Thursday, September 10, 2009

Mark Scott, Australian Broadcasting Corporation: public funding for public purposes

Australien ist flächenmäßig etwa 90 mal größer als Österreich und hat gut zweieinhalbmal soviele Einwohner. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, Australian Broadcasting Corporation (ABC), betreibt derzeit zwei nationale Fernsehkanäle, vier nationale Hörfunknetzwerke, 60 lokale Radiostationen und ein internationales Service (Radio Australia) auf Kurzwelle und im Internet sowie diverse Online-Angebote. Nach dem letztverfügbaren Jahresbericht (Finanzjahr 2007/2008) betrugen die Gesamteinnahmen von ABC 1.058.190.000 AUD (umgerechnet etwa 619 Mio EUR) - zum Vergleich die Gesamteinnahmen des ORF im Jahr 2008: rund 925 Mio EUR, also fast ein Drittel mehr.

Im internationalen Vergleich öffentlich-rechtlicher Runfunkveranstalter ist ABC insofern besonders interessant, als es seit rund sechzig Jahren nicht mehr aus Rundfunkgebühren, sondern durch direkte staatliche Zahlungen finanziert wird. Mark Scott, Managing Director der ABC, ging gestern in einer Rede vor der Commonwealth Broadcasting Association auf diese Besonderheit ein und betonte die Vorteile der direkten Staatsfinanzierung und der Werbefreiheit. Hier ein paar Ausschnitte aus dieser "alternative success story to that of the BBC" (die ganze Rede findet man hier):

1. Große Sportereinisse bleiben den Privaten: "There is a vibrant commercial market for televised sport and the opportunity cost for us bidding, in terms of other programs we want to put to air, is too high. The market provides, and in areas where the market cannot deliver or will not deliver, the ABC provides. We cover women’s sport, sport where disabled athletes compete, regional sport without big corporate dollars or mass audiences. ... Our radio and online presence reflect the breadth and depth of our sporting coverage across the country, but on television, others are in a better position to deliver. And we let them do so."

2. ABC als Talentschmiede, auch wenn die Talente dann zu Privaten wechseln (nicht umgekehrt!):
"Of course, at times, it means we have to endure the frustration of seeing talent developed with the ABC moving to commercial networks – sometimes, but not always – to great success. We will always be the nursery for talent ‐ we may not always be the home. We have neither the money nor the inclination to outbid commercial networks most of the time. Our bigger question is whether we have in development the next stars and programs ready to capture the imagination of the nation."

3. Angebote, die der Markt nicht liefert (zB Australian drama): "The providential position the ABC finds itself in today was no accident; it was the result of a deliberate strategy to set out the services the ABC could provide that others could not, to make up for increasing losses within Australia’s civic and cultural life that market conditions were responsible for. ... working in partnership with the independent production sector, we had been able in recent years to leverage our money, increase our output and give the Australian public a sense of what else we could deliver if further funding was available."

4. Lokaler Content und Web 2.0-Angebote: "The spine of the ABC is its local radio network, 60 local stations reaching 99% of Australians. ... And we have in place, through the ABC’s local radio network, an existing connection with local communities that will only be deepened through Web 2.0, with the ABC able to act as not just a host, but a catalyst, encouraging and educating audiences to create and publish their content through the ABC. We see the ABC as Australia’s town square, a place where all Australians can come to listen and learn, to speak and to be heard. The Government has funded the ABC to create regional broadband hubs – to work with communities to help them develop local broadband content and distribute it across their communities and beyond."

5. "Being Defined as a Public Good: An Alternative to Licence Fee Funding":
"There is no question that it [the licence fee] is, in effect, a regressive tax – the burden falling hardest on those who can least afford to pay it. ... A licence fee is seen as a fee for services provided to everyone. In Australia, the funding of public broadcasting is seen another way ‐ as a public good, a part of the greater public good that is funded through taxation. Not everyone watches or listens to the ABC in Australia, but almost universally, everyone is glad it’s there. ... That public benefit is funded by the taxpayers, out of taxation revenue and is appropriated byGovernment. And just as your tax dollars do not necessarily directly relate to your own individual consumption or benefits, but provide instead benefits for the society as a whole – so it is with taxpayer support of the ABC. ...
Our budgetary situation means we have to make choices. We can never go down the populist path, although some of our programs are very popular. We have to let the market provide where it can and invest wisely to ensure we deliver where we must. ... This is the central difference between trying to represent value as a public good rather than a service from which everyone feels – as they do about the licence fee – that they must extract personal benefit to justify direct personal expenditure."

6. Zum Wunsch der Privaten, sich um öffentliche Finanzierung zu bewerben ("Contestability"): "the ABC has no difficulty with the idea of contestability, since the contests we are prepared to enter are those where we believe the market will not be able to provide. We believe in some areas: like commercial free children’s programming and like international broadcasting as an arm of the Government’s soft diplomacy – that the public broadcaster, operating without a profit motive, and building on a record of integrity developed for generations, is the only organisation that can deliver. I’m with them on this: I believe in public funding for public purposes. I do not want the ABC to go down the path were we take an aggressive commercial line, including advertising, to fill our coffers and fund our ambitions."

7. Zur Werbefinanzierung von öffentlich-rechtlichen Programmen: "The experience of public broadcasters around the world that have attempted to complement public funding with advertising revenue is not happy ... if you are dependent on advertising revenue to fund your growth, your programming choices naturally focus on attracting audiences to sell to advertisers. At the ABC, I think most of our programming passes a test that says only the ABC would develop or buy and then broadcast the program over time. That is much harder to do when, like your commercial competitors, you are dependent on advertising revenue."

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Saturday, March 21, 2009

ORF-Finanzierungswunsch: deutlich höheres Programmentgelt und € 57 Mio vom Bund

"Tatsache ist, dass der ORF strukturell unterfinanziert ist, d.h. dass mit den Programmentgelten der öffentlich-rechtliche Auftrag bei weitem nicht finanzierbar ist." Das steht laut Standard im "Strategie- und Strukturkonzept", das ORF-Generaldirektor Wrabetz gestern den Mitgliedern des Stiftungsrats übermittelt hat (offenbar aber nicht nur diesen: "SPÖ-Medienstaatssekretär Josef Ostermayer habe ein Exemplar des ORF-Konzepts zur Verfügung gestellt bekommen", schreibt der Standard). Unter dieser Prämisse einer strukturellen Unterfinanzierung ist es nur logisch, weitere Finanzierungsquellen zu suchen oder bestehende auszubauen. Die zwei sich anbietenden Varianten: Erhöhung des Programmentgelts und/oder (Zusatz-)Finanzierung aus Steuermitteln.

Die Höhe des Programmentgelts wird allein vom ORF selbst festgelegt (derzeit noch - im Hinblick auf das EU-Beihilfenverfahren könnten hier gesetzliche Änderungen bevorstehen). Zwar ist jeder, der ORF-Programme empfangen kann, gesetzlich zur Zahlung des Programmentgelts - wie hoch auch immer es sein mag - verpflichtet (von den "Gebührenbefreiten" abgesehen). Dennoch würde eine wesentliche Erhöhung wohl auf Widerstand in der Öffentlichkeit stoßen (was sich schon bei der vergleichsweise geringen Anhebung Anpassung im vergangenen Jahr abzeichnete).

Wie also könnte man das Programmentgelt um die Hälfte erhöhen, ohne dass dies von den zahlenden Rundfunkteilnehmern bemerkt würde? Ganz einfach: würden die derzeit zugleich mit dem Programmentgelt eingehobenen Bundes- und Landesabgaben wegfallen, würde der zu zahlende Betrag auch bei einer Erhöhung des Programmentgelts um gut 50% gleich bleiben (Berechnungsgrundlage sind die Zahlen laut GIS-Presseaussendung für 2008: demnach gingen 66% des "Transaktionsvolumens" der GIS von € 724,2 Mio an den ORF, 34% an Bund und Länder - in diesen 34% dürfte allerdings auch die USt vom Programmentgelt enthalten sein).

Könnte man also Bund und Länder zu einem Verzicht auf die Abgabe bewegen, wäre Platz für eine aus der Sicht der "Gebührenzahler" aufwandsneutrale Erhöhung des ORF-Programmentgelts. Nach den in den Medien wiedergegebenen Kurzfassungen des Strategiekonzepts strebt der ORF-Generaldirektor an, dass die Bundes- und Landesabgaben "zu einem wesentlichen Prozentsatz für öffentlich-rechtliche Aufgaben des ORF eingesetzt werden." Das klingt eher nicht nach einer direkten Erhöhung des Programmentgelts im Gegenzug zu einem (teilweisen) Wegfall der Abgaben, sondern als Wunsch nach einer neuen Beihilfe aus Bundes- und Landesmitteln, die sich der Höhe nach an den mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben orientieren - und jedenfalls einen beträchtlichen Teil dieser Abgaben ausmachen - soll. Die Salzburger Nachrichten schreiben von einem konkreten Wunsch des ORF in der Höhe von €177 Mio, was de facto einer Erhöhung des Programmentgelts um etwa 37% gleichkommen würde. (Die gesamte Höhe der Bundes- und Landesabgaben machte laut GIS im Jahr 2008 € 246 Mio aus).

Und zusätzlich wünscht sich der ORF die sogenannte "Refundierung" jener Programmentgelte, die gebührenbefreite Rundfunkteilnehmer, wären sie nicht befreit, zahlen müssten (siehe dazu schon hier, hier und hier). Aktuell geht es dabei um etwa € 57 Mio, Ende 2007 waren 323.139 Rundfunkteilnehmer "gebührenbefreit. Zählt man also die beiden Finanzierungswünsche (€ 177 Mio. und € 57 Mio.) zusammen, kommt man auf einen Betrag, der ziemlich genau einer Programmentgelterhöhung um 50% gleichkommen würde.

Eine Erhöhung des Programmentgelts hätte den Vorteil, dass dies gemeinschaftsrechtlich lediglich eine Ausdehnung einer "bestehenden Beihilfe" wäre und damit jedenfalls nicht vorweg der Europäischen Kommission notifziert werden müsste. Eine Finanzierung des ORF aus allgemeinen Budgetmitteln hingegen bestand zum Zeitpunkt des österreichischen EU-Beitritts nicht. Angesichts des hier angesprochenen Umfangs der gewünschten Budget-Finanzierung scheint es mir ziemlich fraglich, ob dies noch als bloße Modifikation der bisherigen Beihilfe beurteilt werden könnte. Die Kommission steht - zuletzt im Entwurf zur neuen Rundfunkmitteilung - auf dem Standpunkt, dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob Änderungen der Finanzierung nach dem Beitritt "die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten) oder ob es sich um rein formale oder verwaltungstechnische Änderungen handelt" (vgl das Urteil des EuGH in der Rs C-44/93 Namur). Eine erstmalige substantielle Finanzierung direkt aus dem Budget (aus nicht zweckgebundenen Abgaben) - und damit eben aus einer neuen Finanzierungsquelle - wäre daher ohne vorherige Notifikation meines Erachtens nicht ohne Risiko. Allerdings wird angesichts des derzeit laufenden Beihilfenverfahrens wohl im Ergebnis ohnehin ein "Gesamtkompromiss" zu finden sein, in dem auch diese Frage zwischen der Kommission und Österreich einvernehmlich geklärt wird. Interessant wird sein, ob bzw wie Frankreich die geplanten Finanzierungsänderungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notifiziert; vergangenes Jahr wurde etwa eine Kapitaldotation von € 150 Mio von Frankreich notifziert (und von der Kommission als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt - gegen diese Entscheidung haben M6 und TF1 schon beim EuG Klage erhoben).

Noch ein letztes Wort zur "Refundierung": in der Kurzfassung des Strategiekonzepts steht: "Der ORF verlangt die vollständige staatliche Refundierung der Mittel, die ihm aus dem Titel 'Gebühren-Befreiung aus sozialen Gründen' zustehen. Dies ist nicht mehr als ein Akt der Gleichbehandlung mit den Telekom-Unternehmen, ÖBB, etc." Das wird zwar durch Wiederholung nicht richtiger, ist aber aus PR-Sicht schlicht genial: in zahlreichen Medien wird diese "Argumentation" unreflektiert übernommen. Nur Armin Thurnher im Falter blieb es vorbehalten, gleich einen Betrag von € 120 Mio. zu erfinden, der dem ORF als "Aufwand für die Gebührenbefreiungen" [?] entsteht (der Artikel ist auch online zu finden).

PS: Armin Thurnher hatte übrigens ein zum Nachteil des Falter ergangenes Urteil vor wenigen Wochen zum Anlass genommen, den "Rechtsstaat in der Krise" zu sehen und zu schreiben: "Mittlerweile muss man sich von Leuten aburteilen lassen, die schlampig arbeiten, schlechtes Deutsch schreiben und der indirekten Rede nicht mächtig sind, sodass manche ihrer Sätze das Gegenteil von dem sagen, was sie sagen sollen. Kann man von solchen Leuten verlangen, dass sie das Konzept der Meinungsfreiheit verstehen?"
Vielleicht sollte ich angesichts seiner Fehler* im Artikel zum ORF nun den "Journalismus in der Krise" sehen, etwa so: "Mittlerweile muss man sich von Leuten informieren lassen, die schlampig arbeiten und des Recherchierens nicht mächtig sind, sodass manche ihrer Sätze das Gegenteil davon sagen, was den Tatsachen entspräche. Kann man von solchen Leuten erwarten, dass sie das Konzept der objektiven Information verstehen?"

*) Schon beim flüchtigen Lesen des Artikels im Falter Nr. 12/09 fallen - neben der grundlegend falschen Zahl von €120 Mio - einige weitere Fehler auf: Thurnher schreibt zB auch, dass "die EU" jede Form öffentlicher Finanzierung als unerlaubte Beihilfen betrachte, und er behauptet, dass sich der ORF "überwiegend aus Werbung" finanziere (2007 kamen 30% der ORF-Erlöse aus der Werbung); auch dass das Parlament 1967 ein neues ORF-Gesetz beschlossen habe, ist falsch, und zwar nicht nur weil es damals Rundfunkgesetz hieß, sondern auch weil der Parlamentsbeschluss im Juli 1966 war; und nicht einmal dass Bruno Kreisky "13 Jahre lang mit absoluter Mehrheit das Land regierte", ist richtig: die absolute Mehrheit erreichte Kreisky mit der SPÖ bei den Nationalratswahlen am 10.10.1971, und er verlor sie bei den NR-Wahlen am 24. April 1983 - nicht einmal zwölf Jahre.

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Wednesday, March 11, 2009

EuG: französische Rundfunkgebühr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar

Wie angekündigt hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) heute aufgrund einer Klage von TF1 über die Vereinbarkeit des französischen Rundfunkgebührensystems mit dem Gemeinsamen Markt entschieden (Urteil vom 11. 3. 2009, T-354/05 TF1, vorerst nur in französischer Sprache verfügbar; Vorgeschichte/Hintergrund hier). Dabei hat das EuG die Kommissionsentscheidung bestätigt (siehe auch die Presseaussendung des EuG).

Das EuG sieht zwar - wie die Kommission - auch das französische System als eine staatliche Beihilfe an, die aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist; insbesondere wurden auch die Verpflichtungszusagen Frankreichs gegenüber der Kommission als ausreichend beurteilt (mit diesen Zusagen hatte sich Frankreich verpflichtet, dass die Finanzmittel für France Télévision nur die Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen decken sollen und eventuelle Gewinne vollständig in die Tätigkeiten der öffentlichen Sender reinvestiert und bei der Aufstellung des Haushalts für das nächste Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden; weiters sollte jährlich durch eine unabhängige Audit-Institution überprüft werden, ob die öffentlichen ihre erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausüben).

Auch dass die Kommission die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe dem Mitgliedstaat überlassen habe, wie TF1 argumentierte, stimmt nach Auffasung des EuG nicht: "C’est, au contraire, dans l’exercice de sa compétence exclusive pour apprécier la compatibilité des aides d’État avec le marché commun que la Commission, par la décision attaquée, a obtenu de la République française certains engagements visant à assurer la compatibilité du régime de la redevance avec ce marché." Ebensowenig sei der Kommission ein Rechtsfehler bei der Anwendung der Altmark-Kriterien unterlaufen, zumal sie festgestellt hat, dass weder das zweite noch das vierte Altmark-Kriterium vorlag - wären alle Altmark-Kriterien erfüllt, wäre ja gar keine Beihilfe vorgelegen.

Abzuwarten bleibt nun natürlich, ob TF1 ein Rechtsmittel an den EuGH erhebt, der damit erstmals zu Rundfunkgebühren Stellung nehmen könnte.

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Monday, March 09, 2009

Coming up: EuG entscheidet am 11. März über französische Rundfunkgebühren

"Es war einmal ...", so muss man in Wettbewerbssachen oft beginnen. So auch hier: es war einmal, vor 16 Jahren, da beschwerte sich der französische Privatsender TF 1 (Hauptaktionär: Bouygues) über die staatliche Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender France 2 und France 3. Es ging dabei um die französische Rundfunkgebühr (la redevance), Investitionszuschüsse, Defizitabdeckung, Kapitalerhöhung und noch einiges mehr. Nach gut zwei Jahren teilte die Kommission mit, dass sie "mit ähnlichen Beschwerden bezüglich anderer Mitgliedstaaten befasst sei, bei denen es um die gesamte allgemeine Problematik der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gehe, und daß die Kommission daher beschlossen habe, eine Studie über die damals zwölf Mitgliedstaaten der Union in Auftrag zu geben. Ergänzend führte die Kommission aus, daß diese Studie wegen methodischer Schwierigkeiten und wegen des Umfangs der Untersuchung bisher noch nicht abgeschlossen sei" (Zitat aus dem EuG-Urteil T-17/96).

1996 brachte TF1 dann Klage beim EuG ein; mit Urteil vom 3. Juni 1999, T-17/96, stellte das EuG fest, dass die Kommission "dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen [hat], daß sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat." Die von Frankreich und der Kommission dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden mit Urteil des EuGH vom 12. Juli 2001, C-302/99 P und C-308/99 P, zurückgewiesen.

Am 27.09.1999 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Art 88 Abs 2 EG wegen der Investitionszuschüsse zugunsten von France 2 und France 3 und der Kapitalerhöhungen, die von 1988 bis 1994 France 2 gewährt wurden, ein. Mit Entscheidung 2004/838/EG vom 10.12.2003 entschied die Kommission, dass die gegenständlichen Investitionszuschüsse und Kapitalerhöhungen staatliche Beihilfen darstellten, die nach Art 86 Abs 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die dagegen von TF1 beim EuG erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 abgewiesen (siehe dazu schon hier).

Diese Entscheidung betraf allerdings nicht die Finanzierung durch die Rundfunkgebühr (korrekt: "die Gebühren für das Recht der Nutzung der Empfangsstationen, die mit dem französischen Gesetz Nr. 49-1032 vom 30. Juli 1949 eingeführt worden waren"). Diese Frage wurde von der Kommission erst in der Entscheidung E 10/2005 vom 20.04.2005 behandelt (Mitteilung im Amtsblatt; case site).

In der Entscheidung hielt die Kommission fest, dass die Rundfunkgebühren in Frankreich mit Gesetz vom 30. Juli 1949 eingeführt und seither im Grundsatz nicht geändert worden waren, auch nicht mit einem Gesetz aus dem Jahr 2004, nach dem die Gebühren nun von bestimmten Steuerbehörden eingezogen werden (daher handelt es sich auch um "staatliche Mittel"). Die Höhe der Gebühren wird regelmäßig überprüft, über die Verteilung auf die Empfänger entscheidet das Parlament. Die Gebühren vermitteln einen selektiven Vorteil, der grundsätzlich geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Die Kommission überprüft die Gebühren dann nach den Altmark-Kriterien. Sowohl das zweite als auch das vierte Altmark-Kriterium sei nicht erfüllt: weder sehe das Gesetz objektive und transparente Parameter zur Berechnung des Ausgleichs vor, noch seien die Empfänger der Gebühren in einer Ausschreibung bestimmt worden oder die Höhe des Ausgleichs nach den Kosten festgelegt worden, die für ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen zur Erfüllung des Auftrags entstehen. Da auch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sei, handle es sich um eine staatliche Behilfe.

Allerdings habe die Beihilfe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages schon bestanden. Auch wenn das Gesetz seitdem mehrfach geändert wurde, seien dadurch die Art der Maßnahme, ihr Ziel, die gesetzliche Grundlage sowie Empfänger und "Quelle" der Finanzierung nicht in einer Weise verändert worden, die die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt beeinflussen würde.

Zur Ausnahme vom Beihilfenverbot für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse beruft sich die Kommission auf die Rundfunkmitteilung 2001 (eine Neufassung ist derzeit in Vorbereitung, siehe hier mit weiteren Verlinkungen), sowie auf das Protokoll von Amsterdam. Die Definition des öffentlichen Auftrags, auch wenn sie weit sei ("certaines missions de service public sont de nature générale et plutôt qualitative"), sei hinreichend bestimmt und legitim. Zur Kontrolle der Auftragserfüllung verweist die Kommission auf die Berichtspflicht an die Regulierungsbehörde; diese Behörde müsse die Berichte auch bewerten und bei schweren Pflichtverletzungen den Verwaltungsrat informieren. Der Verwaltungsrat besteht aus zwei Abgeordneten, fünf staatlichen Vertretern und fünf qualifizierten Personen (doch, genau so steht es dort: "il y a deux parlementaires, cinq représentants de l’État et cinq personnalités qualifiées" - ich hätte ja eher von fünf weiteren qualifizierten Personen gesprochen, um Missverständnisse zu vermeiden). Dabei handle es sich um Außenstehende, die ohne Zurückhaltung ihre Wahrnehmungen zum Ausdruck bringen können.

Kritische Anmerkungen fand die Kommission im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit: das französische Recht biete keine ausreichenden Garantien gegen eine allfällige Überkompensation. Da sich Frankreich aber zu Modifikationen der Rechtsvorschriften bereit erklärte, mit denen sichergestellt werden sollte, dass alle aus der Beihilfenfinanzierung erzielten Vorteile wieder in den öffentlichen Auftrag investiert werden, konnte die Kommission das Verfahren dennoch schließen.

TF1 war damit nicht einverstanden und brachte wieder Klage beim EuG ein. Neben Verfahrensmängeln macht TF1 die unzureichende Tragweite der Zusagen des französischen Staates geltend. Diese seien nicht geeignet, die Vereinbarkeit der Regelung mit den für staatliche Beihilfen geltenden Gemeinschaftsregeln zu gewährleisten. Außerdem scheine die Kommission die Festellung, ob eine Beihilfe vorliege, den nationalen Behörden zu überlassen, obwohl diese Kontrolle in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission falle.

Nach den zwischenzeitig ergangenen Urteilen des EuG in den Rechtssachen SIC (siehe dazu hier) und TV2 (dazu hier) ist an der Zulässigkeit einer weiten Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags wohl ebensowenig zu zweifeln wie an der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Definition aus eigenem festzulegen. Dennoch ist es - auch im Hinblick auf das aktuelle Beihilfenverfahren gegenüber Österreich oder die ständigen Streitigkeiten zum eigentlich abgeschlossenen Beihilfenverahren gegen Deutschland - jedenfalls spannend, wie das EuG die Qualität und Tragweite der französischen Zusagen im Beihilfenverfahren beurteilen wird.

Fortsetzung folgt:
Wie auch immer das EuG entscheidet, die Auseinandersetzung zwischen TF1 und dem französischen Staat wegen (vermuteter unzulässiger) Beihilfen zugunsten des öffentlich-rechtlichen France Télévisions geht - auch unabhängig von allfälligen Rechtsmitteln an den EuGH - jedenfalls in die nächste Runde: mit Klagen vom 17. Dezember 2008 haben sowohl M6 (gehört ebenfalls zu Bouygues) als auch TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008, N 279/2008-France beantragt (Rechtssachen T-568/08 und T-573/08). Mit dieser Entscheidung (hier das Schreiben an den Mitgliedstaat) hatte die Kommission eine notifzierte Kapitalzuführung an France Télévisions in der Höhe von € 150 Mio. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt. Die Kapitalzuführung sollte die Mindereinnahmen aus der Werbung im Vergleich zwischen 2007 und 2008 abdecken, und die Kommission auch die nachträgliche Überprüfung (innerhalb von drei Monaten nach dem Rechnungsabschluss für 2008), ob diese Mittelzuführung nicht über den notwendigen Umfang hinausgegangen ist.

update 11.3.2009: der peinliche Tippfehler im Titel dieses Beitrags ist nun behoben (dort stand EuGH statt richtig EuG)

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Sunday, March 01, 2009

Wieviel profil hat Ihre Wahrheit?

Profil-Chefredakteur Herbert Lackner liefere "Orientierung für Anstand und Qualität im heimischen Journalismus", urteilte die Jury anlässlich der Vergabe des Kurt Vorhofer-Preises 2008 (Bericht hier). An der Qualität seiner aktuellen Titelgeschichte im profil sollte man sich aber wohl eher nicht orientieren.

"
In Wahrheit", so schreibt Lackner dabei über den ORF, "hat erst die nun so tiefe Sorge mimende Politik den ORF in die finanzielle Bredouille gebracht." Mag sein, aber die im nächsten Satz dafür gelieferte Begründung ist keine:
"So wurde etwa 1999 – natürlich kurz vor den Wahlen – mit den Stimmen von SPÖ und ÖVP die Befreiung sozial Schwacher von den Rundfunkgebühren beschlossen. Der Beschluss im Nationalrat sah vor, dass dem ORF der Einnahmenentfall – er beläuft sich auf 57 Millionen Euro im Jahr – ab 2001 aus dem Bundesbudget refundiert werden sollte. Kurz bevor die erste Zahlung fällig war, brachte Finanzminister Karl-Heinz Grasser ein Budgetbegleit­gesetz ein, das die Refundierung widerrief, 'um den Weg zum Nulldefizit zu ebnen', wie es in den Erläuterungen hieß. Fazit: Die Politik verteilte ein Wahlzuckerl, die üppige Rechnung zahlt Jahr für Jahr der ORF."
"In Wahrheit" besteht die Befreiung sozial Schwacher (ohne "Refundierung" aus dem Budget) seit Jahrzehnten; an den Befreiungstatbeständen wurde 1999 nichts geändert (siehe dazu schon hier); richtig ist, dass die vom ORF vorgeschlagene und 1999 im Nationalrat auch so beschlossene Abgeltung des auf Grund dieser Befreiung eintretenden Entfalls von Programmentgelten wegen des "dazwischengetretenen" Budgetbegleitgesetzes 2001 nicht wirksam geworden ist (für Detailfreudige: das mit dem "Weg zum Nulldefizit ebnen" stand auch nicht in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, sondern in einer Presseaussendung, und natürlich hat nicht Finanzminister Grasser, sondern die Bundesregierung den Entwurf für das Gesetz eingebracht). Dass aber ein Wahlzuckerl verteilt wurde, dessen Rechnung der ORF zahlt, ist schlicht falsch - für den ORF hat sich im Ergebnis nichts geändert (bzw nicht zum Schlechteren: durch die mit der Novelle 1999 verbundenen Verbesserungen bei der Einhebung der Programmentgelte und die Anstrengungen der GIS wurde es möglich, den Anteil der "Schwarzseher/hörer" zu verringern).

Weiter in Lackners Bericht: "Der große Einbruch folgte aber erst 2007, als die Digitalisierung voll einsetzte und der ORF sein analoges Sendernetz schrittweise abschaltete. ... Die Fernsehwelt änderte sich danach grundlegend: Ein kleines Zusatzgerät um weniger als hundert Euro sorgte dafür, dass schlagartig 90 Prozent der österreichischen Haushalte – um die Hälfte mehr als zuvor – bis zu 70 deutschsprachige Programme empfangen konnten."

Laut Lackner konnten also 2006 nur 60% der Haushalte "bis zu 70 deutschsprachige Programme empfangen". Da wohl kaum anzunehmen ist, dass er auch den Empfang von bloß zwei oder drei Programmen in die Kategorie "bis zu 70" einordnet (und er damit auch nicht meint, dass nur 60% der Haushalte 2006 überhaupt Fernsehempfang hatten), meint er damit wohl, dass der Satelliten- und Kabel-Empfang von 2006 auf 2007 von 60% der Haushalte auf 90% der Haushalte angestiegen ist. Das wäre tatsächlich schlagartig, ist aber natürlich ebenso falsch. Der Anteil der nur terrestrisch versorgten Haushalte (also jener Haushalte, die nur über die Hausantenne und damit in der Regel nur ORF 1 und 2 sowie ATV sowie nunmehr über DVB-T teilweise noch weitere Programme empfangen), hat seit Beginn der Digitalisierung von rund 12% auf 8% abgenommen (so steht es im aktuellen Digitalisierungsbericht). Das ist merkbar und hat Auswirkungen auf die ORF-Reichweiten und Marktanteile, aber die Dramatik ist ein wenig anders als das im profil-Bericht dargestellt wird.

Und schließlich kann auch Lackner nicht an der Gesichte mit den "Rundfunkgebühren" vorbei, von denen nach seinen Aussagen "Bund und Länder Jahr für Jahr stillschweigend" je 120 Millionen Euro "abzweigen". Auch von einem Qualitätsjournalisten kann man offenbar nicht erwarten, dass er Rundfunkgebühren, Programmentgelt und sonstige Abgaben auseinanderhält - soll sein. Aber "stillschweigend" ist doch eine etwas merkwürdige Bezeichnung für einen Umstand, der nicht nur gesetzlich geregelt ist, sondern von der GIS bei jeder Gelegenheit, etwa bei der letzten Erhöhungsmitteilung, prominent hervorgehoben wird. Das alles funktioniert so stillschweigend, dass laut GIS-eigener Umfrage aus dem Jahr 2007 69% aller Österreicher davon wissen.

Die Rundfunkgebühren, das sagte auch schon Minister Grasser in einer Anfragebeantwortung, "werden nicht aufgrund einer Leistung, sondern als ausschließliche Bundesabgabe entrichtet. Diese Abgabe bezweckt wie jede Abgabe die Erzielung staatlicher Einnahmen." Man kann natürlich für die Abschaffung dieser Abgabe (und der diversen weiteren Abgaben, die mit den Programmentgelten eingehoben werden) eintreten: aber zu sagen, dass dem ORF "auf diesen Wegen" Beträge "entzogen" würden, ist schlicht Unsinn. Würde man alle mit dem Programmentgelt eingehobenen Abgaben abschaffen, der ORF bekäme dadurch keinen Cent mehr an Einnahmen, außer er würde neuerlich das Programmentgelt anheben.

Die profil-Geschichte ist einigermaßen martialisch, schon am Titel ist von Angriff, abschießen und zurückerobern die Rede. Offenbar herrscht Krieg, die Dolchstoßlegenden werden vorbereitet - und wieder einmal zeigt sich, dass die Wahrheit das erste Opfer des Krieges ist ("the first casualty when war comes, is truth", Hiram Johnson).

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Sunday, February 15, 2009

ORF-Informationsdirektor: Politik hat Eigentümerfunktion am ORF

ORF-Informationsdirektor Elmar Oberhauser bestätigt Robert Menasse, der ja in Österreich "Gegensätze zu einem 'Entweder und Oder' aufgehoben" sah. Denn einerseits betont Oberhauser gerne, dass sich "die Politik" aus dem ORF raushalten soll (zB im Kurier am 9.12.2008: "der ORF ist für die Politik kein Wunschkonzert mehr"), andererseits ruft er nach mehr Einmischung der Politik - so auch in einem Interview in der aktuellen Ausgabe des Nachrichtenmagazins profil, wo er wörtlich sagt:
"In Wirklichkeit muss man auch einmal die Politik daran erinnern, dass sie eine Eigentümerfunktion hat."
Nein, hat sie nicht. Der ORF ist eine - per Definition eigentümerlose - Stiftung, und "die Politik", wen immer Oberhauser damit auch meinen mag, kann daher auch keine Eigentümerfunktion ausüben. Oberhausers merkwürdiger Appell an "die Politik" steht natürlich im Zusammenhang mit den Finanzen des ORF, denn gleich im nächsten Satz sagt er:
"Von den Rundfunkgebühren, die wir alle zahlen, gehen 120 Millionen an die Länder und 120 Millionen an den Bund. Wenn wir das Geld hätten, könnten wir jetzt aufhören zu reden."
Das hätte natürlich nahegelegt, diesen Beitrag mit einer Frage zu beginnen: "Kann man ORF-Direktor Oberhauser mit Geld zum Schweigen bringen?" (Antwort: ja, aber man braucht dafür 240 Mio. Euro). Aber die Sache ist doch ernst, so skurril manche Wortmeldungen auch sein mögen. Natürlich, wenn der ORF zusätzlich zu seinen Einnahmen aus dem Programmentgelt 240 Mio. Euro an Subventionen aus öffentlichen Geldern erhielte, wäre ein Minus von 10 Mio. Euro im Jahr 2008 (Stand 18. Juni 2008) genauso locker zu verkraften wie eines von 100 Mio. Euro (Stand 12.11.2008) oder doch wieder unter 100 Mio. Euro (Stand 3.2.2009). Aber genauso gut könnten zB Tankstellenbetreiber sagen, dass ihre Erträge viel besser wären, wenn sie die Mineralölsteuer zwar einnehmen könnten, aber nicht abliefern müssten.

Dass es sich bei den von Oberhauser angesprochenen Geldern zudem nicht - bzw nur zu einem sehr geringen Teil - um Rundfunkgebühren handelt, sei hier nur der Ordnung halber angemerkt (siehe dazu auch hier); allzu große Detailkenntnis über die Finanzierung des ORF wird man vom ORF-Informationsdirektor ohnehin nicht erwarten wollen; im schon zitierten Kurier-Interview hat er etwa gesagt:
"Es muss aber auch der Politik endlich bewusst werden, dass sie gefordert ist: Da wird dem Unternehmen nach acht Jahren eine Gebührenerhöhung von einem Euro gewährt, wovon 25 Cent an die Länder gehen - in Summe immerhin 120 Millionen pro Jahr."
Was daran falsch ist:
1. Nicht "die Politik" hat dem Unternehmen eine "Gebührenerhöhung" gewährt, sondern der ORF hat die Erhöhung des Programmentgelts selbst beschlossen;
2. das Programmentgelt wurde nicht um einen Euro, sondern um 1,30 Euro (Radio- und Fernsehentgelt) erhöht;
3. von der Erhöhung des Programmentgelts um 1,30 Euro geht kein Cent an die Länder (auch wenn sich aufgrund der Erhöhung des Programmentgelts die daran geknüpften Abgaben teilweise erhöht haben).

"Die Politik" hat laut Oberhauser dem ORF auch "angekündigt, dass wir [ORF] von der Gebührenbefreiung ersetzt bekommen, was wir selber einsparen." [update 23.2.2009: auch das ist falsch, sagt zumindest jemand, der es wissen müsste: der Medienstaatssekretär, in einem profil-Interview vom 23.2.2009] In diesem Zusammenhang tauchen auch wieder die 57 Mio. Euro auf, die dem ORF aufgrund der Gebührenbefreiungen entgehen und deren "Refundierung" dem ORF daher nach Oberhausers Ansicht zustehen soll. Natürlich ist das ein politisches und kein rechtliches Argument, das daher auch politisch zu beurteilen ist (was ich hier nicht tun will). Soweit aber in diesem Zusammenhang gelegentlich auch Rechtsansprüche angedeutet werden, habe ich dazu schon hier etwas notiert. Ergänzend dazu nütze ich die Gelegenheit, auf das einschlägige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.6.2002, G 93/01, hinzuweisen, in dem es heißt:
"Der Verfassungsgerichtshof geht in systematischer Auslegung der gesetzlichen Bestimmung sowohl des § 20 RundfunkG idF des BudgetbegleitG 2001 als auch des § 31 ORF-G - jeweils in ihrer Gesamtheit - davon aus, dass demnach (arg.: 'kostendeckend') bei der Festsetzung der Höhe des Programmentgeltes auch der Umstand zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der Hörer und Seher der Sendungen des ORF von der Entrichtung des Programmentgeltes von Gesetzes wegen befreit ist und für diesen Entfall von Programmentgelt dem ORF [...] auch keine Abgeltung seitens des Bundes gewährt (werden) wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem ORF bei der Besorgung seiner 'gesetzmäßigen Aufgaben' iSd. genannten Bestimmungen, was die hiedurch verursachten Kosten anlangt, jedenfalls ein Spielraum zukommt, von dem erforderlichenfalls aufwandsminimierend Gebrauch gemacht werden kann."
Aus dem juristischen Jargon übersetzt, heißt der letzte Satz wohl nichts anderes als: wenn es notwendig ist, könnte ja auch gespart werden.

Wenn man aber, wie Oberhauser, ständig die Verantwortung der Politik einfordert, darf man sich wohl nicht wundern, wenn sie auch wahrgenommen wird. Ebenfalls heute war zB im Kurier zu lesen, dass es "zwischen den Koalitionspartnern Konsens über 'die Nominierungsrechte in Personal-Angelegenheiten' gebe." Die SPÖ dürfte demnach die Nominierung des österreichischen Mitglieds der Europäischen Kommission der ÖVP überlassen, so SPÖ-Abgeordneter Hannes Swoboda, der dafür andeutete, "dass die SPÖ an anderen Nominierungen Interesse habe, 'wie dem ORF'." Abgesehen davon, dass ein Abtausch von EU-Kommissar und ORF-Generaldirektor etwa ebenso viel Sinn macht wie ein Abtausch von Bundeskanzler und (zB) Chefredakteur der Burgenländischen Volkszeitung, so sei hier nur festgehalten, dass es jedenfalls nach dem ORF-Gesetz kein Nominierungsrecht einer politischen Partei für den Generaldirektor des ORF gibt.

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Thursday, November 20, 2008

VwGH: kein Programmentgelt, wenn ORF-Programme nicht empfangen werden können

Das ORF-Programmentgelt (der größere Teil dessen, was allgemein - wenn auch rechtlich unzutreffend - meist unter dem Begriff "Rundfunkgebühr" zusammengefasst wird) ist, so steht ausdrücklich in § 31 ORF-Gesetz, "unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen." Ob man also zuschaut oder nicht, ob das Programm gut oder schlecht ist (wie immer man das auch beurteilen mag), und ob die Pixel gelegentlich einfrieren oder ob - wie bei der Fußballball-EM - der Bildschirm auch eine Zeitlang ganz schwarz bleibt, ist für die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts nicht relevant. Eines aber bleibt jedenfalls Voraussetzung für die Entgeltpflicht: eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage (siehe zur Rundfunkgebühr/zum Programmentgelt auch schon hier in diesem Blog).

Mit einem gestern veröffentlichten Erkenntnis (siehe dazu auch die Pressemitteilung) hat der Verwaltungsgerichtshof nun die Streitfrage entschieden, ob auch jemand, der zwar einen Sat-Receiver hat, aber mangels ORF-Smartcard das verschlüsselte ORF-Signal nicht sehen kann (und der weiters keinen analogen ORF-Empfang mehr hat und auch keinen DVB-T-Empfänger) zur Zahlung des Programmentgelts verpflichtet ist. Der VwGH hält dazu fest, "dass für die Zwecke des Programmentgelts eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen kann."

Da dies im Beschwerdefall nach den unbestrittenen Tatsachenfeststellungen der Behörde (Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern als Berufungsbehörde gegen den Bescheid der GIS) nicht gegeben war, war der Beschwerdeführer "daher nicht zur Entrichtung des monatlichen Programmentgeltes gemäß § 31 ORF-G verhalten, soweit von der Behörde dieser Bemessung ein Fernsehgerät zugrunde gelegt wurde."

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Tuesday, September 23, 2008

Überkompensation durch Fernsehgebühren? EuG entscheidet am 22.10.2008

Seit 2004 sind beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (EuG) vier Klagen anhängig, die sich gegen die Entscheidung der Kommission in der Beihilfensache C 2/2003 (TV2 Dänemark, ABl L 85 v. 26.3.2006, S. 20), richten (T-309/04 TV2/Kommission, T-317/04 Dänemark/Kommission, T-329/04 Viasat Broadcasting UK/Kommission und T-336/04 SBS und SBS Danish Television/Kommission). Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission festgestellt, dass die dem (damals) aus Gebühren und Werbeeinnahmen finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter TV2 im Zeitraum 1995 bis 2002 zugeflossenen Fernsehgebühren (und einige weitere Maßnahmen wie Steuerbefreiungen, zinslsoe Darlehen, "zu billige" Frequenzen) staatliche Beihilfen darstellen.

Die Kommission ging von einem ordnungsgemäßen (gesetzlichen) öffentlich-rechtlichen Auftrag für TV2 aus, bemängelte aber, dass der dänische Rechnungshof keine Befugnis hatte, eine Überkompensierung der Kosten der öffentlichen Dienstleistungen von TV2 zu verhindern. Die Kommission stellte eine Überkompensation in der Höhe von 84,3 Mio Euro (in den untersuchten Jahren 1995 bis 2002) fest. Dieser Betrag muss nach der Kommissionsentscheidung daher zurückgefordert werden; im Übrigen aber wurde die Beihilfe als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar beurteilt. Gegen die Entscheidung der Kommission haben nicht nur TV2 und die Republik Dänemark Klage erhoben, sondern auch private Wettbewerber von TV2.

Das nun für den 22. Oktober 2008 angekündigte EuG-Urteil wird auch für das laufende österreichische Beihilfenverfahren (dazu zB hier) von Interesse sein. Wie auch immer aber das EuG entscheidet, es wird damit wohl kaum das letzte Wort gesprochen sein, denn zumindest eine Seite wird wohl ein Rechtsmittel an den EuGH erheben.

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Sunday, May 25, 2008

Berichtssaison im Parlament: Rundfunk

Der Verfassungsausschuss des Nationalrates wird in seiner Sitzung am kommenden Donnerstag, dem 29. Mai 2008, eine ganze Reihe von Berichten zum Thema Rundfunk diskutieren, die von der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst vorgelegt wurden. Wer lesen will, was die Abgeordneten sicher alle gelesen haben, der findet hier die Links:
Auch das Thema Rundfunkgebühren/Programmentgelt wird zur Sprache kommen, auf Grund eines BZÖ-Antrags vom Juli letzten Jahres. Der Antrag zielt auf einen Entschließungsantrag des Nationalrats ab, nach dem bemerkenswerter Weise der Verkehrsminister aufgefordert werden soll, ein "Rundfunkgebühren-Reformpaket" vorzulegen (soweit tatsächlich die Rundfunkgebühren betroffen sind, läge das am Finanzminister, soweit sich der Antrag aber - überwiegend - eigentlich auf Fragen des ORF-Programmentgelts bezieht, wäre die Medienministerin zuständig).

Im Verfassungsausschuss nicht diskutiert wird - wie jedes Jahr - ein weiterer dem Parlament vorliegender Bericht: jener des ORF über die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach § 8 Abs 2 ORF-G. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zwar vorzulegen, allerdings direkt durch den ORF, sodass er nach dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrats gar nicht Gegenstand der Verhandlung (§ 21 GOG) wird (dazu müsste er von der Bundesregierung oder einem Regierungsmitglied vorgelegt werden).

*Der Tätigkeitsbericht der RTR - der wie die anderen Berichte für das Jahr 2006 seit rund einem Jahr im Parlament liegt - umfasst auch die Tätigkeit der RTR im Bereich Telekom und wurde daher auch im Einvernehmen zwischen der Medienministerin und dem Verkehrsminister vorgelegt.

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Wednesday, March 19, 2008

Letzte Rundfunkgebührenerhöhung: 1.9.1987

"Keine neuerliche Erhöhung der Rundfunkgebühren", fordert Karin Resetarits, MEP, in einer aktuellen Petition. Vielleicht ist ihr entgangen, dass die letzte Rundfunkgebührenerhöhung in Österreich mehr als zwanzig Jahre zurück liegt: ab 1. September 1987 wurden die Rundfunkgebühren für den Fernsehempfang auf 16 Schilling angehoben (BGBl 1987/319). Genau dieser Betrag (auf Grund der Rundungsdifferenz sogar etwas weniger, nämlich € 1,16) wird auch derzeit gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz eingehoben, eine Erhöhung ist nicht in Sicht.

Aber Resetarits meint natürlich nicht die Rundfunkgebühren, sondern das Programmentgelt - und den Fehler in der Bezeichnung wird man ihr nicht unbedingt vorwerfen können, wenn sogar die GIS, die es wirklich besser wissen sollte, die Begriffe nicht korrekt verwendet und "Rundfunkgebühren" als Synonym für den gesamten Betrag verwendet, den sie einhebt (zum Beispiel hier).

Bemerkenswerter an der Petition sind denn auch die sonstigen Unschärfen, vor allem wenn vorgeblich zitiert wird. So heißt es in der Petition zum Beispiel:
"Denn im Programmauftrag heißt es:
'Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des Österreichischen Rundfunks zu achten. Jedenfalls im Hauptabendprogramm (20-22 Uhr) sind in der Regel anspruchsvolle Sendungen zu zeigen.'"

Richtig heißt es in § 4 Abs 3 ORF-Gesetz:
"(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen." [Hervorhebung zur Verdeutlichung des Unterschieds hinzugefügt]

Und besonders interessant für eine Europaabgeordnete ist die Bezugnahme auf den EG-Vertrag - Zitat aus der Petition:
"Im EG-Vertrag über staatliche Beihilfen ist klar definiert:
'Die staatliche Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks ist nach Artikel 82 Absatz 2 EG-Vertrag zulässig, solange ihre Höhe den Nettokosten für die Bereitstellung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung entspricht.'"
Die klare Definition stammt aus diversen Presseaussendungen der Europäischen Kommission und findet sich weder im EG-Vertrag, noch in einem "EG-Vertrag über staatliche Beihilfen" (dessen Existenz mir bislang verborgen blieb). Das spricht nicht gegen den Inhalt des Zitats, aber es macht doch einen Unterschied, ob etwas im Primärrecht steht, oder ob es eine Aussage der Kommission ist.

Die Aktion der Europabgeordneten ist offensichtlich selbstlos. Denn für ihre wöchentliche Sendung auf tw1, dem Spartensender des ORF, ist sie weder auf "Gebühren", noch auf Werbeeinnahmen angewiesen: ihre Sendung wird nämlich vom EU-Parlament finanziert, wie sie in einem Kurier-Interview im Jänner dieses Jahres bekanntgab.

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Thursday, January 31, 2008

Programmentgelt und Beihilfe: der "Brief aus Brüssel" in Sachen ORF-Finanzierung

"Legitimation durch Verfahren" (für die 1970er Jahre das, was "Code and Other Laws of Cyberspace" für die Jahrtausendwende war), wirkt immer noch: auch die schon lange erwartete beihilfenrechtliche Prüfung der ORF-Finanzierung durch die Europäische Kommission dürfte letztlich darauf hinauslaufen. Im letzten Absatz des heutigen Schreibens der GD Wettbewerb (vom Standard hier veröffentlicht) werden nämlich folgende Möglichkeiten in Aussicht gestellt:

"a) inhaltliche Änderung der Beihilfenregelung oder
b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder
c) Abschaffung der Beihilfenregelung."

Da c) wohl auszuscheiden ist und die Möglichkeiten für a) eher limitiert sein dürften, wird der Schwerpunkt der zu erwartenden Entscheidung - auch nach den bisherigen Erfahrungen (siehe die Übersicht über alle einschlägigen Kommissionsentscheidungen hier) - in den Verfahrensregeln liegen. Tatsächlich birgt der "Brief aus Brüssel" auch keine besonderen Überraschungen:
  • eine Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den Online-Auftritt und das Sport-Spartenprogramm wird erforderlich sein,
  • ebenso eine angemessene nachträgliche Kontrolle der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags,
  • die Finanzierung ist auf die Nettokosten zu beschränken und Quersubventionen kommerzieller Tätigkeiten sind auszuschließen,
  • dabei ist sicherzustellen dass sich der ORF hinsichtlich seiner kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere bezüglich TW1, nach marktwirtschaftlichen Prinzipien verhält.
Was in dem Brief genau steht, haben die Fachleute der Regierungskoalition natürlich schon messerscharf analysiert und wie zu erwarten vollkommen entgegengesetzte Schlüsse daraus gezogen (hier und hier), was eine gewohnt konstruktive medienpolitische Streiterei Diskussion für die kommenden Monate erwarten lässt.

Die Aussendung des ORF zum "Brief aus Brüssel" hat den in diesem Fall sogar angenehm wirkenden Charme einer ad hoc-Meldung, die den wesentlichen Inhalt des Schreibens der GD Wettbewerb recht sachlich zusammenfasst; sie schließt mit zwei allgemeinen Statements des Generaldirektors , der "einzelne Aussagen dieses Briefes sehr positiv" wertet.

Vielleicht nicht ganz so positiv dürfte RNr 132 des Schreibens zu werten sein, in der es heißt:
"In diesem Zusammenhang nimmt die Generaldirektion Wettbewerb zur Kenntnis, dass § 4 ORF-G allgemein auf die Unverwechselbarkeit des Angebotes des ORF sowie Qualitätskriterien verweist. Allerdings ist der Generaldirektion Wettbewerb nicht bekannt, wie diese Unverwechselbarkeit im Einzelfall bestimmt wird und inwieweit die erwähnten Qualitätskriterien entwickelt und deren Anwendung angemessen überprüft wird."
Die Eignung der Kontrollmechanismen für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags scheinen der Kommission überhaupt zweifelhaft. Zum legendären Bericht nach § 8 ORF-G - in dem zuletzt sogar Prof. Bankhofers Sendungen die gesunde halbe Stunde der Nahrungsergänzungsmittelindustrie auf TW1(!) als Programmhighlight zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags ausgewiesen wurden - merkt die GD Wettbewerb an, dass nicht klar sei, "welche Befugnisse National- und Bundesrat" (denen der Bericht vorzulegen ist) im Hinblick auf diesen Bericht haben. Klar ist nur, aber das sagt die GD Wettbewerb nicht, dass National- und Bundesrat diesen Bericht nicht einmal in Verhandlung nehmen - so gibt es leider keine Ausschuss- oder Plenardiskussion zum Beispiel zu den Berichten über "bewegende Schicksale starker Frauen, die ihre große Liebe finden" und so zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags beitragen.

Zum Programmentgelt kommt die GD Wettbewerb übrigens, ebenfalls wenig überraschend (vor allem nach dem EuGH-Urteil in Sachen Bayerischer Rundfunk), zum Ergebnis, dass es sich dabei um staatliche Mittel handelt. Die Höhe des Programmentgelts werde unter staatlicher Kontrolle im weiteren Sinn festgesetzt - und die GD Wettbewerb verweist auch genüsslich darauf, dass dies "auch von der österreichischen Regierung in anderem Zusammenhang anerkannt zu sein" scheint (gemeint ist das Vorbringen in einem Verfahren vor dem EGMR, in dem Österreich behauptet hatte, es handle sich beim ORF um eine Organisation "under State control"; siehe dazu in diesem Blog schon hier und hier).

Neben den vergleichsweise einfachen Aufgaben, Online- und Sport+ bzw TW1-Aufträge neu zu fassen und eine ernsthafte nachlaufende Kontrolle einzurichten, dürfte die Nettokosten-Kalkulation schon ein komplexeres Unterfangen werden. In RNr. 97 des Briefs stellt die GD Wettbewerb zum status quo Folgendes fest:
"Die Anforderung, dass der ORF unter Zugrundelegung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend zu erfüllen hat, stellt nicht sicher, dass die so ermittelten Kosten, den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprechen. Auch stellt die Generaldirektion Wettbewerb fest, dass die österreichischen Behörden keine konkreten Angaben übermittelt haben, die eine Prüfung erlaubt hätten, inwieweit die beim ORF zugrunde gelegten Kosten tatsächlich den Kosten eines effizienten Unternehmens entsprechen."

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Tuesday, January 22, 2008

"Ertragsseitige Anpassung" versus "Erhöhung der Rundfunkgebühr": Rundfunkfinanzierung in Ö und D

So grell und bunt deutsche Fernsehprogramme sein mögen, das deutsche Rundfunkrecht ist an grauer Ernsthaftigkeit kaum zu übertreffen. Es ist eine Welt, in der Begriffe wie "Vorsitzender der Gremienvorsitzendenkonferenz" ganz ohne Ironie verwendet werden, und in der sich selbst Presseaussendungen der Landesmedienanstalten gelegentlich lesen, als stammten Sie vom Zentralkomitee zur Erhaltung des Amtsdeutschen.* Überhaupt fällt auf, dass alles, was in Deutschland mit Rundfunk zu tun hat, entweder Anstalt, Kommission oder Gremium zu sein scheint.

Nicht zuletzt wird auch die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entscheidend von einer Kommission bestimmt: der KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten). Diese 16 Herren** haben nun einen mehr als dreihundertseitigen Bericht abgeliefert, der zum Ergebnis kommt, dass ab 2009 "eine Erhöhung der Rundfunkgebühr um 0,95 Euro auf 17,98 Euro erforderlich" ist. Dieser Bericht ist noch nicht die endgültige Festlegung der Gebührenhöhe, da müssen jetzt auch noch die Landesregierungen und die Landesparlamente der deutschen Länder entscheiden. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom vergangenen September (siehe dazu hier) ist deren Spielraum aber gering.

Und wie schaut es in Österreich aus? Hier bestimmt der öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter einfach selbst, wieviel Geld ("Programmentgelt") er einheben möchte. Wenn das derzeit eingehobene Entgelt nicht reicht, dann wird erhöht angepasst. Die Entscheidung fällt - nach einem Antrag des Generaldirektors - im Stiftungsrat, dessen Mitglieder (nach dem Gesetz!) unabhängig und weisungsfrei sind (und dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit haben wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft). Die Mitglieder des Stiftungsrats sind auch zur Verschwiegenheit verpflichtet, nach außen dringt daher offiziell nur, was der ORF verlautbart.

Und während in Deutschland also der Bericht der KEF ausführlichst darlegt, welcher Finanzbedarf gegeben ist und welches "Gesamtvolumen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" (!) gegeben ist, kennt die Öffentlichkeit in Österreich (offiziell) zwei knappe Presseerklärungen des ORF (hier und hier). Detaillierte Zahlen wie im KEF-Bericht werden nicht veröffentlicht, also kann man der kaufmännischen Direktorin nur glauben, dass die "genaue Analyse der ertrags- sowie auch der kostenseitigen Entwicklung" tatsächlich gezeigt hat, "dass der ORF bei gleichbleibendem Leistungsumfang strukturell unterfinanziert ist."

Von einer Erhöhung des Programmentgelts ist in den Aussendungen des ORF übrigens nie die Rede, stets nur von einer "ertragsseitigen Anpassung". Am konkretesten wird der ORF in der Aussendung zur Stiftungsratssitzung: "Ertragsseitig werden die Programmentgelte per 1.6.2008 um 9,4 % angepasst, das sind Euro 1,30 pro Teilnehmer und Monat." (Auch diese Anpassung ist allerdings noch nicht fix, wird aber voraussichtlich im Lauf des kommenden Monats endgültig beschlossen werden).

Dass die "ertragsseitige Anpassung" auf Grund eines Beschlusses der Rundfunkanstalt selbst, ohne Überprüfung oder Genehmigung durch eine Behörde, erfolgt (Generaldirektor Wrabetz hat dies als "österreichischen Weg der staatsfernen Gebührenfestsetzung" bezeichnet, siehe hier), dürfte bei der 2008 zu erwartenden Prüfung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich durch die Europäische Kommission wohl nicht unbeanstandet bleiben (siehe hier).

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* hier ein willkürlich gewähltes Zitat aus einer Aussendung der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten: "Eine derzeit laufende Programmanalyse ... soll weitere Parameter erbringen, die Grundlage der Erörterung mit den Verbänden der Hörfunkveranstalter sein und zu einer Fortschreibung der Handreichungen führen wird."
** Rundfunk in Deutschland ist eine ziemliche Männersache: nicht nur die KEF, auch die DLM besteht ausschließlich aus Männern, nur bei der KEK - der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich - gibt es eine weibliche Vorsitzende (sonst ausschließlich Männer).

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Thursday, January 10, 2008

Konsultation der Kommission: öffentlich-rechtlicher Rundfunk und Beihilfenrecht

Die Europäische Kommission plant eine Anpassung der Rundfunkmitteilung aus dem Jahr 2001, die derzeit der beihilfenrechtlichen Beurteilung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zugrunde gelegt wird (eine Zusammenstellung der bisherigen Kommissionsentscheidungen in Beihilfensachen ist hier verfügbar). In einem heute veröffentlichten Konsultationsdokument (siehe dazu auch das Explanatory Memorandum und die Pressemitteilung) werden zahlreiche Fragen gestellt, zu den in den kommenden zwei Monaten Stellung genommen werden kann. Im zweiten Halbjahr soll dann - "gegebenenfalls" - ein Vorschlag für eine überarbeitete Rundfunkmitteilung vorliegen, die im Sommer 2009 in Kraft treten könnte.

Aus österreichischer Sicht sind sicher Ausführungen zur Frage nach den "Schwierigkeiten kleinerer Mitgliedstaaten" (Punkt 2.8 des Konsultationsdokuments) besonders interessant.

Und aus aktuellem Anlass schlage ich für die Beantwortung der Frage:
"Bitte erläutern Sie, wie in Ihrem Land der öffentlich-rechtliche Auftrag erteilt wird."
einen Multiple-Choice-Test für TW1-Geschäftsführer Werner Mück vor:
a) Ausschussfeststellung
b) Gesetz
c) Stille Post

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Thursday, December 13, 2007

EuGH: deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten "überwiegend staatlich finanziert"

Mit dem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-337/06 Bayerischer Rundfunk u.a. hat der EuGH klargestellt, dass die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sind (zu den Schlussanträgen in dieser Sache siehe schon hier).

Der für Einstufung als öffentlicher Auftraggeber maßgebliche Begriff der „Finanzierung durch den Staat“ ist dabei funktionell zu verstehen (Randnr. 40 ), kann es auch zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, oder ob der Staat den Rundfunkanstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen (Randnr. 47).

Der EuGH hält fest, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung in einem staatlichen Akt hat:
"Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar." (Randnr. 41)

Auch dass der Staat keinen direkten Einfluss auf die Rundfunkanstalten hat, ändert nichts: immerhin hängt die Existenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat ab; dies reicht aus, um das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat zu erfüllen (Randnr. 55).

Und immerhin, aber das ist hier rechtlich natürlich nicht von Bedeutung, ist der Bayerische Rundfunk ja sogar eine - dem Verbraucherschutz dienende - Behörde, wie wir seit kurzem wissen!

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Saturday, September 15, 2007

3. Österreichisches Rundfunkforum - Roundup

Auch am zweiten Tag des 3. Österreichischen Rundfunkforums, veranstaltet vom REM (Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien), kam die Diskussion nicht am deutschen Rundfunkgebührenurteil vorbei (siehe zum Vortag hier und hier).

Zu Beginn ging es aber um die Förderung privater Rundfunkveranstalter: Prof. Rolf H. Weber, Ordinarius für Privat-Wirtschafts- und Europarecht sowie Leiter des Zentrums für Informations- und Kommunikationsrecht an der Universität Zürich, bot in seinem Referat eine sehr differenzierte Sicht auf die den verschiedenen Förderungsmöglichkeiten, wie sie insbesondere im schweizer RTVG vorgesehen sind. Von besonderem Interesse für das Publikum war das Thema "Gebührensplitting" (siehe Artikel 38 f f RTVG), das auch in Österreich in letzter Zeit häufiger diskutiert wurde (siehe zB diesen Bericht der Presse).

Prof. Christoph Degenhart befasst sich mit den - aus seiner Sicht engen - Grenzen kommerzieller Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, was in der Diskussion natürlich auch auf Kritik stieß - etwa vom Chef der ORF-Administration Dr. Wolfgang Buchner und vom früheren kaufmännischen Direktor des ORF, Dr. Peter Radel. Degenhart warf dem deutschen Bundesverfassungsgericht eine "idealisierend rückwärtsgewandte Sicht" vor und verwies darauf, dass das BVerfG die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks früher mit der Frequenzknappheit (und damit einem Mangel an zugänglichen Informationen) begründet hatte, während es nunmehr die Funktion der öffentlich-rechtlichen Veranstalter als "Insel der Glaubwürdigkeit" gerade angesichts des Informationsüberflusses betone.

Zum Abschluss der Veranstaltung legte Prof. Eveline Artmann die spezifisch österreichische Rechtslage zu Werbung und Product Placement im Fernsehen dar.

Alle Referate des Rundfunkforums werden wieder in der Schriftenreihe des REM im Manz-Verlag erscheinen (zu den bereits erschienen Bänden siehe hier).

Der nächste Termin des Rundfunkforums steht auch schon fest: 18. und 19. September 2008 (gleich vormerken!).

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Tuesday, September 11, 2007

Plus ça change: deutsches BVerfG zu Rundfunkgebühren

Das heute verkündete Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Volltext/ Pressemitteilung) ist angesichts der völlig anderen Rechtslage zur Rundfunkfinanzierung für Österreich in rechtlicher Sicht nicht von unmittelbarer Bedeutung.

Aber wenn das BVerfG nach längerem wieder einmal - in einem Senat, dem mit Professor Hoffmann-Riem auch eine Leitfigur des deutschen Rundfunkrechts angehört - zu rundfunkrechtlichen Grundsatzfragen Stellung nimmt, dann ist das medienpolitisch durchaus auch aus österreichischer Sicht interessant. Was bei einer ersten Lektüre der Entscheidung - abseits der spezifisch bundesdeutschen Fragestellungen - auffällt, ist das demonstrative Festhalten an den altbewährten Leitsätzen zur dualen Rundfunkordnung, zur Rundfunkfreiheit und zur Breitenwirkung des Fernsehens - Themen, die eine gewisse Konvergenz mit der Publikationsliste von Prof. Hoffmann-Riem aufweisen, und zu deren rechtswissenschaftlicher Aufarbeitung er maßgebend beigetragen hat.

Die diesbezügliche Entscheidungsbegründung zusammengefasst: gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung sind notwendig, egal was technisch in den letzten Jahren geschehen sein mag; mehr noch: die technischen Entwicklungen erhöhen das Angebot an Verbreitungswegen, sodass alle schon bisher bestehenden Regelungen angesichts der technischen Entwicklungen nun umso mehr gerechtfertigt sind. Im Originalwortlaut liest sich das in den Absätzen 115 und 116 des Urteils so:

"Dass gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkordnung nicht durch den Wegfall der durch die Knappheit von Sendefrequenzen bedingten Sondersituation entbehrlich geworden sind, hat das Bundesverfassungsgericht schon früher betont (vgl. etwa BVerfGE 57, 295 <322>). Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert.

Anlass der gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt [...] Die Aktualität des Hör- und Fernsehfunks folgt daraus, dass Inhalte schnell, sogar zeitgleich, an die Rezipienten übertragen werden können. Die besondere Suggestivkraft des Mediums ergibt sich insbesondere aus der Möglichkeit, die Kommunikationsformen Text und Ton sowie beim Fernsehfunk zusätzlich bewegte Bilder miteinander zu kombinieren und der programmlichen Information dadurch insbesondere den Anschein hoher Authentizität zu verleihen (vgl. dazu BVerfGE 97, 228 <256>). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben."

Oder, wie man in Frankreich sagt:

plus ça change, plus c'est la même chose.

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Monday, September 10, 2007

Rundfunkgebühren als Beihilfe? Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Schon wieder zum Thema Rundfunkfinanzierung - diesmal unter der Kategorie "Case-Spotting": Im Amtsblatt vom 8. September 2007 findet sich der Hinweis auf ein am 2. Juli 2007 beim EuGH eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova, in einer Streitigkeit zwischen der RAI und der PTV Programmazioni Televisive SpA ("Primocanale"), einem privaten Lokalsender (der vor allem mit der Berichterstattung zum G8-Gipfel in Genua auch überregional beachtet wurde, siehe zB hier).
Die erste Frage des Gerichts ist einfach und direkt:

"Stellt die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehdienstes, die alle Inhaber von Geräten trifft, die
zum Empfang von Rundfunksignalen geeignet sind, sowohl im nationalen Rahmen als auch im örtlichen Rahmen beurteilt, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG dar?"
Damit kann man also auch diese Rechtssache (C-305/07) auf die Liste der "cases to watch out for" setzen. [Update 10.6.2008: Der EuGH hat mit Beschluss vom 9. April 2008 die Fragen als unzulässig zurückgewiesen.]
In diesem Zusammenhang gleich ein Aviso: am 12. September 2007 wird Generalanwalt Poiares Maduro seine Schlussanträge in der Sache Centro Europa 7 (C-380/05) präsentieren - auch darauf kann man gespannt sein (schon weil der portugiesische Generalanwalt Maduro zwar weniger Literaturzitate als sein spanischer Kollege verwendet, aber doch auch für seine blumige Sprache bekannt ist).

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Friday, September 07, 2007

Panem et circenses: Komfort und Fernsehen

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, bekannt für die Literaturzitate in seinen Schlussanträgen (womit nicht Zitate aus der engeren Fachliteratur gemeint sind, sondern von Autoren wie zB Zola, Proust, Cervantes oder auch - unter vielen anderen - Shakespeare), zitiert nun Juvenal - und zwar nicht, was sich vielleicht auch angeboten hätte, "difficile est, satiram non scribere", sondern schlicht "panem et circenses". Seine Schlussanträge in der Rechtssache C-337/06 Bayerischer Rundfunk ua beginnt er folgendermaßen:
"Den Rundfunk als ein Informationsmittel anzusehen hieße, ihn auf seinen charakteristischsten Aspekt zu reduzieren und dabei andere von größerer Tragweite zu übergehen, die sich aus der soziokulturellen Bedeutung ergeben, die er im Lauf seiner Geschichte gewonnen hat. In den westlichen Gesellschaften scheint die Verbindung dieser Kommunikationssysteme mit dem erreichten materiellen Wohlstand die römische Maxime panem et circenses wieder aufleben zu lassen, mit der sich der lateinische Dichter Juvenal über den anpassungsfähigen Müßiggang des römischen Volkes und sein Desinteresse an politischen Angelegenheiten lustig machte. Man könnte diesen Ausspruch auf heute übertragen, indem man das Brot durch Komfort und die römischen Zirkusspiele durch das Fernsehen ersetzt."

In der Sache geht es um die (vergaberechtliche) Frage, ob die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als "öffentliche Auftraggeber" anzusehen sind. Zusammengefasst und vereinfacht lautet die Antwort des Generalanwalts auf diese Frage: ja. Interessant sind die Ausführungen aber nicht nur im Hinblick auf das Vergaberecht, sondern auch zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schlechthin, zumal die Rundfunkanstalten auch eine Analogie zum Beihilfenrecht ziehen wollten. Diese Analogie sieht der Generalanwalt jedoch nicht: "öffentlicher Auftraggeber" kann auch sein, wer nicht durch Zahlungen "aus staatlichen Mitteln" finanziert wird (RNr. 36).
Der Generalanwalt rechnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Besitzer eines Fernseh- oder Radiogeräts und den Rundfunkanstalten dem öffentlichen Recht zu (RNr. 46), und er sieht auch im mit den Gebührengeldern produzierten Programm keine Gegenleistung für die Zuseher/Zuhörer oder den Staat (RNr. 56-60).

Die Argumentation des Generalanwalts kann nicht ohne Weiteres auf Österreich umgelegt werden, da sich das System der Rundfunkfinanzierung doch in einzelnen Punkten unterscheidet; insbesondere wird die Höhe des Programmentgelts in Österreich nicht von unmittelbar staatlichen Stellen festgelegt (wie dies in Deutschland der Fall ist, vgl RNr. 53 der Schlussanträge), sondern vom ORF selbst, und es spricht doch Einiges dafür, dass das österreichische Programmentgelt (nicht die Rundfunkgebühr) privatrechtlichen Charakter hat (siehe dazu schon hier, insbesondere die dort zitierten Entscheidungen des VfGH und des OGH). Ob das für das Vergaberecht von Bedeutung ist, lasse ich einmal dahinstehen, für das Beihilfenrecht könnte aber die Form der Festlegung des Programmentgelts nicht unproblematisch sein. Zumindest die frühere Generaldirektorin des ORF, Monika Eder-Lindner, hat in ihrer Bewerbung Folgendes geschrieben:

Alexander Wrabetz hingegen will die Festlegung durch den ORF beibehalten, so schrieb er in seiner (erfolgreichen) Bewerbung:

Die aktuellen Entwicklungen machen auch das kommende Woche stattfindende 3. Österreichische Rundfunkforum, das diesmal dem "Recht der Rundfunkfinanzierung" gewidmet wird, besonders spannend. Am 11. September 2007, nur zwei Tage vor Beginn des Rundfunkforums, wird übrigens auch die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts in Sachen "Rundfunkgebührenklage" verkündet werden (siehe dazu die Pressemitteilung des BVerfG).

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