Saturday, January 24, 2009

Steilerer Gleitpfad - eine unsanfte Landung für Ofcom

Ein kurzer Hinweis für den harten Kern der Telekomrechtler: die britische Competition Commission hat am vergangenen Donnerstag eine Entscheidung über die Höhe der Mobilterminierungsentgelte veröffentlicht. Ofcom hatte 2007 entschieden, dass die Entgelte für die Terminierung in einem Gleitpfad bis 2010/2011 auf 5,1 Pence/Minute fallen sollten (in den Netzen von O2, Orange, T-Mobile und Vodafone, bzw. 5,9 Pence/Min im H3G-Netz). Die Competition Commission (CC) reduzierte diese Entgelte (Zielwerte 2010/2011) nun auf 4,0 bzw. 4,4 Pence/Min. Sie berücksichtigte dabei vor allem die UMTS-Lizenzen/Frequenzen nicht zum Anschaffungspreis, sondern zum aktuellen Wert, und nahm auch einen geringeren Aufschlag für Netwerkexternalitäten an. Auch wenn einige besonders spanennde Daten in der Veröffentlichung herausgenommen wurden, bleiben noch gut 350 interessante Seiten zu lesen.

Die Fragen waren der Competition Commisison gemäß Sec. 193 des Communications Act 2003 vom Competition Appeals Tribunal (CAT) - der ersten Gerichtsinstanz für Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Ofcom - vorgelegt worden. Die nicht unmittelbar mit der Preisfestsetzung zusammenhängenden Fragen sind vom CAT selbst zu entscheiden. In einem (Zwischen-)Urteil vom 22. Jänner 2009 hat das CAT nun - ebenfalls gegen die Ansicht von Ofcom - entschieden, dass die Preisfestsetzung nach der gerichtlichen Entscheidung den gesamten Zeitraum umfassen muss, für den die Festlegung durch die Regulierungsbehörde erfolgte (und nicht bloß die Zukunft, ab der Entscheidung des CAT). Im Detail geht es dabei um komplexe Fragen des anzuwendenden spezifischen Prozessrechts und materiellen Rechts, die auf andere Staaten nicht übertragen werden können, im Hintergrund - und vom CAT ausdrücklich angesprochen - ist freilich stets die Frage des wirksamen Rechtsbehelfs nach Art 4 der RahmenRL.

Dass das ganze Verfahren (siehe im Detail die Case Site) nicht gerade einfach und übersichtlich ist, zeigt sich zB auch in dieser Bemerkung des CAT: "We have in several previous rulings in this appeal stressed the need to keep the appeal within manageable bounds and on track to reach a conclusion before the whole of the price control expires."

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Thursday, September 20, 2007

8. Salzburger Telekom-Forum: Reform 2007 und Rückblick auf die Rechtsprechung

Das kann interessant werden: die Vorschläge der Europäischen Kommission für die "Reform 2007" des europäischen Telekommunikationsrechts sollen - so teilt das jedenfalls die Pressestelle der DG INFO mit - am 13. November 2007 vorgestellt werden (und werden dann auf dieser Seite zu finden sein). Schon kommende Woche aber wird beim 8. Salzburger Telekom-Forum auch über diesen Rechtsrahmen der Zukunft gesprochen, unter anderem von Thomas Eilmansberger (Sonderberater der Kommission) und Rudolf Strohmeier (Kabinettschef von Kommissarin Reding). Nicht nur diese Referenten kennen natürlich die Textvorschläge, die derzeit in der "Interservice"-Konsultation der Kommission sind und auch längst in der Branche verbreitet wurden. Es wird also die bemerkenswerte Situation eintreten, dass die Referenten offiziell kein Wort zu den angeblich noch vertraulichen Enwürfen sagen können, während ein guter Teil des Publikums diese längst im Detail kennt. Eine klassische "elephant in the room"-Situation also: jeder kennt das, worum es wirklich geht, und niemand spricht es offen an - man kann gespannt sein.

Während der Montagnachmittag also der Zukunft gewidmet ist, erfolgt am Dienstagvormittag eine Art Rückblick auf die Rechtsprechung - sowohl des EuGH (durch Wolf-Dietrich Grussmann von der Europäischen Kommission), als auch des OGH (durch Dr. Elfriede Solé, die nicht nur Hofrätin des Obersten Gerichtshofes ist, sondern auch der Telekom-Control-Kommission angehört) und schließlich des Verwaltungsgerichtshofes (das ist meine Aufgabe).

Vielleicht kann man das schon als eine Art Vorgriff auf die im Entwurf für die Änderung der Rahmenrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten sehen, in Zukunft Informationen über die Entscheidungen der Gerichte im Fall von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde zu sammeln und der Kommission sowie der "Superagency" (European Electronic Communications Market Authority) zu übermitteln.

In Artikel 4 der Rahmenrichtlinie soll nach dem derzeitigen Textstand nämlich folgender Absatz ergänzt werden:

"Member States shall collect information on the subject of appeals, the number of requests for appeal, the duration of the appeal proceedings, the number of suspension decisions taken in accordance with paragraph 1 and the reasons for such decisions. Member States shall make available such information to the Commission and the Authority on an annual basis."

Liest man diese geplante Bestimmung aber näher, so fällt auf, dass zwar Gegenstand, Zahl und Dauer der Rechtsmittelverfahren zu erheben ist, ebenso die Gründe für die Zuerkennung aufschiebender Wirkung, dass aber das Ergebnis der "Appeals" die Kommission offenbar gar nicht interessiert.

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Thursday, February 15, 2007

Einen Ortsunkundigen nach dem Weg zu fragen ...

... wäre nach Ansicht von Generalanwalt M. Poiares Maduro etwa genauso sinnvoll, wie den Begriff "betroffen" in Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG durch Rückgriff auf Art. 16 Abs 3 dieser Richtlinie (wo ebenfalls das Wort "betroffen" vorkommt) klären zu wollen - in beiden Bestimmungen liegt die Auslegung nicht auf der Hand.

Aus diesem Grund liegt die Frage ja auch als Vorabentscheidungsersuchen - Rs C-426/05 Tele2UTA - beim EuGH. In den heute veröffentlichten Schlussanträgen kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass unter den von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde in einem Martkanalyseverfahren "betroffenen" Unternehmen, denen daher nach Art 4. Abs. 1 ein Rechtsbehelf offen stehen muss, nicht nur die Adressaten der jeweiligen (Aufhebung der) Verpflichtungen anzusehen sind. Der genaue Text der Vorschläge des Generalanwalts für die Fragenbeantwortung durch den EuGH findet sich unter diesem link, Rz 52.

PS: Der Vorschlag, "einen Ortsunkundigen nach dem Weg zu fragen", findet sich nur in der deutschen Fassung (Verfahrenssprache) der Schlussanträge (Rz.18); das portugiesische Original spricht vom Vorschlag, dass ein Blinder einen anderen Blinden zum Ausgang eines Labyrinths leiten solle (sugerir que um cego conduzisse outro cego para saírem de um labirinto). Das ist nicht nur politisch nicht unbedingt korrekt - auch erschließt sich mir nicht, dass es einem Sehenden wesentlich leichter fallen würde, den Ausgang aus einem Labyrinth zu finden.

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