Tuesday, February 09, 2010

Mumpitz aus der Nähe: Der Programmflüchtling als Publikumsrat

Gerhard Tötschinger, Sieger der ORF-Publikumsratswahl für den Bereich "Ältere Menschen", bezeichnete laut Meldung im Standard das aktuelle ORF-Programm als Mumpitz und sich selbst - in einer Presseaussendung - als Programm-Flüchtling. Verständlich, denn seine Qualitätsmaßstäbe sind Sendungen wie das "Quiz in Rot-Weiß-Rot" (1978-1988, moderiert von einem gewissen Gerhard Tötschinger) und "Schatzhaus Österreich" (1985 bis 1994 präsentiert von Elisabeth Orth, Schwester von "ORF-Star" Christiane Hörbiger, die wiederum laut ORF-Biografie Gerhard Tötschingers Lebensgefährtin ist).

Ab wann genau nach Ansicht des neuen Publikumsrates die Mumpitz-Zeit im ORF-Programm begonnen hat, ist weder der Standard-Meldung noch den Seniorenbund-Presseunterlagen zu entnehmen. Vielleicht schon im Herbst 2008? Damals jedenfalls zeigte der ORF eine Dokumentation, in der ein gewisser Gerhard Tötschinger als Autor und Regisseur "Christiane Hörbigers großartige Karriere vom Wiener Burgtheater über Hollywood und die großen Kino- und Serienerfolge bis zu den aktuellen, vielbeachteten Fernsehfilmen hin" nachzeichnete. Immerhin war der Titel nicht irreführend: "Christiane Hörbiger - ein Porträt aus der Nähe". In einem Programm, in dem bei Gelegenheit schon einmal ein Krone-Kolumnist eine Dokumentation über seinen Chef machen kann, sind solche Sendungen aber wohl ganz in Ordnung (laut Programmrichtlinien dürfen "persönliche Interessen die Gestaltung von Programmelementen nicht beeinflussen" - das Hörbiger-Porträt war aber keine ORF-Eigenproduktion).

Kein Mumpitz war nach Ansicht Tötschingers offenbar die Sendereihe "Schöner Leben", deren Abschaffung er laut Presseunterlagen beklagt. Ich habe "Schöner Leben" einmal gesehen (siehe dazu hier; der Link auf die TVthek funktioniert natürlich nicht mehr) und finde es daher beruhigend, dass Tötschinger nicht für eine Wiederaufnahme der Sendereihe eintritt, sondern - ganz im Gegenteil - "für einen qualitätsvollen Ersatz" (Hervorhebung hinzugefügt). 

PS. Ich habe weder Herrn Tötschinger noch andere KandidatInnen für den Publikumsrat gewählt, da ich - obwohl Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 RGG) - nicht wählen durfte. Dabei habe ich sogar noch ein Fax zu Hause stehen ;-)

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Sunday, November 15, 2009

Repräsentative Räte (Teil 1): der Publikumsrat (oder: was der Kameradschaftsbund mit Bildung zu tun hat)

"Das Rätewesen als Zusammenarbeit von Ratgebern und Ratholern auf Gegenseitigkeit ist über die Bestimmung der Interessenvertretung in sich verbundener Menschengruppen hinaus die natürliche Organisationsform jeder Gesellschaft überhaupt", heißt es in Erich Mühsams anarchistischer Streitschrift "Alle Macht den Räten". Nun soll der Publikumsrat des ORF zwar in einer gewissen Weise Abbild der Gesellschaft sein, die Gefahr (oder neutral: Perspektive), dass ihm allzu viel Macht zukommt, besteht freilich nicht, denn de facto besteht die einzig wirksame Macht des Publikumsrats in der Entscheidung darüber, welche sechs seiner Mitglieder er in den Stiftungsrat entsendet (§ 30 Abs 1 Z 2 ORF-G).

Von diesen sechs Mitgliedern, die der Publikumsrat in den Stiftungsrat entsendet, müssen wiederum drei aus jenen Publikumsratsmitgliedern stammen, die "mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer" (§ 28 Abs 4 bis 11 ORF-G) bestellt werden. Aus aktuellem Anlass (Ausschreibung vom 6.11.2009) ein paar Worte zum Wahlmodus:

Vorschläge: Der Bundeskanzler hat gemäß § 28 Abs 4 ORF-G Vorschläge einzuholen, und zwar (für die Direktwahl) von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für folgende "Bereiche bzw. Gruppen" repräsentativ sind: die Bildung, der Sport, die Jugend, die älteren Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Konsumenten. Wer als repräsentativ anzusehen ist, dafür gibt es im Gesetz keinen Hinweis (zum alten Rundfunkgesetz gab es - nur vorübergehend 1974/75 -  eine einschlägige Verordnung). Kogler/Traimer/Truppe schreiben, dass "aufgrund des statutengemäßen Zwecks in Zusammenahlt mit dem tatsächlichen Wirkungsbereich und der Mitgliederzahl" zu beurteilen sein werde, ob eine Organisation oder einrichtung repräsentativ ist. Daher hier ein kleiner "reality check", welche Einrichtungen sich bei der letzten Publikumsratswahl als repräsentativ angesehen haben (und vom BKA auch als repräsentativ genug beurteilt wurden, dass sich die von ihnen genannten Kandidaten der Direktwahl stellen konnten; Details auch hier):
  • Für den Bereich Bildung: Umweltdachverband, Verband Wiener Volksbildung, Wirtschaftsförderungsinstitut, Österreichischer Kameradschaftsbund
  • für den Bereich Jugend: Österreichische HochschülerInnenschaft, Umweltdachverband,  Kinderwelt Österreichs
  • für den Bereich ältere Menschen: Österreichischer Seniorenbund, Steirischer Seniorenbund, Pensionistenverband Österreichs
  • für den Bereich Eltern bzw. Familie: Österreichischer Familienbund, Katholischer Familienverband Österreichs, Die Kinderfreunde, Österreichischer Verband der Elternvereine an den öffentl. Pflichtschulen
  • für den Bereich Sport: Österreichische Bundes-Sportorganisation
  • für den Bereich Konsumenten: Bundesarbeitskammer, Umweltdachverband, Österreichisches Rotes Kreuz
Die Wahl. Der ORF hat nach § 28 Abs 6 ORF-G "im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Telefax, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen."

Wahlberechtigt sind nach dem Gesetz die "Rundfunkteilnehmer", wobei dieser Begriff durch einen Verweis auf § 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG) definiert wird (allerdings mit der Abweichung, dass nur natürliche Personen wahlberechtigt sind). Nach dieser Bestimmung ist Rundfunkteilnehmer, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt". De facto konnten bei der letzten Publikumsratswahl nur "die bei der GIS erfassten" Rundfunkteilnehmer wählen (also jene, die entweder Gebühren zahlten oder von der Entrichtung der Gebühren befreit waren; nicht "erfasst" waren jene Rundfunkteilnehmer, die nach § 2 Abs 2 Z 2 RGG nicht der Gebührenpflicht unterlagen, weil für den jeweiligen Standort bereits jemand anderer die Gebühren entrichtete).

Wer bei der Publikumswahl durchfällt, kann noch immer darauf hoffen, dass er als eines der 17 vom Bundeskanzler zu bestellenden Mitglieder doch noch in den Publikumsrat einzieht. Auch dabei muss der Bundeskanzler aber aus den Vorschlägen auswählen, die ihm von "repräsentativen Einrichtungen bzw. Organisationen" gemacht werden (neben den schon genannten Bereichen auch für die Bereiche Hochschulen, Kunst, Schüler, behinderte Menschen, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrer und Umweltschutz).

So wurde etwa auch Helmut Pechlaner, der in der Publikumswahl unterlag, vom Bundeskanzler für den Bereich Bildung zum Mitglied des Publikumsrates bestellt. Pechlaner selbst war der Auffassung, er habe einen "ÖVP-Sitz im Publikumsrat", von dem er im Dezember 2008 aus Protest wegen einer - in keinem Zusammenhang mit dem ORF stehenden - politischen Auseinandersetzung mit dem damaligen (ÖVP-)Finanzminister Pröll zurücktrat.

Persönliche Anforderungen an Publikumsratsmitglieder bestehen - abgesehen von Unvereinbarkeitsregeln nach § 28 Abs 2 ORF-G - nur indirekt: da sechs Publikumsratsmitglieder (darunter drei der direkt gewählten) in den Stiftungsrat zu entsenden sind, hat schon der Bundeskanzler in der Ausschreibung angemerkt, dass bei den Wahlvorschlägen darauf zu achten ist, "dass die vorgeschlagenen Personen die gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz ORF-G für den Stiftungsrat erforderlichen Qualifikationen aufweisen." Allzu hart sind diese Kriterien allerdings auch nicht: erstens müssen die "Mitglieder die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen" und zweitens "über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben." Zusammengefasst also: Vorbildung oder Berufserfahrung und (einfache) Kenntnisse oder hohes Ansehen.

PS: Details zu den Mitgliedern des Publikumsrates bei der letzten konstituierenden Sitzung am am 3.2.2006 hier und bei der ersten konstituierenden Sitzung am 16.10.2001 hier.

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Wednesday, September 23, 2009

Braucht es ein ORF-Gesetz?

Die seit langem diskutierte Novelle zum ORF-Gesetz, so liest man, soll nun doch nicht mehr in diesem Jahr, sondern erst 2010 kommen. Das wäre doch eine großartige Chance, sich von diesem Gesetz gleich ganz zu verabschieden und die Zeit zu nutzen, um ein einheitliches und modernes Rundfunkgesetz zu schaffen.

Derzeit ist Rundfunk in Österreich im ORF-Gesetz (ORF-G), im Privatfernsehgesetz (PrTV-G), im Privatradiogesetz (PrR-G), im Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) und zumindest indirekt auch im Rundfunkgebührengesetz (RGG) geregelt. Dazu kommen die Bestimmungen über die Regulierungsbehörde im KommAustria-Gesetz (KOG) und die Regeln betreffend Rundfunkübertragungsnetze sowie zur Frequenzverwaltung im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003). Schließlich schwebt über allem noch das nur mehr historisch erklärbare BVG-Rundfunk.

Wofür diese (scheinbare) Trennung zwischen ORF, Privatradio und Privatfernsehen gesetzestechnisch gut sein soll, habe ich noch nie ganz verstanden: erstens ist die Trennung ohnehin nicht sauber (zB finden sich die Bestimmungen zur Frequenzzuordnung für den ORF im PrTV-G und PrR-G, das PrTV-G regelt auch Satellitenhörfunk, etc.), und zweitens werden gleiche oder ähnliche Regeln teilweise doppelt oder dreifach getroffen. Dass etwa Werbung für Tabakwaren und Spirituosen unzulässig ist, steht im ORF-G genauso wie im PrTV-G und PrR-G; auch dass Werbung die Menschenwürde nicht verletzen darf gilt für den ORF (in Hörfunk und Fernsehen) genauso wie für Fernsehwerbung nach dem PrTV-G (im PrR-G steht dazu nichts, freilich würde ich daraus keinen Umkehrschluss ziehen und die Menschenwürde verletzende Hörfunkspots schalten), usw. ...

Mein einfacher Vorschlag wäre daher: ein neues Bundesgesetz über audiovisuelle Mediendienste, in dem die generellen Regeln für alle Rundfunkveranstalter und - soweit auf Grund der Mediendienste-RL erforderlich - sonstige Anbieter audiovisueller Mediendienste getroffen werden. Dieses Gesetz müsste private (kommerzielle) Veranstalter ebenso erfassen wie den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die nicht-kommerziellen (freien) Veranstalter. Für Einrichtung/Organisation/Finanzierung des ORF - samt den erforderlichen Besonderheiten in der Aufsicht - könnte ein eigener Abschnitt in diesem Gesetz geschaffen werden, ebenso für die nicht-kommerziellen Veranstalter. Diese Kodifikation in einem Gesetz würde einer Differenzierung natürlich nicht entgegenstehen: im Gegenteil würde ich mir davon sogar eine verbesserte Übersicht erwarten, welche Regeln unterschiedslos für alle gelten, bei welchen zwischen nicht-kommerziellen, kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Angeboten unterschieden wird, und welche schließlich nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zur Anwendung kommen. Neben ORF-G, PrTV-G und PrR-G könnte man auch das FERG und das RGG problemlos integrieren und wohl auch die Bestimmungen über die Regulierungsbehörden (zumal die in jedem Regierungsprogramm der letzten Jahre angekündigte Zusammenführung von Rundfunk- und Telekomregulierung ja offenbar weiterhin nicht ernsthaft angegangen werden soll).

Und weil schließlich für die Umsetzung der Einigung im Beihilfeverfahren aller Voraussicht nach ohnehin eine Verfassungsmehrheit erforderlich sein wird, könnte man diese auch nützen, um das BVG-Rundfunk sanft zu entsorgen bzw auf den heute noch relevanten Kern (den Grundsatz der Unabhängigkeit des Rundfunks) zurückführen.

Realistisch hat dieser Vorschlag natürlich keine aktuelle Verwirklichungschance, aber vielleicht wird der Gesetzgeber nach drei bis vier weiteren ORF-G-Novellen - die jeweils von Novellen des PrTV-G und manchmal auch des PrR-G begleitet werden müssen und gelegentlich auch von Änderungen im KOG, FERG oder RGG - doch erkennen, dass ein einheitliches Rundfunkgesetz (bzw ein Bundesgesetz über audiovisuelle Medien) auch einen gewissen Reiz hätte.

PS: Aktuell drängendes Problem der Medienpolitik ist auch die unmittelbar anstehende Faxwahl von 6 Mitgliedern des ORF-Publikumsrats. Das könnte man, politischen Willen vorausgesetzt, gesetzestechnisch natürlich ganz einfach lösen, indem zB die aktuelle Funktionsperiode einfach von vier auf sechs Jahre verlängert, zB so:
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz geändert wird

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. I Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
2. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt laufende Funktionsperiode des Publikumsrates.“

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Tuesday, September 15, 2009

Der Magier als Wissensdienstleister?

Es ist kaum zu glauben, aber auch der ORF-Publikumsrat ist zu feiner Ironie fähig: 5 Tage nach der Ausstrahlung einer Verschwörungstheorie-Doku zu 9/11 ("Der Blödsinn als Mainstream" schreibt Hans Rauscher dazu) und drei Tage nach dem Beginn des ORF "Herbst-Highlights", der "Mentalist"-Show (moderiert von der Präsentatorin dessen, was im ORF als Wissenschaftsmagazin gilt), beschließt der Publikumsrat doch tatsächlich eine Empfehlung zur Wissenschaftsberichterstattung. Darin fordert der Publikumsrat "in Anerkennung der hohen Qualität der Wissenschaftsberichterstattung des ORF" die ORF-Geschäftsführung auf, "der Wissenschaftsberichterstattung verstärkt Augenmerk zu schenken und damit auch die Rolle des ORF als Wissensdienstleister zu stärken."

Wie sagt die Moderatorin von "Wissenschaftsmagazin" und "Mentalist": "An Magie kann man glauben oder auch nicht, egal."

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Thursday, December 18, 2008

Eine Frage der Bildung: weiß Helmut Pechlaner, wen oder was er im ORF-Publikumsrat vertritt?

Hon.Prof. Dr. Helmut Pechlaner, Präsident des WWF Österreich, hat heute erklärt,
"mit sofortiger Wirkung von seinem ÖVP-Sitz im ORF-Publikumsrat" zurückzutreten (siehe ots-Aussendung des WWF).

Blöd nur, dass es einen solchen Sitz gar nicht gibt. Helmut Pechlaner wurde nämlich weder von der ÖVP vorgeschlagen noch von ihr bestellt (und natürlich ist er, wie alle Mitglieder der Kollegialorgane des Österreichischen Rundfunks kraft Gesetzes in Ausübung dieser Funktion auch an keine Weisungen und Aufträge gebunden). Ein Vorschlagsrecht der politischen Parteien besteht nämlich nur für sechs Mitglieder des Stiftungsrats (§ 20 Abs 1 Z 1 ORF-G), nicht aber für Mitglieder des Publikumsrats. Für den Publikumsrat - er soll die Interessen der Hörer und Seher wahren - gibt es einen recht komplizierten Bestellmodus (im Detail in § 28 ORF-G geregelt), der sich so zusammenfassen lässt:
  • 12 Mitglieder werden von bestimmten Organisationen bestellt, nämlich von den vier Sozialpartnern (WKÖ, BAK, PräKo und ÖGB), von den Kammer der freien Berufe, der römisch-katholischen sowie der evangelischen Kirche, der Akademie der Wissenschaften und schließlich je ein Mitglied von den "Parteiakademien" (korrekt: "Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl Nr. 369/1984)" - das ist der einzige Bereich, in dem die Bestellung im formellen Einflussbereich der politischen Parteien liegt);
  • die weiteren Mitglieder sollen bestimmte "Bereiche bzw Gruppen" repräsentieren, und zwar: "die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz."
  • von letzteren werden 6 vom Publikum gewählt und 17 vom Bundeskanzler bestellt, und zwar aus Vorschlägen, die von Organisationen erstattet wurde, die für die genannten Gruppen bzw. Bereiche repräsentativ sind, "wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist."
Helmut Pechlaner wurde für den Bereich Bildung bestellt (eine Begründung, warum eine Bestellung für einen bestimmten Bereich erfolgt, braucht der Bundeskanzler nicht zu geben). Ganz egal, welche politische Position Helmut Pechlaner auch vertritt, sein Sitz im Publikumsrat ist nicht deswegen schon ein "ÖVP-Sitz" - einem Vertreter des Bereichs Bildung hätte ich dieses Wissen schon zugetraut.

PS: Pechlaners Rücktritt soll ein Protest sein "gegen die Abqualifizierung und Verunglimpfung der Umweltorganisationen als 'Aktivisten und Demonstranten' durch Vizekanzler Josef Pröll." Pechlaners Protest sei ihm unbenommen - aber was hat eigentlich seine Funktion im Publikumsrat mit dieser konkreten politischen Frage zu tun? Warum tritt er nicht aus einer seiner (laut Publikumsrats-Website) "zahlreichen Funktionen im Tierhaltungs-, Tierschutz- und Umweltbereich" zurück, was näher am Thema wäre?

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