Monday, January 18, 2010

"Wirksame Kontrolle": Auslegungsfrage zur AV-Mediendienste-RL vor dem EuGH

Mediendiensteanbieter im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist, wer "die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden". Und redaktionelle Verantworung wiederum ist "die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste" (Art 1 c der AVMD-RL).

Für die Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, den Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), stellt sich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Fernsehveranstalter nun die Frage, wann man noch von einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL ausgehen kann. Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) niedergelassener Fernsehveranstalter als Mediendiensteanbieter mit "wirksamer Kontrolle" angesehen werden, wenn er - gegen pauschale Überlassung der Werbeeinnahmen - die Herstellung und Produktion aller seiner eigenen Programme, die Kommunikation nach außen und alle finanziellen, rechtlichen, personellen und infrastrukturellen Angelegenheiten an eine Subfirma delegiert und dieser auch das Recht zur weiteren Delegation an eine Drittfirma eingeräumt hat, sodass es letztlich den Anschein hat, als würde diese Drittfirma alle programmlichen Entscheidungen treffen, etwa auch zur Unterbrechung des Sendeplans im Falle von wichtigen Nachrichten?

Der CSA hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 beschlossen, diese Frage dem EuGH vorzulegen (Update 18.2.2010: das Verfahren beim EuGH läuft unter Rs C-517/09 RTL Belgium SA). Spannender noch als die inhaltliche Frage scheint mir, ob der EuGH die Vorlage als zulässig ansieht. Beim CSA (bzw seinem in diesem Fall entscheidenden Senat, dem Collège d'autorisation et de contrôle) handelt es sich nämlich um eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, die allerdings als unabhängiges Kollegialorgan eingerichtet ist - ob das wirklich schon ausreicht, dass Gerichtsqualität im Sinne des Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) vorliegt? Der CSA, der in seiner nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidung immer noch vom "Cour de Justice des Communautés européennes" statt "Cour de justice de l’Union européenne" spricht und sich auch noch auf Art 234 EGV bezieht, verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der ORF-Quiz-Express-Sache (Rechtssache C-196/05 Österreichischer Rundfunk/KommAustria). Tatsächlich war der Bundeskommunikationssenat in dieser Angelegenheit ebenfalls  als erstinstanzliche Behörde tätig, wenngleich dies im Verfahren vor dem EuGH insoweit etwas unscharf blieb, als offenbar von einem streitigen Verfahren zwischen der KommAustria (als anzeigender Behörde nach § 11a KOG) und dem ORF ausgegangen wurde, wie dies auch aus der Bezeichnung der Rechtssache hervorgeht. Nach österreichischem Recht kam der KommAustria in diesem Verfahren vor dem BKS allerdings keine Parteistellung, sondern nur ein Anzeigerecht zu.

Ob der EuGH daher im Fall des CSA, der auf Grund einer Zuseherbeschwerde als erstinstanzliche Behörde tätig wurde, bereits ein streitiges Verfahren im Sinne seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl zB den Beschluss C-256/05 Telekom Austria) annimmt, scheint mir keineswegs sicher zu sein.

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Monday, November 24, 2008

Regierungsprogramm 3: Medienrecht

Im dritten und (jedenfalls vorerst) letzten Beitrag zum Regierungsprogramm (siehe den ersten und zweiten Beitrag) noch ein Hinweis auf die medienrechtlichen Vorhaben. Die Regierung will hier - wie bei der parlamentarischen Medienenquete (siehe dazu hier und hier) erörtert - eine "Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes des Einzelnen im Medienrecht und des medienrechtlichen Schutzes von Opfern strafbarer Handlungen". Folgendes ist dazu vorgesehen:
  • eine effektivere Gestaltung des Sanktionensystems,
  • Einräumung von Befugnissen an die Polizei, Opfer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Dritte mittels Wegweisung zu schützen,
  • Ausweitung der Identitätsschutzes auf Angehörige von Opfern und Angehörige von Tätern sowie weiters auf Zeugen von Strafverfahren,
  • Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen,
  • Erstreckung der Prozessbegleitung nach der StPO auf medienrechtliche Verfahren.
Für Journalisten interessant ist auch der Punkt "Verbesserung der Informationssicherheit und des Geheimschutzes" im allgemeinen Justizkapitel; hier heißt es:
  • Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) sind Maßnahmen zur Geheimhaltung von Informationen in besonders sensiblen Verfahren(sstadien) sicherzustellen.
  • Durch organisatorische (technologische, personelle, bauliche) Maßnahmen sind Systeme qualifizierter Geheimhaltung einzurichten.
  • Der Beitrag des Strafrechts zum Schutz des Amtsgeheimnisses ist wirksamer zu gestalten.
Unter dem letzten Punkt wird wohl auch wieder diskutiert werden, inwieweit Journalisten für die Veröffentlichung von Informationen, die ihnen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zugespielt wurden, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollen.

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Regierungsprogramm 2: Zentrale Ziele, unter Vorbehalt

Nicht nur im Abschnitt Medien und Telekommunikation (siehe dazu in diesem Blog hier bzw diese Übersicht) finden sich im neuen Regierungsprogramm Vorhaben, die für diese Bereiche relevant sind. "Eine moderne Infrastruktur ist unverzichtbare Voraussetzung für den Erfolg des Wirtschaftsstandortes Österreich", heißt es an anderer Stelle, an der auch Telekommunikation zu den "Lebensadern unserer modernen Gesellschaft" gezählt wird. Im Kapitel Infrastruktur-Verkehr gibt es daher auch einen Abschnitt "Telekommunikation", in dem folgende "zentrale Ziele" angeführt sind:
  • In den bislang noch nicht ausreichend versorgten Regionen ist der Ausbau moderner Kommunikationstechnologien weiterhin zu stärken und generell die Nutzung anzuregen: bis 2013 soll die Versorgung der Bevölkerung mit Zugängen von zumindest 25 Mb/s erreicht sein. Dabei ist der Grundsatz "soviel Markt wie möglich, soviel öffentliche Förderung wie notwendig" anzuwenden.
  • Einrichtung eines erweiterten IKT-Kompetenzzentrums mit Regierungsauftrag, gemeinsam finanziert durch die betroffenen IKT-Unternehmen und öffentliche Mittel. Entwicklung von Nutzungs-Projekten mit Fachressorts, Forcierung der Nutzung und des Ausbaus von Breitbandtechnologie.
Freilich stehen gerade die zentralen Ziele ausdrücklich unter "Budgetvorbehalt", das heißt sie "können nur im Rahmen des dem jeweiligen Ressort zur Verfügung gestellten Budgets – z.B. durch Umschichtungen - durchgeführt werden".

Weitere Punkte im Telekommunikationskapitel:
  • Gerade im Zuge der Digitalisierung ist der Ausbau der Verbreitungswege (Breitband, Glasfaser) voranzutreiben. Österreich soll sich in der Spitze der IKT-Nationen positionieren und dazu den im Jahre 2007 aktualisierten IKT-Masterplan zur Förderung von Schlüsseltechnologien umsetzen.
  • Durch eine Novelle zum TKG sollen die optimalen Rahmenbedingungen für einen raschen und kosteneffizienten Breitbandausbau geschaffen werden. Weiters ist eine zeitgemäße Ausgestaltung des Telekom-Universaldienstes vorzusehen.
  • Insbesondere die österreichische Industriestruktur mit ihrem hohen Anteil an dezentralen KMU benötigt ein flächendeckendes, qualitativ hochwertiges Angebot an Kommunikationsinfrastrukturen, das gleichzeitig eine wettbewerbsorientierte Preisfindung für Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht.
Wohl durch die Post-Debatte inspiriert, findet sich übrigens auch ein allgemeines Bekenntnis zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse:
"Die Bundesregierung bekennt sich zur Sicherstellung von qualitativ hochwertigen, leistbaren, flächendeckenden und kosteneffizienten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse."

Im Wettbewerbsrecht wird wieder einmal die Evaluierung der Situation angekündigt und eine "Reform der Wettbewerbsbehördenorganisation" mit einer "Stärkung der BWB". Im Justizkapitel heißt es aber: "Ermittlungsbefugnis (BWB) und Entscheidungsbefugnis (Kartellgericht) sind, um ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten, wie bisher zu trennen. Der Kartellanwalt soll berechtigt sein, der BWB Ermittlungsaufträge zu erteilen." Ganz koordiniert wirken diese Positionen nicht.

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Sunday, November 23, 2008

Das neue Regierungsprogramm: Medien und Telekom

Kaum ist das neue Regierungsprogramm beschlossen, könnte man ein dort angeführtes Ziel auch schon als erreicht abhaken: denn um "den Medienstandort Österreich mit einer unverwechselbaren Medienlandschaft zu positionieren" bräuchte es wohl kein weiteres Tätigwerden der Regierung (nur ein paar Beispiele). Die wahre Herausforderung liegt allerdings im zweiten Ziel, das im selben Satz des Regierungsprogramms genannt wird - es gilt nämlich auch, den Medienstandort "attraktiv zu gestalten." Da kann man der neuen Regierung nur alles Gute wünschen, und mehr Erfolg als beim letzten Anlauf. Denn auch damals, vor rund 22 Monaten, gab es ziemlich ähnliche Ziele - ich habe eine kleine Tabelle angefertigt, mit einem Vergleich der in beiden Regierungsprogrammen enthaltenen Medien- und Telekom-Kapitel, die hier verfügbar ist.

Wer nur einen ganz schnellen visuellen Überblick will, kann auch die beiden word-clouds vergleichen: oben aus dem aktuellen Programm, und hier das aus 2007 (jeweils unter Verwendung von www.wordle.net):

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