Friday, February 05, 2010

Linke Bergsteiger, rechte Taucher, liberale Hundeschlittenfahrer: wenn "falsche Zivilisten" den Rundfunk kontrollieren

Vor knapp zwei Wochen, am 23. Jänner 2009, fand im polnischen Parlament ein internationales Expertenhearing unter dem Titel "Future or Funeral - Dual System at a Crossroads" statt. Das erste Panel war dem Verhältnis der Medien - insbesondere öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter - zur Politik gewidmet und wurde mit einer Grundsatzrede des Chefs der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Staatssekretär Martin Stadelmaier, eingeleitet (Zusammenfasung hier). In der klassischen Rolle "Staatssekretär erklärt Staatsferne" versuchte Stadelmaier das deutsche Rundfunksystem zu erklären (ich habe dabei gelernt, dass in Deutschland die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Voraussetzung ist, dass privater Rundfunk überhaupt veranstaltet werden kann - das dürfte ernsthaft die Lesart der diversen Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts durch die Landesmedienpolitik sein) und betonte die Bedeutung der öffentlich-rechtlichen Anstalten vor dem Hintergrund der negativen Erfahrungen mit Finanzinvestoren im privaten Rundfunk. Dass Staatsferne in the books und Staatsferne in action nicht immer ganz übereinstimmen, sprach Stadelmaier durch recht vorsichtige Anmerkungen zur Kontroverse um Nikolaus Brender an.

Von direktem politischen Einfluss auf die (öffentlich-rechtlichen und sonstigen) Medien konnten nicht nur polnische Journalisten berichten, sondern am Podium auch der frühere (zweimalige) RAI-Generaldirektor Claudio Cappon und der ehemalige Vorsitzende des ungarischen Radio- und Fernsehrates ORTT, Dr. László Majtényi (im Bild oben links). In Österreich, so konnte ich erzählen, ist eine direkte politische Einflussnahme auf Personalentscheidungen im Rundfunk natürlich nicht möglich, schon gar nicht - wie zB aus Polen berichtet - in der Form, dass staatliche Zuwendungen an bestimmte Personalwünsche gebunden würden. Also blieb mir nur, von Zufälligkeiten zu berichten.

László Majtényi wurde übrigens fast als Held begrüßt, da er in seiner Funktion im ORTT nachdrücklich gegen Korruption und direkte politische Einflussnahme aufgetreten ist, was schließlich auch zu seinem Rücktritt geführt hat: bei der Vergabe von zwei nationalen Radiolizenzen kamen - nach wohl begründeter Ansicht Majtényis unter Verletzung den Ausschreibungsbedingungen - zwei den Großparteien nahestende Unternehmen zum Zug (siehe die Berichte dazu hier und hier; mittlerweile gibt es ein erstes - nicht rechtskräftiges - Gerichtsurteil gegen die Vergabeentscheidung). Die Ausführungen Majtényis über die ungarische Situation waren auch vor diesem Hintergrund nicht wirklich ermutigend. Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk berichtete er, dass die Gremien rein parteipolitisch dominiert seien, auch wenn nach dem Gesetz viele Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen beteiligt seien. Aber die politischen Parteien hätten sich auch dieser zivilen Kontrolle bemächtigt: "the presence of the so-called 'fake-civilians' has become the pattern (left wing mountaineers compete with right wing scuba divers and liberal dog sled riders)." Auch solche Zuordnungen sind in Österreich natürlich ausgeschlossen, denn Taucher oder Hundeschlittenfahrer sind in den Gremien nicht vertreten (bleiben also nur "linke Bergsteiger", die zB über den Bereich Umweltschutz in den Publikumsrat kommen).

Labels: , , ,

Thursday, January 22, 2009

EuGH: "Teilnehmer" iSd RahmenRL auch ohne schriftlichen Vertrag

Der EuGH hat mit seinem heutigen Urteil in der Rs C-492/07, Kommission/Polen, (derzeit nur in französischer und polnischer Sprache verfügbar) festgestellt, dass Polen die Definition des "Teilnehmers" gemäß Art 2 lit k) der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG nicht richtig umgesetzt hat. Diese Bestimmung definiert "Teilnehmer" als "jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen Vertrag über die Bereitstellung derartiger Dienste geschlossen hat". Die Definition gilt auch für die ZugangsRL 2002/19/EG, die GenehmigungsRL 2002/20/EG, die UniversaldienstRL 2002/22/EG und die e-DatenschutzRL 2002/58/EG.

Nach der Definition des "Teilnehmers" im polnischen Telekommunikationsgesetz sollten darunter Personen verstanden werden, die einen schriftlichen Vertrag mit einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste abgeschlossen haben. Die Kommission brachte vor, dass durch diese Definition Kunden ohne schriftlichen Vertrag um eine Reihe der ihnen nach den genannten RL zustehenden Rechte gebracht würden. Polen wandte vor allem ein, dass die Bestimmung der RL teleologisch einschränkend ausgelegt werden müsste, da sonst auch allen pre-paid-Kunden die in den RL vorgesehenen Rechte (etwa betreffend den Einzelgebührennachweis) eingeräumt werden müssten. Den Gerichtshof überzeugte das nicht, zumal damit auch pre-paid-Kunden, die auf ihre Anonymität verzichten (ohne einen schriftlichen Vertrag abzuschließen), von den in den RL gewährten Rechten ausgeschlossen würden.

Update 2.11.2009: Polen ist der Verpflichtung zur Umsetzung des EuGH-Urteils bislang nicht nachgekommen, die Europäische Kommission hat daher ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Presseaussendung der Kommission)

Labels: , , ,