Thursday, January 28, 2010

Vertragsverletzungsverfahren gegen französische "Telekomsteuer"

Frankreich und Spanien haben im Zuge der Umstellung ihres Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch Sondersteuern auf Telekommunikationsdienste beschlossen (siehe dazu in diesem Blog zuletzt hier). Dieses System wird nicht nur in beihilfenrechtlicher Hinsicht von der Kommission näher geprüft (Frankreich, Spanien), auch die Frage der Vereinbarkeit der Sondersteuern mit Art 12 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG steht im Raum (siehe zu Frankreich im Blog dazu schon hier). Interessanterweise hat die Kommission diese Frage im Beihilfenverfahren mit Spanien ausdrücklich thematisiert (Absatz 50 in der Aufforderung zur Stellungnahme), im Beihilfenverfahren mit Frankreich jedoch nicht. Dafür hat die Kommission aber heute bekanntgegeben, wegen dieser Sondersteuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten. Sollte diese Steuer als mit Art 12 der GenehmigungsRL unvereinbar beurteilt werden, würde die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Frankreich weiter unter Druck kommen.

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Tuesday, December 01, 2009

Ein letztes Urteil erster Instanz: EuG bestätigt Beihilfenentscheidung zum Steuerverzicht bei France Télécom

Das "Gericht erster Instanz" der Europäischen Gemeinschaften ist seit heute Geschichte. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden auch die Bestimmungen über den Gerichtshof geändert, nunmehr heißt es in Artikel 19 EUV: "Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte." Die wichtigsten Änderungen für die Gerichtsaufgaben und -zuständigkeiten hat der Gerichtshof hier zusammengefasst; in den für dieses Blog interessantesten Bereichen ändert sich nichts wirklich Wesentliches. Und auch wenn nun statt des "Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften" das "Gericht der Europäischen Union" entscheiden wird, so bleibt es in Beihilfenstreitigkeiten doch das erstinstanzliche Gericht.

Am letzten Tag des Gerichts erster Instanz wurde die Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-427/04 Frankreich / Kommission und T-17/05 France Télécom / Kommission verkündet. Bekämpft war die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2004, C(2004) 3061, betreffend eine Beihilfe zu Gunsten von France Télécom (FT). Die Beihilfe geht zurück auf die Zeit der Ausgliederung von FT aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung (vergleichbar der österreichischen Situation war die Tätigkeit der nunmehrigen FT zuvor von einer Abteilung des Post- und Telekommunikationsministeriums ausgeführt worden). Nach der Umwandlung in eine eigenständige juristische Person hätte die FT seit 1.1.1991 normal besteuert werden müssten, aber die Republik Frankreich sah zunächst eine Übergangsregelung bis 1.1.1994 vor und auch danach wurde die "Gewerbesteuer" (taxe professionelle) bis einschließlich 2002 nur unter "besonderen Bedingungen hinsichtlich des Steuersatzes, der Berechnungsgrundlage und der Besteuerungsmodalitäten" erhoben. Die Europäische Kommission stellte daher in der angefochtenen Entscheidung fest, "dass FT eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren vorläufiger Betrag zwischen 798 Mio. EUR und 1 140 Mio. EUR an Kapital liegt". Frankreich verweigerte die Rückforderung der Beihilfe, worauf die Kommission eine Vertragsverletzungsklage wegen Nichtdurchführung der Entscheidung erhob. Mit Urteil vom 18.10.2007, C-441/06 Kommission / Frankreich, stellte der Gerichtshof fest, dass Frankreich seinen Verpflichtungen nicht entsprochen hat.

Inzwischen war das Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung noch immer vor dem Gericht erster Instanz anhängig. Mit Urteil vom 30.11.2009, T-427/04 und T-17/05, hat das Gericht nun die Klagen abgewiesen und die Kommissionsentscheidung bestätigt. Die Einwendungen Frankreichs und von FT gegen die unklare Höhe des rückzufordernden (bzw. rückzuzahlenden) Betrags ("zwischen 798 Mio und 1.140 Mio. Euro") konnten das Gericht nicht überzeugen, denn es war der Auffassung, dass der Beihilfebetrag ohne übermäßige Schwierigkeiten hätte berechnet werden können (zu diesem Ergebnis war auch der Gerichtshof im Vertragsverletzungsverfahren bereits gekommen). Auch dass das Kollegium der Kommission nicht exakt jenen Text beschlossen hatte, der später als Entscheidung der Kommission zugestellt wurde, führte nicht zur Rechtswidrigkeit der Kommissionsentscheidung, da es sich nur um formale Abweichungen handelte, die vom Gericht als durch den Kollegiumsbeschluss gedeckt beurteilt wurden (im Verfahren hat die Kommission eingeräumt, dass die "révision juridico-linguistique" - die Überarbeitung durch die "Sprachjuristen" - irrtümlich von einer anderen Textfassung ausging als jener, die der Kommission tatsächlich vorgelegen war).

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Wednesday, September 02, 2009

(Teilweise) Genehmigung der staatlichen Beihilfe für France Télévisions

Dass die Neuordnung der Finanzierung des französischen öffentlich-rechtlichen Fernsehens (l'audiovisuel public) - Werbefreiheit, dafür neue Abgaben auf Werbung und die Umsätze der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste - eine vertiefte beihilfenrechtliche Prüfung durch die Kommission erfordern würde, war abzusehen. Nun hat die Kommission der für 2009 vorgesehenen zusätzlichen staatlichen Zahlung von 450 Mio. Euro zugestimmt, zugleich aber die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens für das Gesamtpaket mitgeteilt (Presseaussendung; die Entscheidung wird nach Anonymisierung unter der Zahl N 34/2009 [in französischer Sprache] zugänglich gemacht werden - erfahrungsgemäß kann das manchmal Monate dauern).

Auch mit der nun erfolgten (teilweisen) Zustimmung muss die Sache noch nicht zu Ende sein: ich wäre überrascht, würden M6 und TF1 nicht auch gegen diese Kommissionsentscheidung Klage beim EuG erheben (die Klagen dieser Unternehmen gegen die von der Kommission in ihrer gestrigen Presseaussendung erwähnte Genehmigung einer Kapitalspritze von 150 Mio. Euro im vergangenen Jahr sind beim EuG anhängig: T-568/08 M6/Kommission und T-573/08 TF1/Kommission); beide Unternehmen haben sich - nach diesem Bericht der Times - gegenüber der Kommission auch schon gegen das neue Finanzierungsmodell ausgesprochen. (Update 18.2.2010: Klage von TF1 und anderen anhängig bei Gericht unter T-520/09)

PS: wie auch dieses Beihilfeverfahren zeigt, können auf nationaler Ebene getroffene Beschlüsse über eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht sofort (zulässig) umgesetzt werden, da in der Regel auch im besten Fall mehrere Monate auf die Genehmigung der Kommission gewartet werden muss. Das könnte auch für Österreich relevant werden, falls die im Raum stehende sogenannte "Refundierung der Gebührenbefreiung" - also eine neue staatliche Transferzahlung an den ORF in der Höhe von etwa 60 Mio. Euro jährlich - beschlossen werden sollte.

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Saturday, July 18, 2009

Spanien: Werbefreiheit für öffentlich-rechtliches Fernsehen - dafür Steuern für Privat-TV und Telcos

Das "französische Modell" zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks macht Schule: ab Jänner 2010 wird auch in Spanien die (teilweise) Werbefinanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens Geschichte sein, dafür werden kommerzielle Veranstalter und Telekomunternehmen mit neuen Abgaben belegt (3% des Umsatzes bei Free-TV-Anbietern [Artículo 6.4 der Regierungsvorlage], 1,5% des Umsatzes bei Pay-TV-Anbietern [Artículo 6.5] und 0,9% der Bruttoeinnahmen bei Telekombetreibern [Artículo 5.10]). Das Gesetz wurde vom Kongress am 8. Juli 2009 beschlossen, es muss nun noch durch den Senat, mit dessen Zustimmung aber gerechnet wird.

PS: das französische Gesetz (LOI n° 2009-258 du 5 mars 2009 relative à la communication audiovisuelle et au nouveau service public de la télévision) kann man hier nachlesen (in französischer Sprache).

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Friday, June 12, 2009

Freiheit der Meinungsäußerung erfordert auch Freiheit des Internetzugangs

"Nach den Worten des Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ist 'die freie Äußerung von Gedanken und Meinungen eines der kostbarsten Menschenrechte; jeder Bürger kann daher frei reden, schreiben und drucken, vorbehaltlich seiner Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen'. Beim gegenwärtigen Stand der Kommunikationsmittel und unter Berücksichtigung der Entwicklung der öffentlichen Online-Kommunikationsdienste sowie der Bedeutung dieser Dienste für die Teilnahme am demokratischen Leben und für den Ausdruck von Gedanken und Meinungen, schließt dieses Recht das Recht auf freien Zugang zu diesen Diensten mit ein."

So leitet der französische Conseil Constitutionnel (Verfassungsgerichtshof) in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 (Volltext, Presseerklärung) das Recht auf freien Internetzugang direkt aus der 220 Jahre alten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte ab (siehe Absatz 12 der Entscheidung im Original; oben von mir grob übersetzt). Der Conseil Constitutionnel kam zum Ergebnis, dass das im loi HADOPI vorgesehene Sanktionensystem der sogenannten "riposte graduée" (abgestufte Antwort, besser bekannt unter "three strikes") verfassungswidrig ist, da es die Sperrung des Zugangs zum Internet nach drei (behaupteten) Urheberrechtsverletzungen ohne vorangegangene richterliche Entscheidung ermöglicht; der Gesetzgeber kann solche Entscheidungen nicht in die Hand einer Verwaltungsbehörde legen (siehe insbesondere Absatz 16 der Entscheidung).

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Saturday, February 07, 2009

Frankreich: Immaterieller Schadenersatz für Angst vor Mobilfunkmast


Größere Kartenansicht
Auf der Google-Maps Karte kann man nicht genau erkennen, welcher der Bäume auf dem Grundstück mit der Anschrift 14, Chemin du Gouttet tatsächlich bloß "ein Betonmast in Form eines Baumes" ist, auf dem Mobilfunkantennen zur Versorgung der Ortschaft Tassin La Demi-Lune angebracht sind (oder bald: waren). Der Mobilfunkbetreiber Bouygues Télécom muss nach einem nun in zweiter Instanz vom Berufungsgerichtshof Versailles bestätigten Urteil die Antennen abmontieren - und außerdem den klagenden Anrainern Entschädigungenvon 7.000 € zahlen für die Angst ("un sentiment d'angoisse"), die sie drei Jahre lang wegen ihrer Nähe zum Mobilfunkmast erlitten haben (siehe zum Urteil den Bericht in Le Monde, das Urteil ist hier zu finden; das erstinstanzliche Urteil hier).

In der aktiven Szene der "Handymastengegner" sorgt dieses Urteil für Hochstimmung (siehe ein Beispiel unter vielen hier), hat doch - soweit zu überblicken - erstmals ein Instanzgericht die Demontage von Antennen unter dem Gesichtspunkt des Vorsichtsgrundsatzes ("Principe de Précaution") angeordnet. Bemerkenswert ist tatsächlich, dass das Gericht die bekannten "Appelle" und Resolutionen diverser Mastengegner (eine Zusammenstellung auf einer einschlägigen Website hier) genauso als Beleg für seine Entscheidung zitiert wie den sogenannten "BioInitiative"-Bericht (laut deutschem Bundesamt für Strahlenschutz - nur als ein Beispiel für zahlreiche kritische Stimmen - hat dieser Bericht "klare wissenschaftliche Schwächen"). Zumindest teilweise werden auch die Forderungen von Mobilfunkkritikern schon als Fakten beurteilt: wenn das Gericht meint, dass unter anderem Österreich die Referenzwerte von ICNIRP schon zugunsten niedriger Werte aufgegeben hätte, ist das nämlich nicht zutreffend. Der vom Gericht zitierte Wert ist jener der "Salzburger Resolution", die keineswegs verbindlich ist. Dass die ICNIRP-Werte der Empfehlung des Rates 1999/519 und der RL 2004/40/EG zum Arbeitnehmerschutz vor elektrischen Feldern zugrundeliegen, beeindruckt das Gericht demgegenüber offenbar nicht (zu den offiziellen EMF-Werten siehe auch die Übersicht der WHO; eine gute Übersicht über die Umsetzung der Empfehlung 1999/519 gibt es auch in diesem Bericht der Kommission vom September 2008, weitere Infos hier).

PS: Ein "Dossier" aus Sicht der Kläger - unter anderem mit einem Bild des als Baum getarnten Sendemastes - gibt es hier.

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Tuesday, October 07, 2008

"Abänderung 138": fürchtet Sarkozy die Wahrung der Grundrechte?

Vor der Abstimmung des Europäischen Parlaments (in erster Lesung) über das "Telekom-Paket" vor knapp zwei Wochen hat sich die französiche Regierung eifrig um Unterstützung für ihr Konzept der "Riposte graduée" (abgestufte Antwort) bemüht, nach dem - vereinfacht gesagt - im Falle von wiederholten Verletzungen ("three strikes") der Internet-Zugang gesperrt werden sollte, und zwar ohne Gerichtsentscheidung. Dieses Bemühen ist allerdings - wohl auch auf Grund der Arbeit von Netz-Aktivisten - nach hinten losgegangen, denn die Abgeordneten stimmten schließlich mit großer Mehrheit für eine Abänderung, die sich direkt gegen die französischen Bestrebungen richtet (der vom Parlament angenommene Text ist hier verfügbar). Die mittlerweile schon fast berühmt gewordene "Abänderung 138" soll Art 8 Abs 4 der RahmenRL einen weiteren Unterabsatz hinzufügen; wörtlich würde das dann so lauten:
"(4) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem ...
ga) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
Allzu aufregend scheint das auf den ersten Blick nicht, denn einerseits hat in diesem Artikel 8 so mancherlei Luftiges Platz, geht es darin doch um "politische Ziele und regulatorische Grundsätze", die zur vollen Wirksamkeit noch weitere konkrete Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden voraussetzen. Andererseits ist auch nicht wirklich zu sehen, welches Problem ein Mitgliedstaat damit haben sollte, dass Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit (im Rahmen der Tätigkeit der Regulierungsbehörden) eine gerichtliche Entscheidung erfordern.

Präsident Sarkozy allerdings fühlt sich durch diese Abänderung geradezu provoziert. In einem Brief an Kommissionspräsident Barroso (Näheres dazu auf écrans) hält er es für besonders wichtig ("fondamental"), dass die Abänderung 138 von der Kommission abgelehnt wird, da sie dazu führen könnte, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine intelligente Strategie (! - Sarkozy meint damit offenbar die von ihm verfolgte "riposte graduée") zur Abschreckung der Piraterie anzuwenden, ausgeschlossen würde.

Die Kommission ist dem mit einer ungewöhnlich raschen und ungewöhnlich deutlichen Reaktion nicht gefolgt. In einer Presseaussendung (derzeit nicht abrufbar, hier ein Scan) machte die Kommission klar, dass sie die überwältigende Mehrheit für diese Abänderung im Parlament als demokratische Entscheidung respektiere. Die Kommission kann die Abänderung auch akzeptieren, zumal es ihrer Ansicht nach ein "restatement" wichtiger Rechtsgrundsätze der EU ist (mit anderen Worten: nichts Neues). Und außerdem ist nun zunächst einmal der Rat am Zug, der im November über das Telekom-Paket beraten wird. Aber offenbar ist Präsient Sarkozy nicht besonders zuversichtlich, dass die zuständigen Minister der anderen Mitgliedstaaten seine Sorge vor der Wahrung der Grundrechte durch die Gerichte teilen.

Hier noch das Video des Pressebriefings zur Antwort der Kommission:

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Tuesday, July 08, 2008

Eine "besonders obskure" Klage: EuG zu TF1/Kommission

Wie man eine Klage gegen eine Beihilfenentscheidung der Kommission nicht verfassen soll, lässt sich aus dem Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19.5.2008 in der Sache T-144/04 TF1/Kommission gut herauslesen.

TF1, privater französicher Fernsehveranstalter, klagte gegen die Entscheidung der Kommission vom 10.12.2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich zugunsten von France 2 und France 3 gewährt hat. In dieser Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass die Beihilfen (Investitionszuschüsse und Kapitalerhöhungen in den Jahren von 1988 bis 1994) nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

Auf materielle beihilfenrechtliche Fragen musste das EuG nicht eingehen, denn die Klage von TF1 war schon aus formalen Gründen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Der Beschluss (derzeit noch nicht in deutscher oder englischer Sprache verfügbar) lässt an der Klage kein gutes Haar. Außer Behauptungen, denen keine Begründung folgte, war da offenbar nicht viel zu lesen, und wenn, dann war damit nicht viel anzufangen: Der Klage fehlte schon das nötige "Mindestmaß an Klarheit und Präzision" (Rz 39), um nach Art 44 der Verfahrensordnung des Gerichts in Behandlung genommen zu werden. Die Klagsschrift wird auch als "peu clair" (Rz 45) bezeichnet, sie enthielt "termes incertains" (Rz 52) oder "termes imprécis et lacunaires" (Rz 56) - ähnliche kritische Anmerkungen ziehen sich durch den ganzen Beschluss. In Rz 52 wird ein Vorbringen der Klägerin sogar als "particulièrement obscurs" bezeichnet, was auch dann kein besonderes Kompliment für die Klagsschrift ist, wenn man es nicht mit "besonders obskur", sondern richtigerweise wohl eher mit "besonders dunkel" übersetzt.

Aus der ganzen Klage wurde das EuG somit nicht schlau, was die Klägerin eigentlich genau an der Entscheidung der Kommission rechtlich in Frage stellte. Dass die Kommission "mehrere wichtige Elemente" nicht berücksichtigt habe, die zu einer gegenteiligen Entscheidung hätten führen müssen, reicht eben nicht aus, wenn diese wesentlichen Punkte nicht dargelegt werden.

Die Klage stützte sich auch auf eine unrichtige Anwendung der Transparenzrichtlinie (80/723/EWG in der Fassung 2000/52/EG) und rügte in diesem Zusammenhang eine "application inexacte" des Protokolls von Amsterdam. Dieses Vorbringen wurde zwar ebenso als unklar und lückenhaft beurteilt, das EuG ließ sich aber den Hinweis nicht nehmen, dass die Klägerin hier auch inhaltlich vollkommen daneben lag: für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume (1988 bis 1994) war die im Jahr 2000 erfolgte Änderung der Transparenzrichtlinie, natürlich noch gar nicht anwendbar (und was die Berufung auf das Amsterdamer Protokoll sollte, wurde in der Klage gar nicht erst ausgeführt).

Alles in allem also kein Ruhmesblatt für die Klägerin (oder deren Klagsvertreter Hordies und Smits), wenngleich es sich in dieser Sache - wie bei Rundfunk-Beihilfensachen häufig - wohl eher um die juristische Begleitmusik zu einem politischen Anliegen gehandelt haben dürfte, sodass die juristische Durchdringung nicht oberste Priorität gehabt haben dürfte.

PS: Das EuG meint übrigens - in Rz 52 - dass ein Fernsehzuschauer zur gleichen Zeit jeweils nur nur ein Programm anschauen kann. Nun mag zwar stimmen, dass man nur einem Programm (falls überhaupt) folgen kann, anschauen könnte man freilich - mit einer einfachen Bild im Bild Funktion - auch mehr.

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Wednesday, June 25, 2008

Market Impact Assessment - Beispiel BBC

ORF-Generaldirektor Wrabetz hat vor einiger Zeit angekündigt, auch in Österreich neue Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einem Public Value Test nach dem Vorbild der BBC zu unterziehen. Auch wenn das versprochene Implementierungsdatum (Jänner 2008) mittlerweile vorbei ist, lohnt sich doch ein gelegentlicher Blick ins Vereinigte Königreich, um einen Eindruck zu gewinnen, wie dort solche Tests tatsächlich durchgeführt werden. Schließlich sollte man es zumindest nicht von vornherein ausschließen, dass ein derartiger Test auch in Österreich relevant werden könnte - nicht zuletzt, weil GD Wrabetz vor kurzem (in einem Interview mit der Presse) auch angemerkt hat, er wäre schon zufrieden, wenn der ORF inhaltlich so viel machen dürfe wie die BBC.

Im UK hat also dieser Tage das Public Value Assessment für ein Projekt der BBC beginnen, in dem lokale Videos online bereitgestellt werden sollen. Schon wenn man nur kurz in die Dokumente hineinschaut, erkennt man den hohen Aufwand, der bei der Beurteilung getrieben wird. Hier nur einmal Hinweise auf die wichtigsten Dokumente dazu:
Frühestens im November 2008 dürfte das Verfahren zum Market Impact Assessment abgeschlossen werden.

Auch in Frankreich tut sich etwas: die Kommission Copé (siehe dazu schon hier) hat ihren Endbericht an Präsident Sarkozy übergeben. Sarkozy hat dabei in einer Rede nochmals dargelegt, was seine Pläne mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind: keine Werbung, wohl aber Sponsoring ("parrainage"), und zwar schon ab 1. Jänner 2009 (vorerst werbefrei zwischen 20 und 6 Uhr); Copé hatte erst September 2009 als Beginn vorgeschlagen. Der Einnahmenausfall soll mit 80 Mio Euro von privaten Veranstaltern ersetzt werden und zum größeren Teil (450 Mio bis 650 Mio Euro) durch eine zusätzliche Steuer (ca. 0,9%) auf den Umsatz von Telefonieanbietern (fest und mobil) sowie Internet Access Providern aufgebracht werden.

Und zu Deutschland der Vollständigkeit halber hier auch ein Link auf den "Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Zusagen gegenüber der EU-Kommission im Rahmen des EU-Beihilfeverfahrens ARD/ZDF", auf den sich die deutschen Ministerpräsidenten am 12. Juni 2008 verständigt haben.

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Thursday, June 19, 2008

EuGH: Benennung des Universaldienstverpflichteten nicht nur auf nationaler Ebene

Mit seinem heutigen Urteil in der Rs C-220/07 Kommission/Frankreich hat der EuGH der Klage der Kommission gegen Frankreich wegen fehlerhafter Umsetzung der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG stattgegeben (das Urteil ist derzeit nur in französischer Sprache verfügbar).

Frankreich hat in seinem Gesetz über Post und elektronische Kommunikation nämlich vorgesehen, dass als Universaldienstverpflichteter nur ein Unternehmen benannt werden könne, das zustimmt, den Universaldienst im gesamten Staatsgebiet zu erbringen und auch in der Lage ist, dies sicherzustellen. Nach Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL sind die Mitgliedstaaten aber verpflichtet, wenn sie eines oder mehrere Unternehmen zu Universaldiensten "im gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil davon" verpflichten, dies "unter Anwendung eines effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Benennungsverfahrens" zu tun. Dabei darf kein Unternehmen von vornherein von der Benennung ausgeschlosen werden. Schließlich muss gewährleistet sein, dass der Universaldienst auf kostengünstige Weise erbracht wird - und dazu (nur) die Nettokosten nach Art 12 der UniversaldienstRL ersetzt werden (deren Berechnung im Anhang IV näher dargelegt wird).

Der EuGH folgt der Kommission zur Gänze. Der gesetzliche Ausschluss aller Unternehmen, die nicht bereit oder in der Lage sind, den Universaldienst auf dem gesamten Staatsgebiet zu erbringen, aus dem Verfahren zur Benennung des (der) Universaldienstverpflichteten verstößt gegen Ar 8 Abs 2 UniversaldienstRL und insbesondere gegen das Prinzip der Nichtdiskriminierung (Rz 32 des Urteils).

Das EuGH-Urteil betont auch neuerlich (vgl zuletzt im Zusammenhang mit der Kostenrechnung in der Rs C-55/06) die Rolle der nationalen Regulierungsbehörden: die gesetzliche Vorgabe, dass nur nationale Betreiber benannt werden können, engt demnach in unzulässiger Weise die Möglichkeit der Regulierungsbehörden ein, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie die Wirtschaftlichkeit der Universaldiensterbringung zu berücksichtigen (Rz 33). Die französische Richtlinienumsetzung widerspricht auch den Artikeln 12 und 13 sowie dem Anhang IV zur UniversladienstRL, da die nationalen Regulierungsbehörden dadurch auch behindert werden, die tatsächliche Wettbewerbssituation zur berpücksichtigten und wirtschaftlichere Alternativen auf Teilen des Staatsgebietes auszuwählen. Dadurch ist auch nicht gewährleistet, dass nur die Nettokosten einer effizienten Erbringung des Universaldienstes ersetzt werden, was sich natürlich auch die Finanzierung des Universaldienstes auswirkt.

PS: zu den anhängigen Verfahren in Telekom- und Rundfunksachen vor dem EuGH und EuG siehe diese Übersicht - außer den Schlussanträgen in einer Angelegenheit, die mit einer alten Rundfunk-Beihilfe zusammenhängt (Rs C-333/07, am 26.6.2008) ist vor der Sommerpause nichts Weltbewegendes mehr vom EuGH zu erwarten.

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Thursday, May 22, 2008

Ma télé publique - Zur Diskussion des service publique in Frankreich

Nicht nur im Vereinigten Königreich wird - wie schon hier berichtet - die Zukunft des Public Service Broadcasting auch in offiziösen Blogs diskutiert: die "Commission pour la nouvelle télévision publique" (nach ihrem Vorsitzenden auch "Commission Copé" genannt), die von Präsident Sarkozy eingesetzt wurde, um seine Ideen für die Reform des französischen Fernsehens (siehe einen früheren Blogbeitrag hier) zu konkretisieren, hat ebenfalls ein Blog eingerichtet und ruft zur öffentlichen Debatte über das öffentliche Fernsehen auf.
Wie sehr schließlich eine Partizipation möglich und erwünscht ist, vermag ich nicht zu beurteilen, die Commission Copé hat aber jedenfalls schon erste Vorschläge gemacht, wie Sarkozys Vorstellung von der Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (ab 1.9.2009 Werbung nur nach 20 Uhr, ab 1.1.2012 gänzlich werbefrei) finanziert werden soll.

Drei Szenarios werden dargelegt:
  1. Erhöhung der Gebühren
  2. Staatliche Unterstützung für Radio France Internationale und das institut national de l'audiovisuel, Einführung einer Steuer auf die Werbeeinnahmen privater Fernsehveranstalter und auf Telefondienst- und Internetzugangsanbieter
  3. Eine Steuer auf Elektronikgeräte
Ende Juni sollen die endgültigen Schlusfolgerungen der Commission Copé an Präsident Sarkozy übergeben werden.

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Wednesday, January 09, 2008

Sarkozy: Handy- und Internetsteuer zur Rundfunkfinanzierung?

Eine gewisse "Schizophrenie des service publique", des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, konstatierte Nicolas Sarkozy gestern in einer Pressekonferenz (siehe zB hier), "eingezwängt zwischen kulturellem Streben und kommerziellen Zielen".

Um das zu ändern, soll jegliche Werbung aus dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen verbannt werden. Als Ersatz dafür soll eine Abgabe auf die Werbeeinnahmen der privaten Rundfunkbetreiber dienen und eine geringfügige Steuer auf neue Kommunikationstechniken wie Internetzugang und Mobiltelefonie ("une taxe infinitésimale sur les chiffres d’affaires des nouveaux moyens de communication comme l’accès à Internet ou la téléphonie mobile.").

Was genau er sich unter "infinitesimal" vorstellt (im mathematischen Sinn kann er es ja wohl nicht gemeint haben) und was letzendlich Steuergegenstand sein soll, hat Sarkozy noch nicht preisgegeben. Auch ist jedenfalls mir nicht klar, weshalb gerade Mobiltelefonie besteuert werden soll und wie dies technologieneutral/nichtdiskriminierend bzw. nicht wettbewerbsverzerrend gestaltet werden sollte. Eine Art "Frequenzabgabe" kann es ja wohl kaum sein, denn die würde jedenfalls gegen Art 12 der Genehmigungsrichtlinie verstoßen.

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