Sunday, October 18, 2009

Ernsthafte Zweifel: Kommission leitet "Phase II" zur Breitbandmarktdefinition der RTR ein

Schon mit Presseaussendung vom 5. 10.2009 hat die Kommission bekanntgegeben, dass sie "ernsthafte Zweifel" an der Marktabgrenzung der RTR für den Breitbandzugang hatte (Entwurf für eine Novelle zur Telekommunikationsmärkteverordnung 2008; Erläuterungen; Begleittext; Stellungnahmen in der Konsultation). Erst am 16.10.2009 wurde aber der offizielle "serious doubts-letter" (ergänzt um eine Berichtigung vom 15.10.2009) auch online zugänglich gemacht.

Die Kommission zweifelt vor allem an der "Austauschbarkeit von Mobilfunk- und Festnetz-Produkten", von der die RTR hinsichtlich des von ihr abgegrenzten Marktes für den Breitbandzugang für Privatkunden ausgeht. Auch auf der Vorleistungsebene ist nach Ansicht der Kommission die Austauschbarkeit detaillierter zu analysieren. In den kommenden zwei Monaten darf der Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7 Abs 4 der RahmenRL nun nicht angenommen werden.

PS: Dass man sich auf europäischer Ebene mit der merkwürdigen Struktur der österreichischen Regulierungsbehörden schwer tut (siehe für den EuGH schon hier) merkt man auch im aktuellen serious doubts-letter, der von der "Auferlegung von Verpflichtungen durch RTR" spricht, wo selbstverständlich Bescheide der Telekom-Control-Kommission gemeint sind.

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Sunday, March 08, 2009

Kommission zur "anscheinend ineffizienten Regulierung der Vorleistungsebene" in Österreich

Die Kommission, die sich ja als eigentliche europäische Regulierungsbehörde sieht (jedenfalls in den Worten der Kommissarin Reding, die gerne von "my approach as a regulator" spricht), nutzt ihre "Comments-Letters" im Verfahren nach Art 7 der Rahmenrichtlinie immer wieder für oft recht heftige Kritik an nationalen Regulierungsbehörden.

Nun hat es die österreichische Regulierungsbehörde erwischt: in einem am 6. März veröffentlichten Brief zur Konsultation betreffend die mittlerweile "dritte Runde" der Marktdefinition leitet die Kommission zwar kein "Phase II"-Verfahren ein, äußert sich aber inhaltlich recht skeptisch zum Vorhaben der RTR, den Markt für Inlands- und Auslandstelefonverbindungen im öffentlichen Telefonnetz für Nichtprivatkunden an festen Standorte als relevanten Markt in einer Novelle zur TKMVO festzulegen. Hier die zentralen Ausführungen der Kommission in den "Comments":
"In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission Kenntnis von der anscheinend ineffizienten Regulierung der Vorleistungsebene im Nichtprivatkunden- Gesprächsmarkt in Österreich. Die Nutzung von CS/CPS [Carrier Selection/Carrier PreSelection] geht zurück, WLR [wholesale line rental] wurde vom Markt nie angenommen und die VoB-Nutzung [Voice over Broadband] erfolgt auf relativ niedrigem Niveau. Die RTR-Analyse zeigt, dass obschon CS/CPS, VoB und die Substitution der Festnetztelefonie durch die Mobilfunktelefonie im Privatkundenmarkt an Bedeutung gewonnen haben, sie immer noch einen lediglich begrenzten Wettbewerbsdruck im Nichtprivatkundenmarkt bewirken. ...
Darüber hinaus teilt die Kommission der NRB mit, dass auf der Grundlage der übermittelten Informationen zur Marktabgrenzung allein die Kommission nicht in der Lage ist zu entscheiden, ob beide notwendigen Prüfungen für die Vorabregulierung, also der Drei-Kriterien-Test und die Prüfung der beträchtlichen Marktmacht, erfüllt sind. Die Kommission kann folglich nicht ausschließen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Notifizierung der notwendigen Prüfung der beträchtlichen Marktmacht und der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen durch die NRB gegen die Vorabregulierung in dem betreffenden Markt aussprechen wird.
In jedem Fall ersucht die Kommission die NRB, sich um die Verbesserung der Effizienz der bestehenden Abhilfemaßnahmen auf Vorleistungsebene im Zusammenhang mit der Marktanalyse des notifizierten Markts oder der relevanten Vorleistungsmärkte zu bemühen und die Abhilfemaßnahmen in geeigneter Weise zu ändern, um den Wettbewerb im Endkundenmarkt zu stärken, bevor in Betracht gezogen wird, einem Betreiber im Endkundenmarkt Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.
Wenngleich die Kommission die vorgeschlagene Abgrenzung des relevanten Markts nicht in Abrede stellt, ersucht sie die NRB, dem obigen Rat bei ihrer Bewertung der beträchtlichen Marktmacht strikt zu folgen."
Ein interessanter Zugang: bei den "remedies" (Abhilfemaßnahmen) hat die Kommission derzeit kein Vetorecht (das will sie mit der Reform des Rechtsrahmens ändern) - aber über den Umweg ihrer Vetomöglichkeiten bei der Marktdefinition und Marktanalyse in einem Endkundenmarkt versucht sie doch Einfluss auf die remedies im Vorleistungsmarkt zu gewinnen.

PS: Für die Einleitung des Phase II-Verfahrens dürfte es allerdings auch zu spät gewesen sein: die Stellungnahme der Kommission ist mit 2. März 2009 datiert, die Notifikation ist aber, so wird in der Stellungnahme festgehalten, schon am 30. Jänner eingelangt und an diesem Tag wirksam geworden.

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