Tuesday, September 29, 2009

Der Medienrat: "ein zeitgemäßes, effizientes Selbstkontrollorgan" (?!)

Mit dem Ministerialentwurf zur Mediengesetz-Novelle kann man glücklich sein oder auch nicht - das Begutachtungsverfahren gibt jedenfalls Gelegenheit, die eigene Position vorzubringen. Auch der Österreichische Journalisten Club, der nach seinen Statuten ja nicht nur den Handel mit Waren aller Art betreibt, sondern auch "standespolitische Aufgaben" wahrnimmt, hat sich im Begutachtungsverfahren zu Wort gemeldet. Neben der offiziellen Stellungnahme (pdf) gegenüber dem Justizministerium wurde begleitend auch per Presseaussendung vor den Bestrebungen gewarnt, die Grundrechte auszuhöhlen.

Besonders bemerkenswert an der Stellungnahme des ÖJC ist der folgende zweite Absatz:
"Ebenso sollte ein Ministerialentwurf von der aktuellen Faktenlage ausgehen und nicht alten, nicht mehr funktionstüchtigen Strukturen 'hinter her laufen'. Wenn auf Seite 4 des Vorblattes und der Erläuterungen dem nicht mehr vorhanden Presserat 'nachgeweint' wird, so stellen wir fest, dass sich in den vergangenen Jahren eine neue, zeitgemäße Form der Selbstkontrolle der österreichischen Medien durch den Österreichischen Medienrat, den Österreichischen Ethik-Rat [gemeint wahrscheinlich: der PR-Ethik-Rat] und den Österreichischen Werberat entwickelt hat. Diese neuen, effizienten Selbstkontrollorgane decken bereits jetzt die gesamte Medienlandschaft in Österreich ab und arbeiten sehr kostengünstig und ohne Staatszuschüsse." (Links hinzugefügt)
Könnte man die mutige Behauptung, der sogenannte Medienrat sei ein "effizientes Selbstkontrollorgan", nicht vielleicht als "Missstand in der Öffentlichkeitsarbeit" ansehen und sich beim PR-Ethik-Rat darüber beschweren? Immerhin hat der ÖJC diese Behauptung ja auch in seiner Presseaussendung wiederholt.

Aber was würde bei einer solchen Beschwerde bei diesem anderen "effizienten Selbstkontrollorgan" wohl herauskommen? Vielleicht wäre es ein "dringender Anlass, die weitere Entwicklung aktiv zu beobachten"? Wer glaubt, dass diese Wortfolge frei erfunden ist, den muss ich leider enttäuschen: denn gerade gestern, 28.9.2009, hat sich der PR-Ethik-Rat neu, effizient und zeitgemäß mit dem "Fall BUWOG/Hochegger" befasst und dabei tatsächlich Folgendes mitgeteilt:
"Die bisher bekannt gewordenen Fakten und die Reaktionen der Beteiligten sind für den Rat dringender Anlass, die weitere Entwicklung aktiv zu beobachten und Hintergründe sowie Zusammenhänge zu recherchieren."
Zurück zum sogenannten Medienrat (dazu in diesem Blog bereits hier und hier):
seit Mitte Juli - genau genommen seit dieser Presseaussendung des ÖJC - warte ich gespannt auf die erste Entscheidung dieses Rats. Ganz habe ich allerdings nicht verstanden, weshalb in diesem Fall eine polizeiliche Strafverfügung (Höchststrafe € 365), gegen die man Einspruch erheben kann (dessen Abweisung 10% des Strafbetrags kosten würde), mit einer 700 Euro teuren Beschwerde beim Medienrat "bekämpft" wird; aber vielleicht ist gerade das die neue, zeitgemäße Form der Selbstkontrolle - ein Rätsel bleibt allerdings, weshalb die Polizei nun auch schon zu den Medien gerechnet wird, oder wie der Medienrat sonst das Wort "Selbstkontrolle" bei einer Beschwerde gegen polizeiliches Vorgehen rechtfertigen will.
[Update 7.10.2009: Gerald Bäck, Mitglied des Medienrats, verdanke ich die Information in den Kommentaren, dass die Eingabe des ÖJC vom Medienrat nicht behandelt wurde, weil sie nicht dessen Aufgabenbereich entsprach]

Immerhin wurde ja angekündigt, die Entscheidungen auf der Website zu veröffentlichen, und viel mehr als zwei Monate sollte das effiziente Verfahren ja nicht dauern; also sollten wir bald etwas zu lesen bekommen auf der Website, auf der bislang leider nur das Bild der Mitglieder und das Video der Pressekonferenz vom 27. Mai 2009 zu sehen sind.

PS: in der Pressaussendung vom 15. Juli 2009 teilt der ÖJC auch mit, er habe seine Anwälte (in der Sache mit der Strafverfügung) beauftragt, "eine Klage gegen die Republik Österreich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen des Verstoßes gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Medien- und Pressefreiheit in Österreich, zu prüfen." Die Anwälte werden sich wohl die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Herzen nehmen, die da sagt: "Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten" (zB 27.5.1999, 2 Ob 224/97y).

PPS: der dritte in der Stellungnahme des ÖJC genannte Rat, der Werberat, verdient sich - auch wenn ihm derzeit der Melissa-Mann angehört - eine eingehendere und ernsthaftere Behandlung, zu der ich allerdings in absehbarer Zeit kaum kommen werde.

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Tuesday, August 25, 2009

"Tatsachen, nach denen im Sozialleben in der Regel nicht gefragt zu werden pflegt ...

... und die gewöhnlich nicht spontan mitgeteilt werden", sollen in Hinkunft auch nicht mehr straffrei durch Paparazzi-Fotos oder Videos an die Öffentlichkeit gebracht werden, um die Abgebildeten bloßzustellen. Das will der vor kurzem in Begutachtung geschickte Ministerialentwurf zur Änderung des Medienrechts (Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung) durch die Einführung eines neuen gerichtlichen strafbaren Tatbestandes erreichen: nach § 120a StGB soll die "Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen durch Bildaufnahmen" mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht sein. Strafbar soll sein, wer "von einem anderen in der Absicht, diesen bloßzustellen, eine Bildaufnahme herstellt, einem Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, die Umstände des persönlichen Lebens oder Geheimnisbereichs betrifft, an denen der Abgebildete ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) hat".

Der Entwurf sieht im Übrigen vor,
  • dass der Identitätsschutz (Schutz vor der Veröffentlichungen, die zum Bekanntwerden der Identität führen) auf Angehörige von Opfern sowie von Verdächtigen und Verurteilten und weiters auch auf Zeugen von Straftaten ausgedehnt wird,
  • dass für Entschädigungsansprüche wegen Identitätsbekanntgabe von Opfern von Straftaten keine gesonderte Prüfung schutzwürdiger Interessen vorzunehmen ist,
  • dass eine Entschädigungsuntergrenze von 100 Euro eingezogen wird und eine einheitliche Obergrenze von 100.000 Euro (statt derzeit je nach Verletzung 20.000, 50.000 oder 100.000 Euro); eine Überschreiten der Höchstgrenze "auf Grund besonders schwerwiegender Auswirkungen der Veröffentlichung und eines besonders schwerwiegenden Verstoßes gegen die gebotene journalistische Sorgfalt" ist möglich;
  • dass die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen von bisher sechs Monaten auf neun Monate "nach der erstmaligen, dem Anspruch zu Grunde liegenden
    Verbreitung, Ausstrahlung oder Abrufbarkeit" verlängert wird;
  • und dass schließlich die Befugnisse von Dienststellenleitern und Verhandlungsleitern bei den Gerichten und den unabhängigen Verwaltungssenaten, die Berichterstattung durch Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen in Amtsgebäuden zu beschränken oder auszuschließen, konkretisiert werden.
Damit sollen die entsprechenden Ankündigungen des Regierungsprogramms (siehe dazu hier) umgesetzt werden; für die im Regierungsprogramm ebenfalls noch vorgesehene "Erstreckung der Prozessbegleitung nach der StPO auf medienrechtliche Verfahren" fehlt derzeit das Geld. Die - wie meist bei Entwürfen des Justizministeriums - ausführlichen und instruktiven Erläuterungen nehmen ausdrücklich Bezug auf die im vergangenen Jahr durchgeführte Medienrechts-Enquete im Parlament (siehe dazu hier und hier) und die insbesondere im Zusammenhang mit zwei spektakulären Kriminalfällen geführte breite Debatte. Wörtlich heißt es in den Erläuterungen:
"Im Rahmen dieser intensiven medienethischen wie medienrechtlichen Debatte wurde insbesondere einerseits eine Stärkung des medienrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, andererseits auch eine wirksame Selbstregulierung der Medien (Stichwort Presserat) gefordert. ... Trotz dieser breiten Debatte kann jedoch auch in jüngster Zeit nicht beobachtet werden, dass die persönlichkeitsverletzende Berichterstattung abgenommen hätte."
Trotz der mittlerweile auch gesetzlich vorgesehenen staatlichen Förderung der Selbstkontrolle der Presse (§ 12a Presseförderungsgesetz) fehlt ein Presserat allerdings nach wie vor in unserer Räte-Republik (bei Gelegenheit werde ich, wie schon angekündigt, auch noch auf diesen Rat zurückkommen).

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Monday, February 23, 2009

PrTV-G, PrR-G und MedienG-Novellen

Der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist nun getan: die Novelle zum Privatfernsehgesetz, die in Anpassung an die RL kleinere Erleichterungen für Unterbrecherwerbung, Patronanzsendungen und Teleshoppingangebote von privaten Fernsehveranstaltern bringt, ist - gemeinsam mit einer geringfügigen Anpassung des Privatradiogesetzes - am 23. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/7) veröffentlicht worden und tritt mit 1. März 2009 in Kraft (siehe dazu die RV, die Erläuterungen und den Ausschussbericht mit dem - nur hinsichtlich des Inkrafttretenstermins - geänderten Gesetzesvorschlag). Anlässlich der Debatte im Nationalrat hat dieser auch einstimmig folgende Entschließung gefasst, die ich lieber unkommentiert lasse:
"Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, mit den Betreibern von Privatfernseh- und Privatradioanstalten in Gespräche einzutreten, um einen freiwilligen Verzicht auf Unterbrecherwerbung bei Kindersendungen und Kinderfilmen unabhängig von der Dauer zu erreichen."
Die Umsetzung der weiteren Neuerungen der AVMD-RL wird, wie die Erläuterungen zur PrTV-G-Novelle betonen, "einen intensiven Diskussionsprozess mit allen Beteiligten erfordern" (der vom Bundeskanzleramt längst begonnen wurde); das Regierungsprogramm (siehe dazu hier bzw hier) sieht die Umsetzung der RL im Jahr 2009 vor (bis 19. Dezember 2009 lässt die RL Zeit), enthält sich aber inhaltlicher Vorgaben.

Ebenfalls am 23. Februar 2009 wurde die Novelle zum Mediengesetz, mit der die Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien geregelt wird, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 2009/8; dazu schon hier; siehe weiters die RV, die Erläuterungen und den Ausschussbericht). Auch diese Novelle tritt am 1. März 2009 in Kraft.

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