Monday, February 09, 2009

Solange wir die Zukunft nicht kennen, können wir nicht planen

"ORF sucht Zukunft in zwölf Kommissionen", lese ich gerade auf derStandard.at; zwölf Arbeitsgruppen sollen offenbar Sparmaßnahmen planen. Diese Planungsaktivitäten bringen mich noch einmal zurück zum Rechnungshofbericht über den ORF (bisher hier und hier). Wie bekannt, hat der Rechnungshof seinen Bericht mit dem Satz eingeleitet: "Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) fehlte nach wie vor eine umfassende Gesamtstrategie." Dementsprechend hob er auch in seinen Schlussbemerkungen an erster Stelle folgende Empfehlung hervor: "Eine vom Stiftungsrat zu genehmigende Gesamtstrategie sollte die Grundlage für eine Strukturreform im ORF bilden und die Rahmenbedingungen für die langfristigen Planungen schaffen."

Das interessante Detail in diesem Zusammenhang ist die Reaktion des ORF in seiner Stellungnahme des ORF vom 19. Jänner 2009; wörtlich heißt es dort:
"Die Erstellung eines sinnvollen Gesamtstrategiekonzepts ist nun auch möglich, da wesentliche Voraussetzungen wie
-- voraussichtlicher Ausgang des EU-Verfahrens
-- Auswirkungen der Digitalisierung
-- Empfehlungen des Rechnungshofs
-- Regierungsprogramm der Bundesregierung
-- Auswirkungen der größten Wirtschaftskrise der letzten Jahrzehnte
bekannt sind und eindeutige Festlegungen durch den Stiftungsrat im Hinblick auf die Erhaltung des Gesamtportfolios der Produkte des ORF in der Sitzung vom 8. Oktober 2008 beschlossen wurden. Ein umfassendes Strategiedokument ohne Einbeziehung dieser Faktoren wäre sinnvoll nicht erstellbar gewesen. Nun wird ein Gesamtstrategiekonzept, das auf den oben genannten Grundlagen aufbaut, im Frühjahr vorbereitet und für die Sitzung am 2. April 2009 dem Stiftungsrat vorgelegt." (Hervorhebung hinzugefügt)
Abgesehen davon, dass man die Kenntnis des voraussichtlichen Ausgangs des EU-Verfahrens genauso wie der Auswirkungen der Digitalisierung bei den Verantwortlichen im ORF schon deutlich früher als zu Beginn des Jahres 2009 voraussetzen könnte, ist jedenfalls der Fatalismus dieser Stellungnahme bemerkenswert. Das Motto "solange wir die Zukunft nicht kennen, ist eine sinnvolle Planung nicht möglich" hilft natürlich sehr beim Vermeiden von Fehlplanungen - aber dann stellt sich doch die Frage, was heute wirklich anders ist: kennt der ORF tatsächlich schon die Auswirkungen dieser Wirtschaftskrise? Oder der nächsten? Kann man vernünftig planen, wenn man das Regierungsprogramm der nächsten Bundesregierung nicht kennt? Oder sollte der ORF vielleicht mit dem Strategiekonzept einfach noch ein wenig warten, bis klar ist, ob er überhaupt noch eines braucht? Und dann ist da noch die Frage, wie umfangreich ein "umfassendes Strategiedokument" sein muss: reichen eigentlich drei Seiten wie beim Qualitätssicherungssystem?

Und damit zu etwas ganz anderem (und doch auch wieder nicht): einer Presseaussendung des ORF vom heutigen Tag war zu entnehmen, dass die Gratiszeitung "Heute" etwas schrecklich Falsches geschrieben haben muss. Glücklicherweise ist dieser "Artikel", der zum Verständnis der ORF-Aussendung notwendig ist, auch tatsächlich noch online zu finden. "Heute" nennt dort Zahlen über die angebliche Gage eines Opernball-Moderators, der ORF weist diese als falsch (zu hoch) zurück und betont auch, dass das Honorar natürlich nicht nur für die Moderation des einen Abends, sondern auch für die Vorbereitung ("wochenlange intensive Vorbereitungs- und Recherche-Arbeit") und weitere Termine bezahlt wird.

Interessant ist daran aus meiner Sicht nur, dass laut ORF-Aussendung noch Verhandlungen mit den Moderatorinnen und Moderatoren geführt werden und keine ausverhandelten Verträge existieren. Wenn man jetzt berücksichtigt, dass wochenlange intensive Vorbereitungszeit notwendig ist und auch mit dem (noch nicht existierenden) ModeratorInnen-Vertrag honoriert wird, dann ginge sich das ab Vertragsschluss, wann immer der sein wird, nicht mehr aus, denn der Opernball findet schon in zehn Tagen statt. Also haben die - schon Mitte Dezember des Vorjahres präsentierten - ModeratorInnen wohl bislang ohne Vertrag gearbeitet und befinden sich nun in einer verhandlungstaktisch zumindest interessanten Position gegenüber dem ORF: denn dieser wird ja wohl kaum noch andere ModeratorInnen engagieren können, wenn es zu keiner Einigung mehr kommt - sehr viele Menschen, die sich wochenlang intensiv recherchierend auf den Opernball vorbereitet haben (und nicht bei einem anderen Sender arbeiten), dürfte es kaum geben.

Der ORF betont auch, dass er "keine Vertragsdetails, also auch solche über die Höhe von Honoraren öffentlich macht." Der saarländische Ministerpräsident Peter Müller, der in typischer Verkörperung der deutschen Staatsferne des Rundfunks im Verwaltungsrat des ZDF sitzt, hat in einem FOCUS-Interview gerade das für das deutsche öffentlich-rechtliche Fernsehen gefordert. Außerdem regte Müller an, "eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus den Anstalten und der Politik einzusetzen, 'die die Dinge kritisch aufarbeitet und einen Verhaltenskodex entwickelt, vergleichbar mit den Good-Governance-Regeln in der Wirtschaft'."

Da fällt mir ein: letztes Jahr war laut Zeitungsmeldungen im ORF-Stiftungsrat wieder einmal "über die Fortschritte bei der Erarbeitung eines freiwilligen 'Corporate Governance" Kodex' berichtet worden; die Arbeitsgruppe dazu gibt es seit 2006. Aber vielleicht war auch dieser Kodex sinnvoll erst erstellbar, als das neue Regierungsprogramm (dazu hier, hier und hier) bekannt wurde, in dem es heißt: "Es soll ein Corporate Governance-Kodex für das Unternehmen [ORF] gelten, differenziert nach Organmitgliedern und MitarbeiterInnen."

Wenn man sich freilich auch mit Dingen wie einem Corporate Governance Kodex solange Zeit lässt, bis das Thema Inhalt eines Regierungsprogramms wird, dann darf man sich wahrscheinlich nicht wundern, wenn im schon zitierten "Heute"-Artikel der Medienstaatssekretär als "der eigentliche 'Ober-Boss' der ORF-Truppe" bezeichnet wird (auch wenn er das, wie ich hier vorsichtshalber anmerken muss, natürlich nicht ist).

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Thursday, July 12, 2007

Opernball und Rundfunkrecht, Teil 3

Dass der Wiener Opernball nach Ansicht der österreichischen Bundesregierung ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist, wurde hier schon einmal dargelegt (mit follow-up hier) .
Nun hat auch die Europäische Kommission ihre Einschätzung des Opernballs offiziell kundgetan: im Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von Maßnahmen Österreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (2007/477/EG) heißt es in Erwägungsgrund 10 wörtlich:

"Der Wiener Opernball findet in Österreich in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz als populäres Kulturereignis und als Symbol für die Ballsaison, das in der Kulturtradition Österreichs eine spezifische Bedeutung hat. Die Veranstaltung trägt maßgeblich zum weltweiten Ruf der Wiener Staatsoper bei — denn in der Regel treten beim Opernball weltberühmte Opernsänger und -sängerinnen auf — und ist auch deswegen für Österreich von besonderer kultureller Relevanz."
Damit wird immerhin begründet, dass die Einstufung des Opernballs als "listed event" im Sinne des Artikel 3a der Fernsehrichtlinie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die formelle Beschlussfassung der Kommission dazu war nach dem Urteil des EuG in Sachen Infront WM AG notwendig geworden geworden; zuvor hatte die Kommisison die nationalen Listen lediglich im Amtsblatt C veröffentlicht (zB in konsolidierter Form hier).
Näheres zu den aktuellen Entscheidungen - betreffend Italien, Deutschland, Österreich, Irland, Belgien, Frankreich und Finnland - auf content and carrier.
Der österreichische Opernball ist unter den anderen listed events (siehe auch eine Übersicht hier) dabei geradezu exotisch: Österreich hat neben dem Opernball noch das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker "gelistet", Belgien den "Musikwettbewerb Königin Elisabeth" und Italien das Musikfestival von San Remo - der Rest ist: Sport.

PS: der oben abgebildete Opernimbiss hat natürlich mit dem Obernball höchstens sehr indirekt zu tun - aber es ist vielleicht ein kleines Symbol für die Bedeutung der Oper in Wien, dass sich auch Döner-Buden danach benennen.

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Sunday, January 28, 2007

Opernball und Rundfunkrecht, Teil 2

Kann ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (siehe hier) zugleich im Sinne von § 10 Abs 12 ORF-G "die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen"?

Diese Frage könnte sich für den ORF bei der Übertragung des Opernballs stellen, zumindest für den Fall, dass auch der diesjährige bezahlte Gast des Baumeisters interviewt werden sollte. Denn - wie schon berichtet - stellt es nach Ansicht der amerikanischen Regulierungsbehörde FCC ein ziemlich großes Risiko dar, sich bei dieser Person darauf zu verlassen, dass sie vulgäre Sprache vermeiden würde ("Relying on Ms. [H.] and Ms. [R] to avoid vulgar language, however, involved asubstantially greater risk.").
Und außerdem - auch darauf weist die FCC ausdrücklich hin - werden DVDs mit Ms. H und Ms. R im Handel so beworben: “They’re Rich. They’re Sexy. They’re TOTALLY-OUT-OF CONTROL!”

Doch im Ernst: die Maßstäbe der FCC scheinen aus österreichischer Sicht doch recht überzogen, und die Gefahr, ein Interview mit Ms. H aus Jugendschutzgründen blockieren zu müssen, dürfte gering sein. Der bislang einzige Fall, in dem das "f-word" in Österreich rundfunkrechtlich auffällig geworden ist, betraf denn auch im Kern nicht die Frage des Jugendschutzes, sondern der (Miss-)Achtung religiöser Gefühle, da das inkriminierte Wort in Bezug auf "die Mutter Gottes im Himmel" verwendet worden war; der Bundeskommunikationssenat stellte eine Verletzung des § 10 Abs 1 ORF-G (Mißachtung der Grundrechte anderer) fest, wobei er bei der Auslegung dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Jugendschutz-Norm des § 10 Abs 12 ORF-G berücksichtigte (BKS 26.4.2004, 611.927/0006-BKS/2004); der Anlassfall beschäftigte übrigens auch den - bekannt religiösen - (ehemaligen) Volksanwalt Mag. Stadler, der die mangelnde Strafverfolgung des Autors und Sprechers nach § 188 StGB (Herabwürdigung religiöser Lehren) kritisierte.
Direkt herangezogen hat der Bundeskommunikationssenat § 10 Abs 12 ORF-G zur Verurteilung der "Darstellung einer sadomasochistischen Beziehung zwischen einer Mutter und ihrem eigenen Sohn und Schilderung der von der Mutter an ihrem Sohn vollzogenen sadomasochistischen Praktiken" - in einer Nachmittagsshow des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (BKS 26.1.2006, 611.942/0004-BKS/2005).

Aber auch in den Verienigten Staaten ist das letzte Wort zum f- und s-word noch nicht gesprochen. Fox Television hat die FCC in dieser Sache zu Gericht zitiert, und die erste Anhörung im Court of Appeal for the 2nd Circuit hat kurz vor Weihnachten stattgefunden. Die gesamte Gerichtsverhandlung kann auf C-SPAN angeschaut werden (das Video ist zu finden unter der Rubrik America & the Courts, Sendung vom 23. Dezember 2006, Fox Television v. FCC). "TV Barn" schreibt dazu:
"You, too, can enjoy the spectacle of an outmatched FCC lawyer perspiring his way through hostile questioning by two of the three judges. Also, it's just fun to hear the F-word on basic cable. Even the judges, at times, seemed kind of giddy about it. And if that's not enough, the Fox lawyer will actually make you feel good about Rupert Murdoch again."
(Wer dafür nicht eine volle Stunde Zeit hat: besonders empfehlenswert ist der Schlagabtausch zwischen dem FCC-Anwalt und der Richterbank etwa ab Minute 27!)

PS: Ich habe den Namen des angekündigten Opernball-Gastes absichtlich nicht genannt; nicht weil es nach Product Placement klingen würde, sondern weil ich den Internet-Nutzern, die in Google Abfragen nach "[Name des Opernball-Gastes] barfuß" eingeben, die Enttäuschung ersparen will, auf meinem Blog zu landen, wo ich zufällig auch den Generaldirektor für Wettbewerb erwähnt habe (das ist laut Suchanfragen-Auswertung zumindest viermal passiert).

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Opernball und Rundfunkrecht, Teil 1

Der Opernball ist nicht bloß ein gesellschaftliches Ereignis (wie es vielleicht auch der Juristenball sein mag), er ist vielmehr: ein Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung. Und damit ungefähr gleich wichtig wie Olympische Sommer- oder Winterspiele oder jene besonders raren "Fußballspiele der FIFA-Weltmeisterschaft (Herren), sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt".
So sieht dies jedenfalls die österreichische Bundesregierung, die in einer Verordnung (BGBl II 2001/305) neben sechs Sportereignissen auch das Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker und eben den Wiener Opernball als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung benannt hat.

Grundlage dafür ist das Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl I 2001/85. Dieses Gesetz verlangt von einem Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an Ereignissen erworben hat, die in der Verordnung der Bundesregierung genannt werden, diese (auch) im Free-TV verfügbar zu machen (je nach Ereignis auch nur teilweise oder zeitversetzt - siehe dazu näher § 3 FERG und § 2 der Verordnung). Nach § 4 FERG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste, dass auf ein Ereigniss mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
  2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
  3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
  4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
Ohne dass dies in der Verordnung näher genannt wird, wird man beim Opernball wohl davon ausgehen können, dass Z 1 und Z 4 erfüllt sind (Z 2 und Z 3 scheinen gleichermaßen zweifelhaft)

Die Regelung hat ihre europarechtliche Grundlage in Art 3a der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen"; die Mitgliedstaaten können demnach solche Listen schaffen, müssen dies jedoch nicht tun. Die Listen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen und von dieser - nach Einholung einer Stellungnahme des Kontaktausschusses nach Art 23a der RL - im Amtsblatt zu veröffentlichen. Wie das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-33/01, Infront, ausgesprochen hat, trifft die Kommission dabei eine Entscheidung im Sinne des Art 249 EG-Vertrag, durch die der Rechteinhaber unmittelbar und individuell betroffen sein kann.
Eine Übersicht über die bestehenden Regelungen (und Listen) in den Mitgliedstaaten findet sich hier auf der Website der Europäischen Kommission), eine gute Übersichtsdarstellung zum Recht auf Berichterstattung bei Großereignissen hat Max Schoenthal für die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle verfasst; dabei geht er auch auf das Kurzberichterstattungsrecht ein, das in Österreich vor allem in Sachen Bundesliga für Aufregung gesorgt hat (siehe dazu zuletzt hier).

Eine Änderung der Regeln zu den Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist bei der derzeit aktuellen Revision der Fernsehrichtlinie nicht vorgesehen (siehe den Richtlinienvorschlag bzw eine inoffizielle konsolidierte Fassung der Fernseh-RL - in Hinkunft: RL über audiovisuelle Mediendienste - in der Fassung des RL-Vorschlags); neu in die Richtlinie aufgenommen werden soll eine Bestimmung zum Kurzberichterstattungsrecht (Art 3b in der Fassung des RL-Vorschlags).

Was auch immer man also persönlich über den Opernball denken mag, in juristischer Hinsicht steht seine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung fest (und zwar ganz unabhängig davon, wer dort antanzt).

PS: auch wenn man vom Rundfunkrecht absieht, ist der Opernball aus dem österreichischen Rechtsleben nicht wegzudenken - wenn auch vorwiegend im Zusammenhang mit den dagegen gerichteten Demonstrationen, die in der einen oder anderen Form alle Höchstgerichte beschäftigt haben:
  • So hat der VwGH das Streuen von Flugzetteln (deren Inhalt sich auf "Vietnam und die Verhältnisse an den österreichischen Hochschulen" bezog) 1969 als Ordnungsstörung beurteilt, weil es unter Begleitumständen erfolgte, "die nach dem Urteil unbefangener Menschen als ungehörig oder provokant empfunden" wurden.
  • Der VfGH hatte es mit Fällen zu tun, in denen Menschen "unter Anwendung von Körperkraft am Überqueren der Ringstraße (in Richtung Operngebäude) gehindert und bis zur Opernpassage (zurück-)geleitet" wurden oder Schläge "mit dem Gummiknüppel gegen den Kopf (das Gesicht)" erhielten.
  • Die Rechtsprechung des OGH wiederum führt uns zurück zum Medienrecht:
    darf ein Zentralorgan einer Partei, das "imVerhältnis zur *****Zeitung nur von einer so kleinen Leserzahl gelesen werde, daß durch Artikel der vorliegenden Art bei der*****Zeitung mit keinem meßbaren Sinken der Auflagenzahl zu rechnen sei", behaupten, die *****Zeitung sei gewalttätig? Sie darf, hat der OGH im sogenannten "Opernball-Demo II"-Urteil (
    OGH 18.12.1991, 1 Ob 41/91 = SZ 64/182) erkannt:
    "Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Artikel im Zentralorgan einer politischen Partei. Wie sich aus dem Zusammenhalt ergibt, versteht diese im Sinne ihrer Ideologie erkennbar unter dem Wort 'gewalttätig' etwas völlig vom normalen Sprachgebrauch Verschiedenes. Gewalttätig sind danach nicht die Opernballdemonstranten, sondern jene Medien, Gesellschaftskreise und Staatsorgane, die es durch ihre repressive Politik (= "strukturelle Gewalt") zu solchen Demonstrationen überhaupt erst kommen lassen. Solche durch keinerlei Tatsachenangaben substantiierte politisch motivierte Äußerungen sind erkennbar Ergebnis eines durch das Parteiprogramm der beklagten Partei bestimmten und beeinflußten Denkprozesses. Politisch verbrämte Äußerungen wollen im Zweifel weniger Tatsachen verbreiten als Wertungen abgebend meinungbildend sein".
    Vorangegangen war das "Opernball-Demo I"-Urteil (
    OGH 23.5.1991, 7 Ob 535/91) , bei dem es um eine sehr ähnliche Frage gegangen war: hier war Beklagter aber nicht ein Medienunternehmen, sondern "Gerhard R.", der in seiner Rede bei der Opernballdemonstration die Worte "gewaltttätig ist die Kronen-Zeitung" gesagt hatte (interessanterweise ist in der Veröffentlichung dieses Urteils im RIS die Kronenzeitung nicht "anonymisiert"). Auch hier war die Krone nicht erfolgreich, denn mit diesen Worten (im konkreten Zusammenhang auf der Opernball-Demo) werde sie - so der OGH - "weder verächtlich gemacht, noch sind diese Äußerungen geeignet, die Redakteure in der Wertschätzung ihrer Leser herabzusetzen."
  • Als Schlusspunkt aber etwas Versöhnlicheres: der gemeinsame Besuch des Opernballs wurde vom OGH auch schon ausdrücklich "als Zeichen der Zuneigung" (zur Klägerin, die in diesem Verfahren erfolgreich um ihr Erbteil kämpfte) beurteilt (OGH 27.9.2005, 1 Ob 155/04g).

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