EGMR als Verstoß gegen Art. 10 MRK beurteilt. Beide Entscheidungen fielen übrigens einstimmig.
Ebenfalls einstimmig war die Entscheidung vom 6. Dezember 2007 im Fall Katrami gegen Griechenland, Appl. No. 19331/05. Die betroffene Journalistin hatte über Unregelmäßigkeiten in einer gegen ihre Schwester gerichteten Untersuchung berichtet. Dabei hatte sie dem Bürgermeister und dem Untersuchungsrichter auch strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen. Außerdem bezeichnete sie den Untersuchungsrichter als karagiozis und warf ihm vor, seinen Eid gebrochen zu haben.
Ein karagiozis ist eine Figur aus dem griechischen Schattentheater, laut Wikipedia ein armer Gauner, dessen Hauptinteresse Essen und Schlafen ist; nach dem Aussehen und manchen Berichten scheint die Figur auch einiges mit unserem Kasperl gemein zu haben. Der Untersuchungsrichter fand jedenfalls, dass das nicht die passende Bezeichnung für ihn sei, und klagte wegen übler Nachrede. Und obwohl das Berufungsgericht bestätigte, dass die Fakten in der Berichterstattung der Journalistin richtig waren, wurde Frau Katrami wegen Beleidigung zu einer einjährigen (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Das ging dem EGMR deutlich zu weit: der Ruf des betroffenen Richters hätte auch mit zivilrechtlichen Mitteln gesichert werden können, und die Verurteilung zu einer (auch bedingten) Haftstrafe war jedenfalls unverhältnismäßig.
Neben diesen drei einstimmigen Kammer-Entscheidungen erging auch eine Entscheidung der großen Kammer, in der eine Kammer-Entscheidung umgedreht wurde:
In der Sache Stoll gegen Schweiz (Große Kammer) Appl. No. 69698/01 entschied die große Kammer am 10. Dezember 2007 mit 12 zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung des Art. 10 MRK stattgefunden hat (die Kammer-Entscheidung vom 25. April 2006 war mit vier zu drei Stimmen zum gegenteiligen Ergebnis gekommen).
Der Journalist Stoll hatte ein geheimes Strategiepapier des Schweizer Botschafters in den USA über die Verhandlungen unter anderem mit dem World Jewish Congress über Entschädigungszahlungen auszugsweise zitiert und dabei auch den Eindruck erweckt, dass das Dokument antisemitische Bemerkungen enthalte; er wurde dafür zu einer Geldstrafe von 800 Schweizer Franken verurteilt. In der Gesamtabwägung kam der EGMR zum Ergebnis, dass die Hauptabsicht des Journalisten nicht war, die Öffentlichkeit über ein Thema von allgemeinem Interesse zu informieren, sondern den Bericht des Botschafters zu einem "needless scandal" zu machen. Daher war die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch nicht unverhältnismäßig.

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Sunday, November 18, 2007

Der EGMR zur "Jagdgesellschaft"

Der Begriff der "Jagdgesellschaft" ist in der gegenwärtigen politischen Diskussion ziemlich eindeutig besetzt: durchsucht man etwa die APA-OTS-Datenbank, so stammen fast alle Aussendungen des Jahres 2007 , in denen der Begriff "Jagdgesellschaft" vorkommt, entweder von der Freiheitlichen Partei oder vom Bündnis Zukunft Österreich, eine auch vom Österreichischen Pennäler Ring. Auch in den Vorjahren zieht sich das im Wesentlichen so durch, wenngleich auch der (damalige) ÖVP-Generalsekretär Lopatka im Jahr 2006 diesen Begriff mehrfach in Aussendungen gebraucht hat.

Auch im rechten Wochenblatt "Zur Zeit", das nach eigenen Angaben "gegen den linken Tugendterror, der mit der Faschismuskeule unabhängiges Denken und Publizieren verhindern möchte" eintritt, kam der Begriff der Jagdgesellschaft vor. Er richtete sich gegen den Publizisten Karl Pfeifer, dem von einem gewissen M., "former Chairperson of the Freedom Party's Academy", vorgeworfen wurde, Mitglied einer Jagdgesellschaft gewesen zu sein, die einen konservativen Politiologen in den Tod getrieben habe. Pfeifer klagte wegen übler Nachrede, gewann in erster und verlor in zweiter (und letzter) Instanz (OLG Wien). Er brachte die Sache vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der nun - sechs Jahre später - in seinem Urteil vom 15. November 2007 (Appl. No. 12556/03 Pfeifer v. Austria) eine Verletzung des Art 8 EMRK feststellte: Österreich habe es verabsäumt, den guten Ruf des Betroffenen zu schützen.
Kern der Entscheidung ist wieder einmal die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK und dem Recht auf Achtung des guten Rufs, das sich aus Art. 8 EMRK herleitet. Der EGMR, der wie in allen Fällen der jüngeren Vergangenheit auch diesmal eine Feinprüfung in der Art eines Berufungsgerichtes vornimmt, kommt zunächst einmal zum Ergebnis, dass der Vorwurf, Mitglied einer Jagdgesellschaft zu sein, die jemanden in den Tod getrieben hat, als Tatsachenbehauptung zu verstehen ist. Selbst wenn man aber darin ein Werturteil erblicken sollte, hätte es keine ausreichende Tatsachengrundlage:

"The use of the term 'member of a hunting society' implies that the applicant was acting in cooperation with others with the aim of persecuting and attacking P. There is no indication, however, that the applicant, who merely wrote one article at the very beginning of a series of events and did not take any further action thereafter, acted in such a manner or with such an intention."
Richter Loucaides (zuletzt hervorgetreten in der Sache Lindon mit einer Umkehrung des "chilling effects"-Grundsatzes) begrüßte zwar ausdrücklich, dass erstmals ganz klar der Schutz des guten Rufs einer Person als unter Art 8 EMRK fallend festgestellt wurde, schloss sich aber der Mehrheitsmeinung nicht an. Ebenfalls eine abweichende Meinung vertrat Heinz Schäffer, der als ad hoc-Richter in diesem Fall eintrat. Schäffer stützt sich auch auf die Frage, welche Bedeutung dem Begriff "Jagdgesellschaft" zukommt:

"At any rate, in the German language the phrase 'Jagdgesellschaft' (hunting society/hunting party) – as a language statement – does not necessarily mean an organised group of consciously active collaborators, it very often also refers to a spontaneous social phenomenon: parallel action or an agitated mass."
Als Rechtsbegriff ist die Jagdgesellschaft in den Landesjagdgesetzen definiert; "spontane" Jagdgesellschaften gibt es hier nicht, in der Regel wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag verlangt (zB § 26 Sbg Jagdgesetz, § 27 NÖ-JG), oder es handelt sich um einen "Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist" (§ 18 Abs 4 Kärntner JG).

Angebliches Opfer nicht nur einer Jagdgesellschaft, sondern gleich einer Treibjagd ist übrigens ein EGMR-bekannter "Austrian citizen born in 1950 and residing in Klagenfurt", der derzeitige Kärntner Landeshauptmann und Kulturreferent Dr. J.H. (so wurde er zuletzt etwa in einer Entscheidung des Bundeskommunikationssenats "anonymisiert"); siehe dazu hier.

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Wednesday, October 24, 2007

EGMR: minimaler Grad von Anstand auch gegenüber Politikern notwendig

Im Fall Oberschlick gegen Österreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte akzeptiert, dass es Umstände gibt, unter denen man einen Politiker schon einmal ausdücklich als "Trottel" bezeichnen darf, ohne dafür wegen Beleidgung verurteilt zu werden.
Im vorgestern entschiedenen Fall Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich (Appl. nos. 21279/02 and 36448/02) hat die Große Kammer des EGMR diese Rechtsprechungslinie noch einmal bestätigt, aber zugleich auch Schranken gezogen: als "Chef einer Mörderbande" braucht sich nicht einmal ein Politiker (hier: der französische Front National-Politiker Le Pen) bezeichnen lassen. Im Original:

"The Court nevertheless considers that in the present case the Court of Appeal made a reasonable assessment of the facts in finding that to liken an individual, though he be a politician, to the 'chief of a gang of killers', to assert that a murder, even one committed by a fictional character, was 'advocated' by him, and to describe him as a 'vampire who thrives on the bitterness of his electorate, but sometimes also on their blood', 'oversteps the permissible limits in such matters'."

Und mehr noch: auch ein Mindestmaß an Mäßigung und Anständigkeit könne man sogar gegenüber Politikern verlangen - oder jedenfalls könnte man zumindest versuchen, dieses Mindestmaß einzufordern:

"The Court moreover considers that, regardless of the forcefulness of political struggles, it is legitimate to try to ensure that they abide by a minimum degree of moderation and propriety, especially as the reputation of a politician, even a controversial one, must benefit from the protection afforded by the Convention."

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Wednesday, September 12, 2007

Lentia in Luxemburg

Die heute veröffentlichten Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache C-380/05, Centro Europa 7 (siehe dazu näher mein Post auf "content and carrier"), bringen gewissermaßen Linz (Lentia) von Strassburg nach Luxemburg: der Generalanwalt bezieht sich in RNr 39 (bzw. Fußnote 38) seiner Schlussanträge ausdrücklich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. November 1993, Informationsverein Lentia, um die wesentliche Rolle der Medien für die Förderung und den Schutz einer offenen und allumfassenden Gesellschaft hervorzuheben und auf die Bedeutung des Grundsatzes des Pluralismus hinzuweisen, für den - in den Worten des EGMR im Fall Lentia - "der Staat der oberste Garant ist." Generalanwalt Poiares Maduro schließt daran folgenden Satz:
"Für die Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Bereich nationaler Rundfunkdienste ist daher der Grundsatz der Pluralität maßgebend, und ihr kommt zudem dort besondere Bedeutung zu, wo sie den Schutz dieses Grundsatzes verstärkt."

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Wednesday, March 07, 2007

Skandal! Urteil! Richterstaat!

"The applicant is an Austrian citizen born in 1950 and residing in Klagenfurt." Diesen Textbaustein (aus der Unzulässigkeitsentscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission in Haider v. Austria, Application No. 25060/94) könnte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bald wieder einmal einsetzen. Denn der solcherart angesprochene "politician and leader of the Austrian Freedom Party" ließ - immer noch als Politiker, bloß einer anderen Partei (oder auch nicht) - ankündigen, dass er in einem aktuellen medienrechtlichen Streitfall "den Weg durch die Instanzen antreten werde. 'Wenn es sein muss, bis zum Europäischen Gerichtshof'" (damit dürfte wohl der EGMR gemeint sein, nicht der EuGH, obwohl man sich auch da manchmal nicht so sicher sein kann, siehe etwa hier).

Ausgangspunkt der Streitigkeit war eine Presseaussendung des FPÖ-Generalsekretärs, in der Landeshauptmann Haider als "abgewrackter Altpolitiker" bezeichnet wurde, der "längst zum Systemerhalter mit vollen Taschen und leerem Herzen mutiert" sei und dessen Aussagen "jedenfalls auf veritable psychische Probleme schließen" ließen. Umgehend kündigte Stefan Petzner (nunmehr geschäftsführender Landesparteiobmann des BZÖ Kärnten) an, dass "rechtliche Schritte" gegen den FPÖ-Generalsekretär - von Petzner als "der Herr mit dem unaussprechlichen Namen" bezeichnet - geprüft würden.

Und nun liegt nach Pressemeldungen die (erstinstanzliche, nicht rechtskräftige) Entscheidung des Landesgerichts Wien vor. Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht, laut Aussendung der FPÖ hat das Gericht die Aussendung ihres Generalsekretärs als zulässiges Werturteil angesehen. Die Reaktion von BZÖ-Vertreter Petzner dazu: "ein beispielloser Skandal der österreichischen Rechtsgeschichte. Dieses Skandal-Urteil zeigt einmal mehr, dass der rot-schwarze Richterstaat längst den unabhängigen österreichischen Rechtsstaat abgelöst hat."

Petzners "einmal mehr" bezieht sich wohl auf seine Presseaussendung vom Tag zuvor, in der er meint, dass an diesem Tag "der rot-schwarze Richterstaat die Treibjagd auf den Kärntner Landeshauptmann Haider eröffnet" habe (§ 36 Kärntner Jagdgesetz versteht unter Treib- bzw Riegeljagden übrigens "Jagden, bei denen Wild den Schützen zugetrieben oder zugedrückt wird"). Auch Landeshauptmann Haider selbst hat sich schon öfter (zB hier, hier und hier) vom "rot-schwarzen Richterstaat" verfolgt gesehen.

Bemerkenswert aber ist die Hoffnung auf den EGMR (falls Haider auch im Instanzenzug gegen Vilimsky verlieren sollte), denn dieser war zwar schon mehrfach mit Fragen der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit dem Kärntner Landeshauptmann befasst, das Ergebnis dürfte aber aus der Sicht Haiders bisher wohl eher weniger zufriedenstellend sein - etwa in den folgenden Fällen:
  • Haider v Austria, Application No. 25060/94: Haider sah sich durch die Berichterstattung über ihn im ORF in seinen Rechten nach Art 10 EMRK verletzt (im Kern ging es um ein ZIB 2-Interview mit Josef Broukal nach den Wiener Gemeinderatswahlen im November 1991): die Europäische Menschenrechtskommission ließ die Beschwerde nicht zu, sie war "manifestly ill founded"
  • Oberschlick v Austria (No 2), Application No. 20834/92: der Journalist Gerhard Oberschlick hatte in der Zeitschrift Forum als Reaktion auf eine Rede Haiders geschrieben: "Ich werde Jörg Haider erstens keinen Nazi nennen, sondern zweitens einen Trottel." Die dafür erfolgte Verurteilung Oberschlicks wegen Beleidigung wurde vom EGMR als Verletzung des Art 10 beurteilt.
  • Unabhängige Initiative Informationsvielfalt v. Austria, Application no. 28525/95: das OLG Wien hatte den im "TATblatt" gegen Haider geäußerten Vorwurf der "rassistischen Hetze" als (unrichtige) Tatsachenbehauptung beurteilt und dem Unterlassungsbegehren Haiders stattgegeben (die ao Revision wurde vom OGH zurückgewiesen) - der EGMR sah darin eine Verletzung des Art 10 EMRK.

Erfolgreich war Haider vor dem EGMR in einem Fall, der nicht unter seinem Namen, sondern dem eines weiteren Antragstellers bekannt wurde: Informationsverein Lentia and others v. Austria. In dieser Sache stellte der EGMR fest, dass das damals bestehende österreichische Rundfunkmonopol nicht mit Art 10 EMRK vereinbar war.

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Thursday, February 22, 2007

EGMR: durchschnittliche profil-Leser verstehen Spaß

Ganz sicher kann man sich ja nie sein: also erklärt sich in Österreich schon einmal ein Kabarettist in einem vor dem Straflandesgericht Wien geschlossenen Vergleich bereit, öffentlich mitzuteilen, dass ein Scherz tatsächlich ein solcher war (siehe zB in den Salzburger Nachrichten).
Rainer Nikowitz (der übrigens mit Florian Scheuba gemeinsam Lesungen macht) hätte das vielleicht auch tun sollen, so wäre ihm eine Verurteilung in Österreich erspart geblieben - aber andererseits hätte er dann auch keine mit seinem Namen bezeichnete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (in der diese Verurteilung als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt wurde). Denn der hat sich in seinem heutigen Urteil (Nikowitz and Verlagsgruppe News GmbH v. Austria, Application no. 5266/03) mit einem satirischen Beitrag im profil auseinandergesetzt, in dem Nikowitz Stefan Eberharter (nach Hermann Maiers Motorradunfall) unter anderem folgende Worte in den Mund legte:
"Hoffentlich prackt's den miesen Hund mit den Krücken hin, und er bricht sich den anderen Haxn auch noch."
Das OLG Wien hatte noch gemeint, dass "das Lesen und Verstehen des Artikels einen sehr hohen Grad an Intelligenz und Konzentration" erfordere, sodass manche Leser den satirischen Charakter nicht verstehen würden und zur Auffassung kämen, Stefan Eberharter würde seinem Kollegen und Konkurrenten eine (weitere) schwere Körperverletzung wünschen.
Der EGMR gesteht zu, dass die von Nikowitz verwendeten Worte, hätte sie Stefan Eberharter wirklich gesagt, das gute Image jedes Sportlers beschädigen würden. Aber so blöd, dass sie den satirischen Charakter des Textes nicht verstehen würden, seien die profil-Leser nicht:
"The Court is not convinced by the reasoning of the domestic courts and the Government that the average reader would be unable to grasp the text's satirical character and, in particular, the humorous element of the impugned passage about what Mr Eberharter could have said but did not actually say."
Konsequenz: wieder einmal eine Feststellung, dass durch eine Entscheidung des OLG Wien in einer medienrechtlichen Sache Artikel 10 EMRK verletzt wurde.
Auch in einem weiteren Fall stellte der EGMR heute eine Verletzung des Art 10 EMRK durch eine Entscheidung des OLG Wien fest: Falter Zeitschriften GmbH v. Austria (Application no. 26606/04): die Auffassung, der damalige Obmann der Wiener FPÖ (und derzeitige Volksanwalt) Hilmar Kabas im Zusammenhang mit der sogenannten "Spitzelaffäre" (siehe zB hier, hier und hier) hätte verfolgt und verurteilt werden sollen, stellte nach Ansicht des EGMR ein - unter den konkreten Umständen zulässiges - Werturteil dar.
Sozusagen als einen seltenen Ehrentreffer für Österreich kann man das dritte heute veröffentlichte Urteil des EGMR ansehen. Die Sache Standard Verlagsgesellschaft mbH (no. 2) v. Austria (Application no. 37464/02) betraf einen Artikel im Standard, der sich mit dem Verhalten des Kärntner Landeshauptmannes im Zusammenhang mit der Besetzung des KELAG-Aufsichtsrates befasste. Der Artikel berief sich auf ein Gutachten eines Grazer Universitätsprofessors, stützte sich dabei aber nur eine Aussendung der SPÖ, in der dieses Gutachten aber nicht korrekt wiedergegeben wurde. Wie auch das OLG Wien kam der EGMR zur Überzeugung, dass es die journalistische Sorgfalt erfordert hätte, das Gutachten selbst einzusehen und sich nicht auf die Presseaussendung zu verlassen, zumal es um schwerwiegende Anschuldigungen ging (vorsätzliche Täuschung der Landesregierung und Missachtung der Landesverfassung).
Anders als bei den beiden zuerst genannten Urteile gab es zu diesem Ergebnis dissenting opinions; die Entscheidung fiel mit 4 zu 3 Stimmen.

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Thursday, February 01, 2007

Meischberger, hardly remembered at all

"Und ich sage Ihnen: Ich war dabei, andere nicht!" Mit diesen legendären Worten sprach Ing. Walter Meischberger in seiner letzten Rede im österreichischen Nationalrat (16.2.1999) einen Vorfall an, der meist mit den Worten "bar aufs Handerl" in Verbindung gebracht wurde (etwa vom Abg. Dr. Khol, der diese Worte gleich fünfmal in kurzen Abständen zur Unterbrechung einer Rede des Abg. Dr. Krüger verwendete).

Bei einer anderen Sache war Meischberger nicht so allein, und es waren durchaus andere dabei: Jörg Haider etwa, aber genauso Mutter Teresa, Kardinal Hermann Groer, Bischof Kurt Krenn, (Ex-)Burgtheaterdirektor Claus Peymann und Peter Turrini fanden sich gemeinsam mit Walter Meischberger auf einem Gemälde.
Das OLG Wien fand im Sinne des § 78 UrhG berechtigte Interessen von Herrn Meischberger verletzt und sprach ihm eine Entschädigung von ATS 20.000,-- zu - aber nicht, weil er in die Nähe von Claus Peymann gerückt wurde (für einen - damals - FPÖ-Generalsekretär fast schon kreditschädigend), sondern wegen der näheren Umstände der Darstellung. Zu berücksichtigen war nämlich (so der OGH in der Zurückweisung der Revision der beklagten Künstlervereinigung, 18.7.2000, 4 Ob 175/00i), "dass die auf dem Gemälde dargestellten Körper (denen als Köpfe aus Zeitungen herausgeschnittene Fotos verschiedener Personen, darunter auch ein Bild des Klägers, hinzugefügt sind) in sexuellen Handlungen miteinander verbunden sind".

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch diese Sache abweichend von den österreichischen Gerichten beurteilt (Urteil vom 25.1.2007, Application no. 68354/01): es sei allen klar gewesen, dass das Bild nicht die Realität darstellen sollte und eher als Karikatur unter Verwendung satirischer Elemente anzusehen gewesen sei. Außerdem konnte man das Bild auch als eine Art Gegenangriff ("counter-attack") der Malers - Otto Mühl - gegen die FPÖ ansehen, da deren Mitglieder die Arbeiten des Malers heftig kritisiert hatten.
Und schließlich betont der EGMR, dass Meischberger eben nicht allein dargestellt war, sondern mit viel wichtigeren Leuten:
"Mr Meischberger, who at the time of the events was an ordinary member of parliament, was certainly one of the less well known amongst all the people appearing on the painting and nowadays, having retired from politics, is hardly remembered by the public at all."
Die Entscheidung war knapp - vier zu drei Stimmen, mit dissenting opinions der Richter Loucaides (der offenbar vom Gemälde selbst zutiefst schockiert ist und "painting" konsequent unter Anführungszeichen schreibt) und Spielmann und Jebens (die ausführlich die Notwendigkeit des Schutzes der Rechte anderer betonen).
Der Vollständigkeit halber seien hier noch zwei weitere aktuelle Entscheidungen des EGMR angeführt, in denen Verletzungen des Art 10 EMRK festgestellt wurden:
In beiden Fällen war es nach entsprechenden Zeitungsberichten zu erfolgreichen Kreditschädigungsklagen (des "hospital guru" einerseits bzw der Lehrer andererseits) gekommen.

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