Thursday, September 24, 2009

Schweizer Bundesverwaltungsgericht bestätigt Aus für Energy Zürich

In der Schweiz wurden im vergangenen Jahr Radio- und Fernsehkonzessionen neu vergeben. Und neu hieß in diesem Fall, dass tatsächlich nicht alle, die schon früher eine Konzession hatten, auch erneut eine bekamen (siehe dazu in diesem Blog schon hier). Die im Auswahlverfahren unterlegene Radio Z AG ("Energy Zürich") zog dagegen erwartungsgemäß vor Gericht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 16.09.2009 die Beschwerde abgewiesen (Presseaussendung des Gerichts; Bericht in der NZZ). Das Urteil bestätigt die Auswahlentscheidung der Behörde (in der Schweiz werden die Konzessionen vom UVEK, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, vergeben; in Österreich entspräche dies einer Entscheidung durch einen Minister). Die auf die bisherige Innehabung der Konzession ausgerichtete Argumentation der Beschwerdeführerin wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt:
"Der Gesetzgeber hat die Konzessionen bewusst befristet ausgestaltet und keinen Anspruch auf Erneuerung der Konzession vorgesehen. Die Radio- und Fernsehlandschaft soll in angemessenen Zeiträumen überprüft werden können und eine gewisse Offenheit für neue Veranstalter aufweisen. Bei der Erteilung der Konzessionen steht nicht der Schutz von Investitionen der Anbieterinnen im Vordergrund, sondern die Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages."
In den Medien jenes Verlagshauses, das wesentlich an Energy Zürich beteiligt ist, wird das Urteil nicht ganz emotionslos aufgenommen. Im Blick heißt es zB:
"'Ich bin bestürzt und wütend', sagte Verlegerpräsident Hanspeter Lebrument heute an der Jahrestagung des Verbandes Schweizer Presse in Interlaken. Erstmals in der Geschichte sei durch den Staat ein Medienverbot erlassen worden.
Der Kampf geht weiter
Radio Energy Zürich kämpft nach dem negativen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes weiter. Auf politischem Weg soll nun eine UKW-Übergangslösung erarbeitet werden."
Wirklich überraschen kann mich das nicht - denn dunkel kann ich mich auch daran erinnern:
Das war im Jahr 2001, als ein Wiener Rundfunkveranstalter bei der Vergabe neuer Hörfunk-Konzessionen durch die KommAustria leer ausging (Bescheid der KommAustria [disclosure: von mir], Berufungsbescheid des Bundeskommunikationssenats, Erkenntnis des VfGH, Erkenntnis des VwGH). Die Berichterstattung in der Kronenzeitung war Gegenstand einer Entscheidung des Presserats (dazu hier); Stimmungsberichte aus einer dem Rundfunkveranstalter nahen Sicht hier oder hier.

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Sunday, March 22, 2009

Auch die SRG muss sparen ...

"Erfahrungen in audiovisuellen Medienunternehmen zeigen, dass für konvergentes Arbeiten die räumliche Nähe der Redaktionen vorteilhaft ist." Das steht in einem Bericht des Generaldirektors der SRG an seinen Verwaltungsrat vom 18. März 2009 (zum Thema Medienkonvergenz und Wirtschaftlichkeit, abrufbar auf der SRG-Website).

Wahrscheinlich stehen ähnliche Sätze auch im "Strategie- und Strukturkonzept für den ORF im digitalen Zeitalter", einem Bericht des ORF-Generaldirektors an den ORF-Stiftungsrat (siehe dazu auch den vorangegangenen Eintrag). Genau weiß man es freilich nicht, denn der ORF verzichtet darauf, dieses Konzept online verfügbar zu machen (Geheimhaltungsüberlegungen können dafür nicht ausschlaggebend sein, zumal der Bericht auch schon an - jedenfalls definitionsgemäß - außenstehende Politiker übermittelt wurde). Aber wenn man auf der ORF-Website Informationen zum Unternehmen sucht, ist die erste Eintragung schon seit Monaten unverändert: "Am liebsten ORF - ORF-Werbekampagne".

Auch die SRG kämpft mit schlechten Ergebnissen; das Unternehmensergebnis ist mit etwa 79 Millionen CHF negativ (ORF: ca 79 Mio Euro). Nähere Infos zum Abschluss 2008 der SRG wird es pünktlich, wie die Schweizer eben sind, am 30. April mit dem Geschäftsbericht 2008 geben (der ORF hat sich zuletzt mit dem Geschäftsbericht 2007 bis zum 15. Dezember 2008 Zeit gelassen- ich bin schon gespannt, wann der Bericht heuer vorliegen wird). In der Schweiz wird allerdings angekündigt, am Programmangebot sparen zu wollen: "Angesichts der real abnehmenden Einnahmen und der aktuellen Finanzaussichten ist über die bestehenden Sparprogramme hinaus eine Reduktion des Programmangebots und der Eigenproduktionen nicht zu umgehen", heißt es dazu in der Presseaussendung.

An eine Gebührenerhöhung denken die Schweizer nicht. Allerdings haben sie eine deutlich andere Ausgangsposition als der ORF: im Jahr 2008 erlöste die SRG umgerechnet mehr als 730 Mio Euro aus Empfangsgebühren und damit fast um die Hälfte mehr als der ORF aus Programmentgelten (504 Mio Euro); die Empfangsgebühren betragen monatlich (für Radio und Fernsehen zusammen) rund 25 Euro und damit gleich um 10 Euro mehr als das ORF-Programmentgelt. Die SRG erhält davon ca. 91%, jeweils rund vier Prozent erhalten private Veranstalter ("Gebührensplitting") und die Billag, der kleine Rest geht an das BAKOM bzw wird für neue Technologien und Nutzungsforschung verwendet; festgesetzt werden die Empfangsgebühren durch den Bundesrat. (Wer übrigens sehen will, wie die "Schweizer GIS", die Billag, für die Empfangsgebühren Werbung macht, kann das hier tun)

PS: die BBC trifft es ebenfalls: 400 Mio GBP müssen innerhalb der nächsten drei Jahre eingespart werden, sagte BBC-Generaldirektor Mark Thompson am vergangenen Donnerstag; der Guardian berichtete: "The idea that the BBC was 'swimming with cash and people' was out of date, he said." Die Ausgaben für den Online-Dienst werden aber innerhalb der kommenden drei Jahre um 27% steigen, auf 145 Mio GBP pro Jahr - womit die vom BBC Trust genehmigte Steigerung aber weit hinter dem Antrag der BBC zurückblieb. Die Genehmigung des Budgets durch den BBC Trust (siehe die Meldung hier) erfolgte im Hinblick auf das Online-Angebot unter besonderen Auflagen: der Trust hält zwar derzeit keinen Public-Value-Test für erforderlich, behält sich aber vor, die Auswirkungen genau zu beeobachten und erforderlichenfalls einzelne Bereiche des Online-Angebots einem Public-Value-Test zu unterziehen.

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Sunday, March 08, 2009

Lesestoff

Wieder einmal ein paar Hinweise auf Interessantes zum Lesen:

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Sunday, November 30, 2008

"Die Entscheide sind uns nicht leicht gefallen": Zur Vergabe der Schweizer Fernseh- und Radiokonzessionen

Dieses Blog hat weder Vollständigkeits- noch Aktualitätsanspruch, also kann ich es mir auch erlauben, auf die schon rund ein Monat zurückliegende Vergabe von Radio- und Fensehkonzessionen in der Schweiz hinzuweisen: Am 31. Oktober 2008 erteilte das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Konzessionen für jene Gebiete bzw. Frequenzen, für die es zwei oder mehr Bewerbungen gab (siehe dazu die Presseaussendung und die Übersicht über alle Entscheidungen auf der Website des BAKOM).

Das Vegabeverfahren war insofern interessant, als nach der Neufassung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) neue Auswahlkriterien zur Anwendung kamen - und außerdem ging es damit auch um deutlich höhere Förderungen, die dne privaten Veranstaltern in der Schweiz im Rahmen des sogenannten Gebührensplittings zukommen werden (insgesamt - Radio und Fernsehen - rund 32 Mio Euro). Art 45 RTVG sieht generell vor, dass bei mehreren Bewerbungen derjenige Bewerber bevorzugt wird, "der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert."

In der Schweizer Medienszene hat es für einige Aufregung gesorgt, dass das UVEK unter Bundesrat Moritz Leuenberger die Bestimmung wirklich ernst genommen hat: so wurde "Tele Züri" (aus dem tamedia Konzern) bei der Fernsehkonzession für den Raum Zürich nicht berücksichtigt und ebenso ging Radio Energy - in der Schweiz zu Ringier gehörend - leer aus, begründet jeweils mit der starken Marktposition der beiden Verlagshäuser. Bundesrat (in österreichischer Teminologie entspräche das einem Bundesminister) Moritz Leuenberger begründete die Entscheidungen nicht nur in der Pressekonferenz, sondern auch in seinem Blog. Dass die Entscheidungen in der Presse nicht immer gut aufgenommen wurden, ist angesichts der betroffenen Verlagshäuser wenig überraschend, so etwa aus dem Verlagshaus Ringier (Blick), aus der tamedia-Gruppe (Bund-Blog 1, Bund-Blog 2); differenziertere Kritik auch in medienheft und medienspiegel; dass der Gewinner der Radiokonzession, Roger Schwawinski, das etwas anders sieht (hier oder hier) überrascht auch nicht.

Noch ein Zitat aus der Verfügung betreffend die Radiokonzession:
"Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass bei Gleichwertigkeit beide Elemente von Artikel 45 Absatz 3 RTVG gleichermassen ausschlaggebend sind, d.h. die inhaltliche Ausrichtung der beiden Programme und die strukturelle Unabhängigkeit der Bewerberinnen. In inhaltlicher Hinsicht (Bereicherung der Angebotsvielfalt) kann keine Bewerberin etwas für sich ableiten. Beide sprechen in ihrer musikalischen und programmlichen Ausrichtung je ein eigenes Zielpublikum an, welches im Versorgungsgebiet in dieser Form bisher noch nicht bedient wird. ...
Entscheidend ist aus diesen Gründen das zweite Element von Artikel 45 Absatz 3 RTVG, die grössere Unabhängigkeit einer Bewerberin. Energy gehört zu 51 Prozent der Ringier AG. Die Ringier AG ist eines der drei grössten Medienunternehmen der Schweiz. Im Printbereich zählen auflagenstarke Titel wie Blick, Sonntagsblick, Blick am Abend, Cash daily, Le Temps und il caffè dazu, ebenso zahlreiche Zeitschriften. Im Bereich der elektronischen Medien zählt nebst Energy und Radio for Youngsters auch das Berner Lokalradio BE1 zum Ringier Konzern. Beim Fernsehen ist die Ringier AG zu 50 Prozent an Sat.1, zu 33 Prozent am Teleclub und zu 30 Prozent an Presse TV beteiligt. Radio 1 gehört demgegenüber zur Radio Tropic AG, deren Inhaber zu 100 Prozent Roger Schawinski ist. Dieser ist überdies Aktionär und Verwaltungsratspräsident des Buchverlags Kein&Aber AG, welcher seit zehn Jahren besteht und der vor allem Belletristik und Hörbücher veröffentlicht.
Bei dieser Konstellation hat Radio 1 im Lichte von Artikel 45 Absatz 3 Vorteile. Gegen diese Sicht spricht auch nicht die Tatsache, dass sich die erwähnten Ringier–Medien in erster Linie an die ganze Deutschschweiz oder an andere schweizerische Sprachregionen richten. In der medialen Realität der Schweiz hat der Raum Zürich auch in den sprachregionalen Medien grosse Bedeutung, so dass die Verflechtung zwischen einem Lokalradio im Grossraum Zürich und auflagenstarken sprachregionalen Medien hier ins Gewicht fallen muss. Dies gilt insbesondere darum, weil bei Radio 1 praktisch keine Abhängigkeiten vorliegen."

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Thursday, November 20, 2008

Digitale Dividende

Mit "digitaler Dividende" bezeichnet man (etwas vereinfacht) das durch Abschaltung der analogen Fernsehsender freiwerdende Frequenzspektrum. Wieviel diese Dividende genau ausmachen wird, ist längst noch nicht klar, denn derzeit ist die Umsetzung der Fernseh-Digitalisierung entsprechend dem Genfer Plan aus dem Jahr 2006 (GE06) gerade erst im Gang. Und wofür die Dividende verwendet werden soll, steht auch noch nicht zwingend fest - mobiles Breitband ist der große Wunsch der Telekombetreiber, manche Rundfunkunternehmen träumen auch von der terrestrischen Verbreitung von HD-Fernsehen.

Eine wesentliche Entscheidung wurde schon getroffen: auf der Weltfunkkonferenz 2007 wurde in der Vollzugsordnung für den Funkdienst in der Region 1 (Europa und Afrika) der Frequenzbereich 790 - 862 MHz (also die derzeitigen Fernsehkanäle 61 bis 69) auch dem mobilen Funkdienst als primärem Dienst zugewiesen (damit sind in diesem Bereich nun der mobile genauso wie der feste Funkdienst und auch der Rundfunkdienst als primäre Funkdienste festgelegt). Wie in der internationalen Frequenzplanung üblich, sind allerdings lange Vorlaufzeiten vorgesehen: die Zuweisung (auch) an den Mobilfunkdienst wird erst mit 17. Juni 2015 wirksam, und in den GE06-Staaten (also ua allen europäischen Staaten) ist zudem das dort vorgesehene Verfahren einzuhalten, um tatsächlich Frequenzen für Mobilfunkdienste in diesem Band nutzen zu können.

Die Schweiz hat letzte Woche beschlossen, ihren nationalen Frequenzzuweisungsplan zu ändern und den Bereich 790 - 862 MHz nur mehr für den mobilen Funkdienst auf primärer Basis vorzusehen (Presseaussendung; auf der Website des BAKOM ist derzeit noch der Plan 2008 mit der Primärzuweisung "BROADCASTING" und der Sekundärzuweisung "Mobile").

In Österreich ist dieser Frequenzbereich bislang ausschließlich dem Rundfunkdienst zugewiesen (siehe die Anlage 1 zur FBZV). Wie es mit der Verteilung der digitalen Dividende weitergeht, wird auch Thema in der Vollversammlung der "digitalen Plattform" im Jänner 2009 sein.

Die britische Regulierungsbehörde, die ihre Digital Dividend Review schon 2006 gestartet hat und im Sommer 2009 schon Frequenzzuteilungen vornehmen will (für Frequenzen, die spätestens 2012 frei werden), beginnt mittlerweile auch schon mit der Vergabe von "geographic interleaved spectrum" - also Frequenzen, die zwar grundsätzlich im weiterhin für digitales Fernsehen genutzten Band liegen, aber in der konkreten Region nicht dafür gebraucht werden.

EU-Kommissionsmitglied Reding forderte recht offensiv eine Verteilung der digitalen Dividende zugunsten der Telekomanbieter - wenn auch mittlerweile mit Nuancen: Im Oktober hat sie erstmals zugestanden, dass eine 50:50 Verteilung möglich wäre. Die Hälfte des freiwerdenden Spektrums solle demnach dem Rundfunkdienst zugewiesen werden, die andere Hälfte neuen Anwendungen.

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Saturday, June 07, 2008

Was unterscheidet die Schweiz von Österreich?

Nein, es geht nicht um Fußball - sondern wieder einmal um den Presserat. "Der Presserat lebt, es lebe die Sozialpartnerschaft", so lautet die Subline einer Presseaussendung von impressum, dem größten Berufsverband von Medienschaffenden der Schweiz und Liechtensteins, vom vergangenen Donnerstag. Nach längeren Streitigkeiten wurde im Stiftungsrat des Schweizer Presserats nämlich entschieden, dass auch die Verleger wieder am System des Schweizer Presserats teilnehmen können, ebenso auch die SRG (siehe auch die Presseaussendung des Presserats).

In Österreich gibt es seit 2002 keinen Presserat mehr, aber man verhandelt wieder (und noch). Die Gespräche stehen allerdings unter umgekehrten Vorzeichen: es geht eher darum, ob die JournalistInnen teilnehmen (bzw deren Gewerkschaft). In einer Diskussion am 27. Mai 2008 wurde ein gewisser Optimismus verbreitet (Meldungen dazu auf der Website der IQ-Journalismus). Konkrete Ergbnisse werden bis Ende des Jahres erwartet, von einer Einbeziehung elektronischer Medien wie in der Schweiz ist offenbar nicht die Rede.

Zur Nachlese verlinke ich auf ein paar Presseaussendungen rund um die Auflösung des österreichischen Presserats, beginnend mit der Kündigung der Vereinbarung durch den Verband österreichischer Zeitungen, mitgeteilt in einer Aussendung vom 28.12.2001 mit dem Titel "VÖZ für Stärkung der freiwilligen Selbstkontrolle"; die andere Seite (Gewerkschaft) sah am nächsten Tag eine "neue Chance" und zeigte sich "vorsichtig optimistisch"; am 21.1.2002 kündigte der Presserat an, seine Tätigkeit unverändert fortzuführen. Am 24.6.2002 volgt dann eine Aussendung des VÖZ, dass die Kündigung mit 30. Juni 2002 wirksam wird, am 29.6.2002 eine Aussendung des BSA, dass die Fortführung des Presserats begrüßt wird, am 29.10.2002 die Aussendung, dass die Sozialpartner gemeinsam einen neuen Presserat wollen, weil "der Presserat als Institution für beide Seiten unverzichtbar ist".

Was man aus dieser Geschichte wieder einmal lernen kann: wenn jemand die Stärkung einer Einrichtung fordert, ist deren Auflösung nicht weit, und was unverzichtbar ist, geht jahrelang niemandem wirklich ab.

PS: eine Entscheidung des alten Presserats betraf übrigens die Berichterstattung der Kronen Zeitung über eine Entscheidung der KommAustria, die noch von mir getroffen worden war. Der Presserat stellte fest, dass durch den Artikel die Berufspflichten der Presse verletzt wurden, da das wirtschaftliche Interesse der Zeitungsherausgeberin an der Sache (es ging um eine Privatradio-Zulassung) nicht erwähnt wurde. Den Artikel habe ich leider nicht (oder zumindest nicht greifbar), aber auf den Bescheid der KommAustria, um den es ging, kann ich verlinken (siehe dort zB Seite 14, auf der die wirtschaftlichen Interessen vielleicht deutlich werden); in der Sache gab es auch eine bestätigende Berufungsentscheidung des BKS, sowie abweisende Erkenntnisse von VfGH und VwGH.

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Sunday, June 10, 2007

Swissness als Programmauftrag

Wie formuliert man den öffentlich-rechtlichen Auftrag eines Rundfunkveranstalters? Vor dieser Frage steht derzeit das schweizer Bundesamt für Kommunikation. Das BAKOM arbeitet nämlich an der neuen Konzession der SRG, die mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll.
Der Entwurf für die neue Konzession wurde bereits einer Konsultation unterzogen, demnächst sollen die Reaktionen auf der Website des BAKOM bereitgestellt werden. In den Erläuterungen zum Entwurf für die neue Konzession wird unter anderem betont, dass "innovative Eigenproduktionen, die eine identifikationsstiftende Wirkung ('Swissness') entfalten", gefragt seien.
Der Programmauftrag des ORF ist nicht durch Konzession, sondern unmittelbar durch das ORF-Gesetz festgelegt. Vergleicht man den Programmauftrag des ORF mit jenem der SRG, so kommt einem naturgemäß Vieles bekannt vor (siehe hier eine Gegenüberstellung von § 4 ORF-G und Art 2 und 3 des Entwurfs der SRG-Konzession).
Was uns in Österreich aber fehlt, ist eine griffige Bezeichnung für das, was im Gesetz als Auftrag zur "Förderung der österreichischen Identität" umschrieben wird - da klingt "Swissness" doch um einiges moderner!

PS: Die Gegenüberstellung ORF-G und SRG-Konzessionsentwurf umfasst natürlich nicht alle Aspekte des öffentlich-rechtlichen Auftrags; für ein vollständiges Bild ist das gesamte ORF-G bzw der "service public" Auftrag der SRG (aktuelle Informationen; Entwurf der neuen Konzession) zu berücksichtigen.
In Deutschland ist § 11 des Rundfunkstaatsvertrages einschlägig, der allerdings weitere Festlegungen in den Satzungen bzw in Richtlinien der einzelnen öffentlich-rechtlichen Fundfunkveranstalter verlangt (siehe zB die Programmleitlinien des WDR oder die Richtlinien für Sendungen des ZDF).

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Konzession für Handy-TV ausgeschrieben - in der Schweiz!

Die Fußball-Europameisterschaft 2008 beschleunigt die technologische Entwicklung. Die Schweiz will mit der nun ausgeschriebenen Konzession für "Handy-TV" sicherstellen, dass es 2008 "erste Angebote in den Austragungsstädten Basel, Bern, Zürich und Genf" geben kann. Auch Österreich, gemeinsam mit der Schweiz Veranstalterland der EM, will Handy-TV zur EM ermöglichen. Eine Regierungsvorlage für Änderungen des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes, um die Voraussetzungen für eine Ausschreibung zu schaffen, wurde dem Parlament zugeleitet und soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden (zum Begutachtungsentwurf siehe hier).

Die Schweizer schreiben keinen bestimmten Standard vor, empfehlen jedoch DVB-H; die Auswahl erfolgt in einem Kriterienwettbewerb ("Beauty Contest"), wobei laut Aussendung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) folgende Selektionskriterien angewendet werden:
1) Versorgung und Rollout,
2) Konzept und Umsetzung,
3) Business- und Serviceplan,
4) Beitrag zur Medienvielfalt sowie
5) Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Bewerbung

(Das Ausschreibungsdokument selbst habe ich auf der Website des BAKOM nicht gefunden, vorbereitende Dokumente, die bei einer Anhörung im April präsentiert wurden, sind hier abrufbar).

Auch die Vergabe in Österreich soll in einem Kriterienwettbewerb erfolgen, die Zulassung erhält, wer "Folgendes besser gewährleistet:
1. einen rasch erreichten, hohen und möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung;
2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
4. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;
5. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);
6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket."

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Monday, March 12, 2007

Die letzte Schweizer Meile

In der Schweiz wird am 1. April 2007 nicht nur das neue Radio- und Fernsehgesetz und die Radio- und Fernsehverordnung (siehe dazu hier), sondern auch das revidierte Fernmeldegesetz in Kraft treten. Wesentlichste Neuerung ist die Verpflichtung des "marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieters" (aka: Swisscom), den entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung ("letzte Meile") zu gewähren. Die Schweiz sieht die Entbündelung damit nicht nur später vor als die EU, sie schränkt sie auch gesetzlich auf die Varianten der Vollentbündelung und des Bitstream-Access ein - wobei dieser nur in einer Übergangszeit von vier Jahren möglich sein soll (siehe die Information des BAKOM). Danach müssen alternative Anbieter entweder voll oder gar nicht entbündeln. (In Österreich, so geht aus dem letzten "RTR Telekom Monitor" hervor, haben die Breitbandzugänge über vollständig entbündelte Leitung seit etwa einem Jahr jene über Bitstream überholt)

Auch sprachlich ist die Schweiz ihrer Tradition treu geblieben: das Fernmeldegesetz wurde nicht (wie in Österreich schon 1997) zum Telekommunikationsgesetz. Nachdem auch Liechtenstein - wenn auch erst nach Verurteilung durch den EFTA-Gerichtshof - seine Rechtsvorschriften den EU-Richtlinien angepasst hat und ein Kommunikationsgesetz geschaffen hat - Gesetz über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz, KomG) - wurde so das "Fernmelderecht" zur exklusiv schweizerischen Angelegenheit.

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Sunday, March 11, 2007

ORF 1: in der Schweiz ein wahrhaft öffentlich-rechtliches Programm

Spider-Man 2, Columbo, Tatort - das war das heutige Abendprogramm in ORF 1. Auf den ersten Blick vielleicht nicht gerade ein Programm, das einen "besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meindungsbildung leistet", wie dies Art 59 Abs 2 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) für jene Programme verlangt, die von Kabelnetzbetreibern verbreitet werden müssen.

Noch genauer werden die Voraussetzungen für die Verbreitung nun in Art 52 der
Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) des Schweizerischen Bundesrates vom 9. März 2007 definiert. Dort heißt es:

"Als ausländische Programme, die nach Artikel 59 Absatz 2 RTVG über Leitungen zu verbreiten sind, kommen Programme in Betracht, die in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages namentlich dadurch erbringen, dass sie:
a. im Rahmen aufwändiger redaktioneller Formate vertieft über gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche oder kulturelle Phänomene berichten;
b. künstlerischen Filmproduktionen breiten Raum gewähren;
c. besondere redaktionelle Beiträge zur Bildung des Publikums liefern;
d. besondere redaktionelle Beiträge für jugendliche, alte oder sinnesbehinderte Menschen ausstrahlen; oder
e. regelmässig schweizerische Beiträge ausstrahlen oder sich regelmässig mit schweizerischen Themen befassen."


Die Überraschung folgt im Anhang 1 zur RTVV, in der die solcherart zu verbreitenden Programme dann namentlich genannt sind: neben ARTE, 3Sat, TV5, ARD, France 2, Rai Uno und Euronews findet sich da auch ORF 1!

Der Chefredakteur des Schweizer Fernsehens (dort heißt das natürlich "Chefredaktor") dazu in seinem Blog
"Aber warum ORF1? Ich kann mir das nur so erklären, dass der Bundesrat meinte, die Aufteilung sei wie bei uns: Vollprogramm auf SF1; Serien, Filme, Events und Sport auf SF2. 'Schlecht recherchiert' würde ich sagen, wenn das einem Journalisten passieren würde."

Die RTVV tritt - wie auch das überarbeitete RTVG (und übrigens auch das revidierte Fernmeldegesetz) - am 1. April 2007 in Kraft. Eine Übersicht über die wichtigsten Neuregelungen findet sich auf der Website des Bundesamts für Kommunikation; hier sei nur beispielsweise auf die ausdrückliche Regelung der "virtuellen Werbung" hingewiesen (Art 15 RTVV) und auf die Bestimmungen über die Verbreitungspflicht für Progamme, die Inhaber von Funkkonzessionen trifft, welche dafür eine kostenorientierte Entschädigung erhalten (Art 55 RTVG, Art 48 RTVV).

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