Wednesday, May 27, 2009

Mayer statt Metternich: Selbstkontrolle, Schiedsstelle, sonstwas?

Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) ist, laut Selbstdarstellung, ein "gemeinnütziger, parteiunabhängiger und bundesweiter Kommunikations- und Serviceclub für in- und ausländische Journalisten und andere Medienmitarbeiter", zu dessen satzungsgemäßen Tätigkeiten unter anderem der Handel mit Waren aller Art, der Betrieb von Radio- und Fernsehsendern und die Vermittlung von Geschäften aller Art zählen.

Seit heute betreibt der ÖJC auch einen "Medienrat" - eine Einrichtung, die in der ersten Presseaussendung als "unabhängiges Organ der nichtstaatlichen, freiwilligen Selbstkontrolle des österreichischen Journalismus" bezeichnet wurde, in der zweiten Presseaussendung als "zeitgemäße, moderne Schiedsstelle", und von der es in der heutigen Presseaussendung heißt, sie werde die Kontrahenten im jeweiligen Streitfall zu einer Verhandlung laden und im Anschluss daran werde "eine Meinung zum jeweiligen Fall publiziert, die Gesichtspunkte des Rechts, der Ethik und der praktischen Sachzwänge des jeweiligen Mediums berücksichtigt."

Viel mehr ist den bislang veröffentlichten Informationen nicht wirklich zu entnehmen. Von einer Schiedsstelle (also auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung) ist wohl keine Rede mehr, zumal darauf hingewiesen wird, dass die publizierte "Rechtsmeinung" auch "als Anhaltspunkt in eventuellen Gerichtsverfahren dienen" könne. Ganz klar ist mir allerdings noch nicht, wie das Konzept einer "Rechtsmeinung" mit dem Anspruch zusammenpasst, auch "Ethik" und "praktische Sachzwänge" zu berücksichtigen, vor allem da der Vorsitzende des Medienrats laut Presseaussendung auch betonte, dass nicht alles, was Recht ist, ethisch in Ordnung ist.

Eine Website ist in Vorbereitung (derzeit kann man sich dort nur ein Bild der Mitglieder ansehen und deren Namen nachlesen), Verfahrensordnungen oder Entscheidungskriterien sind jedenfalls derzeit nicht zugänglich. Laut Presseberichten will sich der Medienrat "an den vorhandenen internationalen Pressekodizes sowie dem Ehrenkodex der österreichischen Presse" orientieren. Laut pressetext.austria muss, wer Beschwerde beim Medienrat einbringt, "eine Gebühr von 700 Euro bezahlen". Eine Garantie, dass sich die betroffenen Verleger und/oder Journalisten dann auch am Verfahren beteiligen oder sich irgendwie an den veröffentlichten Rechtsmeinungen orientieren, bekommt man dafür aber offenbar nicht.

Mitglieder des Medienrats sind DI Gerald Bäck, Geschäftsführer von public.webwatch [und Web 2.0 Evangelist - hoffentlich lässt man ihn an die Website des Medienrats!]; Mag. Dr. Silvia Ettl-Huber, Leiterin des Internationales Journalismus Zentrums an der Donau-Uni Krems; Rüdiger Landgraf, Chefredakteur KRONEHIT [und Privatradio-Pionier]; Albert Malli, stellvertretender Senderchef Ö 3; Marius Perger, Chefredakteur und Herausgeber Börsen-Kurier, sowie - als Vorsitzender - o.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.

Ob der Medienrat (anders als zB die Leseranwaltschaft, siehe dazu zB auch hier) funktionieren wird? Dazu ein Zitat aus der Presseaussendung des ÖJC:
ÖJC-Präsident Fred Turnheim: "Wenn es die Journalisten wollen, wird es funktionieren. Alternative wären 'metternichsche Artikel'." Das waren jene Bestimmungen zur Pressezensur, die letztlich zur Revolution von 1848 geführt haben.
Wenn ich das richtig verstanden habe, soll das heißen: wenn der "Medienrat" nicht funktioniert, kommt die Pressezensur (und ein paar Jahre später die Revolution?). Und so sehr ich die Mitglieder des Medienrats (soweit sie mir persönlich bekannt sind) auch schätze, so meine ich doch, dass zwischen der gegenwärtigen Situation in Österreich und der Pressezensur des Vormärz noch ein wenig mehr steht als der "Medienrat".

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Tuesday, July 29, 2008

"Wir wollen ja keine Metternich-Behörde"

... sagte NRAbg Josef Cap jüngst bei der parlamentarischen Behandlung des Tätigkeitsberichts der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, auch wenn NRAbg Franz Morak - in Umkehrung der Situation im Jahr 2001 - ihm genau das vorwarf (hier zum vorläufigen Protokoll).

Abseits der politischen Auseinandersetzung zur Medienbehörde kann man freilich feststellen, dass ein Metternich'sches Regulierungskonzept längst Eingang auch in die europäische Rundfunkregulierung gefunden hat: das Prinzip der Kontrolle durch den Niederlassungsstaat ("Home Country Control"), der die Einhaltung der in der Audiovisuelle Mediendienste Richtlinie niedergelegten inhaltlichen Anforderungen für die gesamte Gemeinschaft sicherstellen soll (so festgelegt in Art 2 AVMD-RL). Andere Mitgliedstaaten, die eine Verletzung der RL durch einen Fernsehveranstalter wahrnehmen, müssen sich zuerst an den Niederlassungsstaat wenden, und erst wenn dieser die Verstöße nicht abstellt, kann in Ausnahmefällen auch ein "Empfangsmitgliedstaat" Maßnahmen gegen einen Fernsehveranstalter setzen (siehe im Detail dazu Art 2a AVMD-RL).

Und auch wenn die inhaltliche Kontrolle der Presse unter Metternich natürlich strenger war, das grundsätzliche Konzept zur Regulierung (oder besser: Pressezensur) im Deutschen Bund war nach den wesentlich von Metternich geprägten Karlsbader Beschlüssen sehr ähnlich. Im "Preßgesetz" (bezeichnender Weise überschrieben mit "Provisorische Bestimmungen hinsichtlich der Freiheit der Presse") hieß es zB wörtlich:
"Jeder Bundesstaat ist für die unter seiner Oberaufsicht erscheinenden, mithin für sämmtliche unter der Hauptbestimmung des § 1 begriffenen Druckschriften, in so fern dadurch die Würde oder Sicherheit anderer Bundesstaaten verletzt, die Verfassung oder Verwaltung derselben angegriffen wird, nicht nur den unmittelbaren Beleidigten, sondern auch der Gesammtheit des Bundes verantwortlich."
"Damit aber diese ... wechselseitige Verantwortlichkeit nicht zu unnützen Störungen des zwischen den Bundesstaaten obwaltenden freundschaftlichen Verhältnisses Anlaß geben möge, übernehmen sämmtliche Mitglieder des deutschen Bundes die feierliche Verpflichtung gegen einander, bei der Aufsicht über die in ihren Ländern erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften mit wachsamen Ernste zu verfahren, und diese Aufsicht dergestalt handhaben zu lassen, daß dadurch gegenseitigen Klagen und unangenehmen Erörterungen auf jede Weise möglichst vorgebeugt werde."
"... so soll in dem Fall, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem andern Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte, und durch freundschaftliche Rücksprache oder diplomatische Correspondenz zu einer vollständigen Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich vorbehalten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der Bundesversammlung zu führen, letztere aber sodann gehalten sein, die angebrachte Beschwerde commissarisch untersuchen zu lassen und, wenn dieselbe gegründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch wenn sie zur Classe der periodischen gehört, aller fernern Fortsetzung derselben durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen."
(Vgl dazu Art 2a Z 2 AVMD-RL: "Bei Fernsehprogrammen können die Mitgliedstaaten vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Mit einem Fernsehprogramm aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 Absatz 1 oder 2 und/oder Artikel 3b verstoßen; ...
c) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die für den Fall erneuter Verstöße beabsichtigten Maßnahmen mitgeteilt;
d) die Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der unter Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.
Die Kommission trifft innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Maßnahmen durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht.")

PS: Bildquelle Wikimedia Commons

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