Friday, December 18, 2009

Das Telekompaket im Amtsblatt

Heute treffen sich unter schwedischer Ratspräsidentschaft die für Telekommunikation zuständigen Minister, um über die Post-i2010-Strategie zu diskutieren, höchst allgemeine Schlussfolgerungen zur Mitteilung über die Digitale Dividende zu ziehen und eine Entschließung über ein kooperatives europäisches Vorgehen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit (NIS) anzunehmen. Wahrscheinlich wird auf ihren Tischen dann auch ein Exemplar des heutigen Amtsblattes liegen, in dem der Abschluss des größten Legislativprojekts der letzten Jahre im Telekom-Paket dokumentiert ist. Hier die Links zur amtlichen Veröffentlichung:

Ebenfalls heute im Amtsblatt ist der Beschluss 2009/978/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Änderung des Beschlusses 2002/622/EG zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik sowie (im ABl C) die Erklärung der Kommission zur Netzneutralität (die auch als Anhang zur RL 2009/140/EG abgedruckt ist).

Das Übersichtsdokument über die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Telekomrechts habe ich aktualisiert.

Labels: ,

Tuesday, November 24, 2009

Reding und die Rückkehr der Super-Agency - Telekom-Paket angenommen

Das "Telekom-Paket" der EU ist heute auch im Europäischen Parlament angenommen worden. Nach der Pressemitteilung der Kommission soll morgen die förmliche Unterzeichnung erfolgen und am 18.12.2009 die Veröffentlichung im Amtsblatt. Für die Umsetzung in nationales Recht bleibt 18 Monate Zeit (allerdings steht in der "Bessere Rechtsetzung"-RL "18 Monate nach dem Datum der Annahme dieser Richtlinie", also nicht erst ab Kundmachung im Amtsblatt - demnach wäre das Umsetzungsdatum also Ende Mai, nicht erst Ende Juni 2011. Keine Umsetzung braucht natürlich die Verordnung zur Einrichtung des "GEREK"). Hier wieder einmal die direkten Links zu den Letztfassungen:
Mit dem GEREK ist der Kommissionswunsch nach einer "Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation" nur in sehr reduzierter Weise Wirklichkeit geworden. Nach seiner in Art 2 der Verordnung definierten Rolle entwickelt das GEREK bewährte Regulierungspraktiken, unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden (nur auf deren Antrag), gibt Stellungnahmen ab, erstellt Berichte, berät die Kommission und unterstützt das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission (ebenfalls nur auf deren Antrag). Entscheidungskompetenzen kommen dem GEREK nicht zu.

Kommisarin Reding spricht dennoch vom "sogenannten" GEREK als neuer Europäischer Telekom-Regulierungsbehörde ("The new European Telecoms Authority, the so-called Body of European Regulators", Rede vom 23.11.2009): "a single, authoritative voice at the heart of the decision making process". Das ist nicht einmal falsch, denn das GEREK mag zwar nah am Entscheidungsprozess sein, getroffen werden die Entscheidungen freilich von der wirklichen Superagency: der Kommission.

PS: Die Presseaussendung besteht aus den üblichen Versatzstücken (zB "mehr Wettbewerb", "größeres Angebot", "besser versorgt", "stärker verankert", etc.), und sie kündigt wieder einmal an, dass ein "echter Binnenmarkt für Europas Telekommunikationsbetreiber und Verbraucher .. jetzt in greifbarer Nähe" sei. Wahrscheinlich hat die Nonsense Presse-Abteilung vergessen, dass sie schon im April 2007 den Fall der letzten Grenze im EU-Binnenmarkt als unmittelbar bevorstehend angekündigt hatte (damals wegen der Roaming-Verordnung).Solange Reding Kommissarin ist, kann man freilich sicher sein, dass die letzten Grenzen im Binnenmarkt wieder und wieder fallen werden.

Labels: , , ,

Friday, November 06, 2009

Nochmals: zur neuen "Internet-Freiheit"

Gestern habe ich ad hoc und recht knapp über die im Vermittlungsausschuss zwischen Europäischem Parlament und Rat erzielte Einigung zur sogenannten "Internet-Freiheit" - Art 1 Abs 3a der geänderten RahmenRL - berichtet (hier). Entgegen den Medienmitteilungen (Kommission, Parlament) habe ich mich dabei von der Bedeutung dieser neuen "Freiheit" nicht überzeugt gezeigt. Mittlerweile habe ich dazu auch zwei Mail-Anfragen erhalten und einen Kommentar, der - über den Hinweis auf einen Beitrag des Parlamentsabgeordneten Engström - wohl  meinen Ausführungen auch skeptisch gegenübersteht (zur Diskussion siehe auch im Beck-Blog; weiters bei RA Thomas Stadler, Chris Marsden und LaQuadrature). Daher hier ein kurzer Versuch der Erklärung:

1. Politische Bedeutung vs. juristische Bedeutung
Die "neue Freiheit" war heiß umkämpft, sie stand im Brennpunkt zivilgesellschaftlichen Erwachens gegen einen zu recht als intransparent empfundenen Gesetzgebungsprozess in einer Zeit, in der in verschiedenster Form Einschränkungen des freien Zugangs zum Internet zur Debatte standen und zu erwarten waren. In wohl beispielloser Weise gelang es dabei, die trotz aller Konflikte zwischen Parlament und Rat de facto meist gut geölte Kompromisserzeugungsmaschine zumindest vorübergehend außer Betrieb zu setzen: die Abweichung des Parlaments in zweiter Lesung vom informell in kleinerer Verhandlungsgruppe mit dem Rat schon akkordierten Text war ein Meilenstein des europäischen Parlamentarismus und ein in dieser Form höchst ungewöhnliches Signal für den Rat. Dass nun auch noch im Vermittlungsausschuss wesentliche Parlamentspositionen aufrecht erhalten werden konnten, zeigte dem Rat (und indirekt auch der Kommission) die "Gefahren" wirklicher parlamentarischer Mitentscheidung. Zusammengefasst: die politische Bedeutung dieses Gesetzgebungsprozesses kann man wohl gar nicht hoch genug einschätzen.

Das muss aber nicht zwangsläufig auch bedeuten, dass der dabei akkordierte Richtlinientext auch juristisch gelungen oder bedeutend ist. Meine Einschätzung bezog sich nur auf diesen Aspekt: was heißt der neue Text für die Rechtsanwendung - und diesbezüglich bleibe ich im Wesentlichen bei meiner ersten Einschätzung: der normative Neuigkeitswert ist zumindest sehr gering (siehe aber unten Punkt 3.)

2. Jeder Richtlinientext ist wichtig - oft in schwer vorhersehbarer Form
Eine Zwischenbemerkung vor der Inhaltsanalyse: wir werden nun in absehbarer Zeit eine Richtlinienbestimmung haben, die nicht nur (wie das "Amendment 138") mit zweifelhafter Bedeutung in den Zielbestimmungen bzw regulatorischen Grundsätzen angeordnet ist, sondern die tatsächlich auf die Harmonisierung materieller mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften abzielt. Allein das Vorhandensein eines solchen ausdrücklichen Texts wird dazu führen, dass sich die Mitgliedstaaten damit auseinandersetzen müssen, ob sie allenfalls konkrete Umsetzungsmaßnahmen vornehmen sollen, und die Kommission wird auch diese Bestimmung in ihre Listen (zur Überprüfung der Umsetzung) eintragen und in den Implementation Reports darüber berichten. Allein das wird zu gewisser legistischer Bewegung oder zumindest zu entsprechenden Debatten führen.
Und man sollte auch nie unterschätzen, dass solche Texte auch in anderen oder etwas entfernteren Zusammenhängen wieder auftauchen können - beispielsweise wenn ein Generalanwalt einmal etwas weiter ausholen möchte ...

3. Die Verletzung EMRK-verbürgter Rechte kann zugleich mangelhafte Umsetzung von sekundärem Gemeinschaftsrecht sein  
Das ist wohl der normative Mehrwert des Art 1 Abs 3a neu, sodass ich meine apodiktische Behauptung ("normativer Gehalt: null") etwas revidieren bzw klarstellen muss. Natürlich ist die nun proklamierte "Internet-Freiheit" bereits jetzt durch die EMRK - die alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben - verbürgt. In Österreich bedeutet das durch die besondere Form der Inkorporation der EMRK in nationales Verfassungsrecht sogar, dass man sich vor dem Verfassungsgerichtshof darauf berufen kann, denn die EMRK-Rechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Mit Art 1 Abs 3a neu werden nun auch in der RahmenRL bestimmte Anforderungen an Grundrechtseingriffe statuiert, die sich sonst aus der EMRK ergeben - und damit kann die Kommission bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen Vertragsverletzungsverfahren einleiten; überhaupt stehen Betroffenen dann die Möglichkeiten der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsdurchsetzung offen. Es ist sicher wirksamer, wenn die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen unziemlich in die "Internet-Freiheit" eingreifenden Mitgliedstaat führt und dazu den EuGH anruft, als wenn einzelne Betroffene nach Ausschöpfung aller innerstaatlicher Rechtsschutzmöglichkeiten sich mit einer Beschwerde an den EGMR wenden und dort in aller Regel einmal fünf Jahren auf eine Entscheidung warten müssen.

4. Was ist mit dem Vertragsrecht?
Art 1 Abs 3a neu der RahmenRL wendet sich gegen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Christian Engström meint, durch die Formulierung des zweiten Absatzes werde auch sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht die Internet Service Provider zwingen können, ihre Kunden abzuschalten, statt diese unangenehme Arbeit selbst (durch Behörden) zu erledigen. Das mag sein: aber nichts in diesem Text hindert ISPs, die sich vielleicht mit der Unterhaltungsindustrie - zB nach einer Klage - einigen und gut vertragen wollen, solche Abschaltungen aus eigenem vorzunehmen. Das muss auch nicht vertragswidrig sein - entsprechende Vertragsbestimmungen lassen sich durchaus formulieren. Die "neue Internet-Freiheit" bleibt vom Goodwill der ISPs abhängig (nicht zu vergessen: auch nach der geänderten Universaldienst-RL gibt es keinen aus dem Unviersaldienst ableitbaren Anspruch auf einen Breitband-Internetzugang, sondern bloß auf einen Festnetz-Telefonanschluss, der "Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen [muss], die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen").

5. Show, don't tell
Was mich am Text des Art 1 Abs 3a neu RahmenRL überdies irritiert, ist die gleich dreimalige Anrufung der EMRK innerhalb von nur zwei Unterabsätzen. Das erweckt den Eindruck, als habe man diese Hinweise auf die EMRK besonders nötig, als wäre es nicht möglich, selbst einen Text zu formulieren, der inhaltlich diesen Ansprüchen genügen würde, oder als würde es einem ohnehin niemand abnehmen, dass man mit den in der EMRK verbürgten Rechten besonders viel am Hut habe und müsse deshalb so nachdrücklich darauf hinweisen. Ich weiß, das ist ein eher ästhetischer Einwand - aber irgendwie wäre ich beruhigter, hätte man den Text gleich so konkret gefasst, dass es nicht mehr notwendig wäre, die EMRK gleich dreimal in der Art eines Schutzheiligen anzurufen.

Labels: , ,

Thursday, November 05, 2009

Eine neue Internet-Freiheit? Einigung zum Telekom-Paket

Als "neue Bestimmung zur Internet-Freiheit" verkauft die Europäische Kommission den Kompromisstext, auf den sich Rat und Parlament letzte Nacht im Vermittlungsausschuss zur Reform des Telekom-Rechtsrahmens geeinigt haben (Presseaussendung, aktuell nur in englischer Sprache; siehe auchdie Pressemitteilung des Parlaments, Berichte bei Telemedicus, orf-futurezone). Mit der Einigung ist nun die inhaltlich letzte Hürde für das neue Telekom-Paket genommen, formell sind natürlich noch Beschlüsse in Parlament und Rat erforderlich. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt ist Anfang 2010 zu rechnen, sodass die nationalen Umsetzungsgesetze etwa Mitte 2012 in Kraft treten müssen (wie schon bei der letzten Reform können die Mitgliedstaaten die Anwendung des neuen Rechtsrahmens nicht vorziehen, sondern müssen die Bestimmungen einheitlich [erst] nach 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtline anwenden).

Das Paket besteht aus drei Rechtsakten:
Die beiden ersten Rechtsakte wurden bereits am 22.10.2009 vom Rat angenommen (Presseaussendung des Rates), der dritte Rechtsakt war Gegenstand des Vermittlungsausschusses, wegen des berühmten "Amendment 138" (einer Ergänzung zu Art 8 RahmenRL, demnach sollten die die Regulierungsbehörden auch "dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."). Das Ganze hatte vor allem symbolische Bedeutung gehabt, denn im Hinblick auf die Platzierung in den regulatorischen Grundsätzen des Art 8 RahmenRL allein wäre die materiellen Folgen meines Erachtens vernachlässigbar gewesen.

Nun aber wurde das zahnlose Amendment 138 ersetzt durch eine meines Erachtens ebenso zahnlose neue Bestimmung in Art 1 der RahmenRL (Text weiter unten). Grundsatz ist, dass Maßnahmen von Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen mittels elektronischer Kommunikationsnetze die in der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts respektieren müssen. Neuigkeitswert und normativer Gehalt dieser Bestimmung: null. [Update 6.11.2009: siehe für eine Ergänzung und kleine Relativierung hier]


Im zweiten Unterabsatz wird dann noch auf die Angemessenheit, Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft sowie angemessene Verfahrensgarantien verwiesen und noch zweimal die  EMRK sowie einmal die Grundfreiheiten und allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erwähnt. All das geht meines Erachtens - bei einer ersten schnellen Durchsicht - nicht über das hinaus, was sich eben aus der EMRK und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts schon ergibt, schränkt aber diese Freiheiten auch nicht ein. Nationalen Regeln, die Zugangsmöglichkeiten einschränken (Stichwort: HADOPI oder "three strikes out") steht die neue Bestimmung dann nicht entgegen, wenn die Vorgaben der EMRK eingehalten werden - aber diese Vorgaben müsste auch ohne den neuen Art 1 Abs 3a RahmenRL eingehalten werden.

Eine neue Internet-Freiheit ist die neue Bestimmung jedenfalls nicht, aber eine solche "neue Freiheit" hätte auch Amendment 138 nicht gebracht, und sie war auch im Telekom-Paket dem Grundsatz nach nicht angelegt.

Hier der Text des neuen Art 1 Abs 3a der RahmenRL laut Presseaussendung (Derzeit nur in englischer Sprache):
“Measures taken by Member States regarding end-users’ access to or use of services and applications through electronic communications networks shall respect the fundamental rights and freedoms of natural persons, as guaranteed by the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and general principles of Community law.
Any of these measures regarding end-users’ access to or use of services and applications through electronic communications networks liable to restrict those fundamental rights or freedoms may only be imposed if they are appropriate, proportionate and necessary within a democratic society, and their implementation shall be subject to adequate procedural safeguards in conformity with the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and general principles of Community law, including effective judicial review and due process. Accordingly, these measures may only be taken with due respect for the principle of presumption of innocence and the right to privacy. A prior fair and impartial procedure shall be guaranteed, including the right to be heard of the person or persons concerned, subject to the need for appropriate conditions and procedural arrangements in duly substantiated cases of urgency in conformity with the European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms . The right to an effective and timely judicial review shall be guaranteed.”

Update 15.11.2009: hier nun der offizielle Text in deutscher Sprache:
"Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer wahren die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschen­rechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts­rechts verankerten Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen.
Alle diese Maßnahmen betreffend den Zugang zu oder die Nutzung von Diensten und Anwendungen über elektronische Kommunikationsnetze durch die Endnutzer, die diese Grundrechte und ‑freiheiten einschränken können, dürfen nur dann auferlegt werden, wenn sie im Rahmen einer demokratischen Gesellschaft ange­messen, verhältnismäßig und notwendig sind, und ihre Anwendung ist angemes­senen Verfahrensgarantien im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den allgemeinen Grund­sätzen des Gemeinschaftsrechts zu unterwerfen, einschließlich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Dementsprechend dürfen diese Maßnahmen nur unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Unschulds­vermutung und des Rechts auf Schutz der Privatsphäre ergriffen werden. Ein vorheriges, faires und unparteiisches Verfahren, einschließlich des Rechts der betroffenen Person(en) auf Anhörung, wird gewährleistet, unbeschadet des Umstan­des, dass in gebührend begründeten Dringlichkeitsfällen geeignete Bedingungen und Verfahrensvorkehrungen im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten notwendig sind. Das Recht auf eine effektive und rechtzeitige gerichtliche Prüfung wird gewährleistet."

Labels: , ,

Wednesday, August 05, 2009

Update zu den Telekom-Richtlinien: Reformpaket und GSM-RL

Das Reformpaket zum Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste konnte bekanntlich vor dem Sommer nicht mehr beschlossen werden, weil das Plenum des Parlaments den in informellen Verhandlungen zwischen Vertretern des Rats, des Parlaments und der Kommission erzielten Kompromiss in einem einzigen Punkt - der allerdings von hoher Symbolkraft ist - nicht mitgetragen hat (siehe dazu hier). Die legislativen Entschließungen des Parlaments (1, 2, 3) wurden dem Rat dann auch formell nicht mehr so rechtzeitig vorgelegt, dass eine offizielle Befassung im Rat "Verkehr, Telekommunikation und Energie" am 11. und 12. Juni möglich gewesen wäre. Die Minister haben sich allerdings auch so darauf verständigt, die vom Parlament gewünschte Änderung nicht so ohne weiteres anzunehmen und das Verfahren in den Vermittlungsausschuss zu bringen. Wie Kommissarin Reding sagte: "It's a question of institutional pride".

Um die damit berühmt gewordene "Abänderung 138" ist eine auf beiden Seiten recht emotional geführte Auseinandersetzung entstanden, die mit dem tatsächlichen normativen Gehalt dieser Änderung oft kaum etwas zu tun hat (es geht um eine Ergänzung der Regulierungsziele des Art 8 RahmenRL; siehe zum Text schon hier). Selbst reguläre bürokratische Vorgänge wie die nach der zweiten Lesung im Parlament vorgesehenen Stellungnahmen der Kommission, die letzte Woche veröffentlicht wurden (1, 2, 3), geben da verschiedenen Verschwörungstheorien neue Nahrung. Monica Horten von iptegrity etwa schreibt: "DG Information Society has quietly released its position on the Telecoms Package Second Reading, just as everyone is heading off for the summer holidays. No doubt Commissioner Viviane Reding was hoping no-one would see it." Was die Kommission in dieser Stellungnahme wirklich gesagt hat, war:
"Nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament übernahm die Kommission die Abänderung 138 in ihren geänderten Vorschlag, befürwortete dann aber den zwischen Europäischem Parlament und Rat anschließend ausgehandelten Kompromisstext als ausgewogene Lösung. Die Kommission könnte die Abänderung daher übernehmen, wird aber alles tun, um in dieser Frage die Herbeiführung eines Kompromisses zwischen beiden Gesetzgebern zu erleichtern."
Man könnte das auch anders formulieren - etwa: "uns ist das herzlich egal".
Neuer Zielzeitpunkt für den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist übrigens das Jahresende; das Europäische Parlament hat als vorläufiges Datum für eine dritte Lesung den 15. Dezember 2009 vorgesehen.

GSM-Richtlinie:
Immerhin eine Richtlinie wird aber schon früher zustandekommen: die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind wurde am 27. Juli 2009 auch vom Rat angenommen und soll im September formell unterzeichnet und dann im Amtsblatt veröffentlicht werden (Vorschlag der Kommission, Legislative Entschließung des Parlaments vom 06.05.2009, Presseaussendung des Rates über die Annahme am 27.07.2009, Presseaussendung der Kommission; siehe in diesem Blog auch schon hier, sowie zu einem ersten Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2007, mit dem die GSM-RL ganz aufgehoben werden sollte, auch hier).

Nach dieser Richtlinie machen die Mitgliedstaaten das bisher ausschließlich für GSM gewidmete 900 MHz-Band (880–915 MHz und 925–960 MHz) auch für UMTS-Dienste "sowie für andere terrestrische Systeme verfügbar, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste erbringen und im Einklang mit den technischen Umsetzungsmaßnahmen, die gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erlassen werden, störungsfrei neben GSM-Systemen betrieben werden können" (die Kommission will solche Entscheidungen in Richtung LTE demnächst in Angriff nehmen). Für die Umsetzung bleiben den Mitgliedstaaten nur sechs Monate ab dem Inkrafttreten, sodass etwa ab April 2010 die Öffnung bewirkt sein sollte. Freilich müssen die Mitgliedstaaten auch untersuchen, "ob aufgrund der bestehenden Zuteilung des 900-MHz-Bands an die in ihrem Gebiet im Wettbewerb stehenden Mobilfunkbetreiber Wettbewerbsverzerrungen auf den betreffenden Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind"; solche Verzerrungen müssen, "soweit dies gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG" behoben werden.

Labels: , , ,

Sunday, May 10, 2009

Update zum "Telekom-Paket"

Soll der Zugang zum Internet nur nach Gerichtsbeschluss gesperrt werden können, oder soll es schon ausreichen, wenn eine "Internetsperre" von einem Tribunal (im Nachhinein) geprüft wird? Am vergangenen Mittwoch scheiterte das nach den Trilog-Gesprächen schon als als akkordiert angesehene Telekompaket, das nach Ansicht der tschechischen Ratspräsidentschaft nur mehr eine "rubber-stamp" des Parlaments, sowie eine ebenso bloß formale Zustimmung des Rates, gebraucht hätte) an dieser Streitfrage. Die überwältigende Mehrheit der Parlamentarier stimmte für eine Abänderung, wonach Art 8 Abs 4 RahmenRL unter anderem um folgenden Punkt ergänzt wird:
"[Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem] ...
h) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
Die Kommission sagt dazu in ihrer Presseaussendung: "This amendment is an important restatement of the fundamental rights of EU citizens. For many, it is of very high symbolic and political value."

Freilich ist diese Änderung nicht nur symbolisch, da sie mit dem usmtrittenen franzöischen loi HADOPI ("Haute Autorité pour la Diffusion des Œuvres et la Protection des Droits sur Internet") nicht vereinbar sein könnte; nach diesem Gesetz, sollte es endgültig beschlossen werden, könnte nämlich eine nicht-gerichtliche Behörde Netzsperren vornehmen. Ob der Rat am 12. Juni daher der Position des Parlaments zustimmt, scheint recht unsicher, sodass die Angelegenheit auch in den Vermittlungsausschuss gehen könnte und damit die Zukunft des gesamten Pakets eher ungewiss ist. Die Abweichung zwischen Parlament und Rat betrifft zwar nur den Entwurf für die Änderung der RahmenRL, aber die beiden anderen Vorschläge hängen so eng damit zusammen, dass sie wahrscheinlich das Schicksal der RahmenRL-Änderung teilen werden. Hier einmal die Links zu den vom Parlament beschlossenen Texten:
In erster (und voraussichtlich einziger) Lesung hat das Europäische Parlament am 6. Mai 2009 auch über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind, abgestimmt. Mit dieser - nicht strittigen - Maßnahme soll das 900-MHz-Band, das derzeit für GSM verwendet wird, auch für UMTS geöffnet werden.

Schon am 22. April 2009 hat das Parlament in erster (und aller Voraussicht nach einziger) Lesung über die Verordnung (EG) Nr. .../2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste abgestimmt.

Labels: , , , ,

Sunday, March 01, 2009

Zwischenbericht zum "Telekompaket"

Die Reform des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste kommt in die Endrunde: für 21. April 2009 ist die zweite Lesung im Parlament geplant, und nach aktuellem Stand kann man wohl erwarten, dass letztlich zwischen Parlament und Rat ein Kompromiss gefunden wird - vor den Wahlen sind herzeigbare Erfolge für Parlament, Rat und Kommission erwünscht (die Schlagzeilen für diverse Presseaussendungen sind sicher schon vorbereitet - ich wette, dass etwa Kommissarin Reding mindestens einmal den verbesserten Schutz der euopäischen Verbraucher bejubeln wird, ganz egal, wie das konkrete Ergebnis ausschaut). Auf die Details und alle Spekulationen und Verschwörungstheorien kann ich hier schon aus Zeitgründen nicht eingehen; tatsächlich ist die Situation angesichts der Vielzahl an Abänderungsanträgen einigermaßen unübersichtlich. Hier zum Weiterlesen und Vertiefen einmal die Links zu den aktuellen Dokumenten:

Labels: ,

Wednesday, November 26, 2008

Die Gert statt der Bert: Telekom-Review im Rat

Etwa ein Jahr nachdem die Kommission ihre Vorschläge zur Reform des aktuellen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste vorgestellt hat, sind die Vorbereitungen in der Ratsarbeitsgruppe (bzw. im COREPER) soweit gediehen, dass morgen im Rat eine politische Einigung erzielt werden könnte. Neben den Spielereien um die Bezeichnung der neu zu schaffenden europäischen "Regulierungsbehörde" (de facto ein Beratungsgremium, also eine stärker formalisierte ERG), die nun GERT (Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation) statt BERT heißen soll, sind durchaus auch ernste Fragen noch nicht endgültig geklärt, etwa zur Kompetenzaufteilung in der Frequenzverwaltung. Hier aber einmal ohne weiteren Kommentar die Links zu den aktuellen (Kompromiss-)Dokumenten, die dem Rat als Berichte vom COREPER vorliegen:
Im Hinblick auf die Universaldienstrichtlinie wurden zuletzt vor allem Fragen der Netzneutralität bzw der "three strikes" ("abgestufte Antwort" nach dem Modell "Loi Olivennes") diskutiert. Chris Marsden hat den im Telekompaket gewählten Zugang als "Net Neutrality lite" bezeichnet, und das trifft im Kern auch auf das Kompromisspapier im Rat zu: Verträge müssen nach Art 20 "Informationen über die Verkehrsabwicklungsstrategien des Anbieters" und auch über das Mindestniveau der Dienstqualität enthalten; die nationalen Regulierungsbehörden können nach Art 22 auch ein entsprechendes Mindestniveau festlegen und die Veröffentlichung vergleichbarer Informationen anordnen. Allerdings geht der Text offenbar davon aus, dass Änderungen der "Verkehrsabwicklungsstrategie" (traffic managment/shaping) auch bei aufrechtem Vertragsverhältnis zulässig sind, da nach Art 21 Abs 3 lit b nur eine Verständigung vorgesehen ist (bzw angeordnet werden kann), nicht aber eine vertragliche Vereinbarung, wie sie bei Leistungsänderungen an sich notwendig wäre.

Labels: ,

Monday, November 10, 2008

Telekom-Paket: geänderte Kommissionsvorschläge

Letzten Freitag stellte die Europäische Kommission ihre geänderten Vorschläge zum sogenannten "Telekom-Paket" vor (siehe dazu die Presseaussendung der Kommission). Die Kommission reagiert damit auf das Ergebnis der Beratungen des Europäischen Parlaments, das in erster Lesung am 24. September einige weitreichende Abänderungen beschlossen hat. Die Kommission akzeptiert einige Änderungen, einige nur mit neuerlichen Änderungen, und zahlreiche Änderungen werden auch völlig abgelehnt. Am 27. November 2008 wird nun der Rat das Paket erörtern (erste Lesung; zum grundsätzlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens siehe das Schema hier). Die Kommission strebt jedenfalls an, das ganze Paket noch vor den Europawahlen im kommenden Jahr durchzubringen, daher sind auch einige Änderungen vorgesehen, die zumindest auf den ersten Blick als Zugeständnisse an die Mitgliedstaaten und das Parlament gesehen werden könnten. In der Presseaussendung werden die aus Sicht der Kommission wesentlichen Punkte zusammengefasst; der Teufel steckt freilich in der Regel in den Details (und Monica Horten hat zum Beispiel auch schon eine interessante Frage im Hinblick auf das Amendment 138 aufgeworfen: "Reding deals a split hand on citizens' rights").

Ich werde die Details erst zu einem späteren Zeitpunkt prüfen können, hier daher nur einmal die Links auf die Texte:

Labels: , ,