Wednesday, July 01, 2009

Public Service Teleshopping und "transactional TV gambling services"

Auf dem österreichischen Fernsehmarkt war der "Quiz Express", die Call-In-Show des öffentlich-rechtlichen ORF, kein durchschlagender Erfolg. Laut Stellungnahme des ORF gegenüber dem Bundeskommunikationssenat (siehe dazu bereits hier) hat der "Quiz Express" "keine Erträge abgeworfen" (mit anderen Worten: musste durch Einnahmen aus den Programmentgelten mitfinanziert werden!); abgesehen davon war dieses ORF-Angebot Teleshopping und damit gesetzwidrig, wie der BKS in seinem Bescheid vom 1. September 2008 feststellte (die Sendung ist mittlerweile eingestellt).

Umso nachhaltiger ist der Erfolg dieser Sendung auf europäischer Ebene: wer immer sich mit europäischem Rundfunkrecht und Rundfunkregulierung beschäftigt, kommt nämlich an dem in der "Quiz Express"-Causa ergangenen EuGH-Urteil (C-195/06 KommAustria / ORF) nicht vorbei. Auch der aktuelle siebente Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG "Fernsehen ohne Grenzen" (KOM(2009)309 vom 20.6.2009) stellt diese Sache gleich an den Anfang des Kapitels über die Anwendung der Werbevorschriften.

Ansonsten ist zu diesem Bericht nicht viel anzumerken, die Kommission erledigt ihre Verpflichtung nach Art 26 der Fernsehrichtlinie, alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie zu erstellen, mittlerweile routiniert und ziemlich uninspiriert. Der Bericht umfasst schlanke elf Seiten und enthält neben einer groben Skizze des Richtlinienrechts (sowohl in der alten als auch in der bis spätestens 19. Dezember 2009 umzusetzenden Fassung) nur eine eher kursorische und beliebig wirkende Aufzählung verschiedener von der Kommission für relevant erachteter Entwicklungen der beiden vergangenen Jahre. Wirklich Neues erfährt man daraus nicht.

Public Service Teleshopping?
Während in Österreich Teleshopping im öffentlich-rechtlichen Fernsehen (noch) unzulässig ist, gehen die Briten wieder einmal einen Schritt voraus. Mit einer Änderung des COSTA (Code on scheduling of TV advertising) wird nun auch den öffentlich-rechtlichen TV-Veranstaltern im Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, bis zu sechs Stunden Teleshopping anzubieten (zwischen 0 und 6 Uhr).

Außerdem hat die britische Regulierungsbehörde Ofcom Änderungen bei der regulatorischen Beurteilung von "transactional TV gambling channels" vorgenommen. Solche Spiele-Sender standen früher unter einer allgemeinen Lizenz als redaktionelle Programme - in Hinkunft werden auch diese Programme als Teleshopping klassifiziert. Mit anderen Worten: Was früher als redaktioneller Inhalt - auch öffentlich-rechtlicher Sender - durchging, wird nun neu als Teleshopping qualifiziert.
Sicher ein Schritt zu mehr Ehrlichkeit - aber irgendwie wirkt es doch merkwürdig, wenn auch Public Service-Broadcastern Formate zugestanden werden, bei denen ein öffentlich-rechtlicher Mehrwert jedenfalls nicht leicht zu erkennen ist. Dass aber die Definition von Public Service-Aufträgen für Rundfunkveranstalter Sache der Mitgliedstaaten ist und diese dabei über weites Ermessen verfügen, hat das EU-Gericht erster Instanz zuletzt etwa in der Sache TV2 (siehe dazu hier) betont; ähnlich auch der EuGH in der Rs C-222/07 UTECA (siehe dazu hier). Die Mitgliedstaaten dürften sogar Must Carry-Verpflichtungen für Teleshopping-Angebote festlegen (siehe dazu hier).

Zumindest in einem Punkt hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem letzten Rundfunk-Leiturteil vom September 2007 recht: "Rundfunk kann für die Verfolgung nicht nur publizistischer, sondern auch wirtschaftlicher Ziele eingesetzt werden."

PS - weil es sachlich dazupasst: die sogenannte "Gewinnspielsatzung" der deutschen Landesmedienanstalten ermöglicht es offenbar, dass nun auch Minderjährige bei Call In-Sendungen angesprochen werden - als hätte es noch eines weiteren Belegs für die Qualität dieses "Regulierungsinstruments" bedurft (siehe dazu in diesem Blog zB schon hier und hier).
Update (10.08.2009): Nach einem Bericht in DWDL.de hat 9Live beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf einen Normenkontrolle hinsichtlich der Gewinnspielsatzung gestellt; ungeachtet dessen will sich der Sender aber neu positionieren, da Call-In-Formate nicht mehr so gut laufen.

Labels: , , , , , , ,

Friday, December 05, 2008

"Interaktives Unterhaltungsformat" aka Call-In-TV: regulatory capture in Bayern

Einfache, leicht nachvollziehbare Beispiele für regulatory capture kann man immer brauchen, wenn man sich mit Fragen der Wirtschaftsregulierung befasst. In diesem Sinne herzlichen Dank an Simon Möller und Christiane Müller von Telemedicus, die sich mit einer Programmbeschwerde betreffend diverse Call-In-Shows der Sender Kabel Eins, Viva und DSF an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) gewandt und die Antwort der BLM veröffentlicht haben.

Die BLM, die immerhin (knapp) innerhalb Jahresfrist antwortete, ist der Ansicht, die Call-In-Formate seien weder Werbung noch Teleshopping, sondern "ein interaktives Unterhaltungsformat". Diese Möglichkeit habe, so die BLM, auch der EuGH unter Rn. 38 des Urteils in der Rechtssache C-195/06 KommAustria / ORF explizit angesprochen. Stimmt natürlich - aber wörtlich sagte der EuGH dort Folgendes:
"Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Fernsehveranstalter angesichts des Ziels der Sendung, in der das Spiel stattfindet, nur eine interaktive Gestaltung im Sinn hatte, dass er aber kein tatsächliches Dienstleistungsangebot im Bereich von Geldspielen abgeben wollte; dies gilt insbesondere, wenn das Spiel inhaltlich und zeitlich nur einen sehr kleinen Teil der Unterhaltungssendung ausmacht und aus diesem Grund nicht deren Charakter ..." (Betonung hinzugefügt)
Meines Erachtens lässt sich mit der Feststellung "Es sind interaktive Programmformate" (so die BLM nochmals gegen Ende des bei Telemedicus veröffentlichten Schreibens) nichts belegen, denn auch der Verkauf von Heizdecken via TV kann als interaktives Format ausgestaltet sein.

Die BLM zieht es jedenfalls vor, die in der Programmbeschwerde aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten nicht zu nutzen und stattdessen zunächst einmal weiter zu beobachten (vielleicht könnte man auch zwischendurch wieder einmal beklagen, dass man nichts tun kann?) und zuzuwarten, bis das - durch den 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ermöglichte - bürokratische Ungetüm der sogenannten "Gewinnspielsatzung" voraussichtlich irgendwann im Frühjahr 2009 in Kraft tritt. Eine Win-Win-Situation sozusagen für Sender, Freistaat und BLM:
  • die Sender können zunächst praktisch weitermachen wie bisher, die Blütezeit des Formats scheint ohnehin vorbei zu sein; ab In-Kraft-Treten der Satzung halten sie sich eben an die Regeln, die ihnen zwar ein wenig, aber nicht zu viel weh tun, und die vor allem sicherstellen, dass es weiterhin Call-In-TV geben kann (irgendwie erinnert mich das Ganze an eine Geschichte von Günter Bruno Fuchs mit dem Titel "Ein Erlaß über die Ausübung des Diebstahls in ferner Zeit"),
  • der Freistaat Bayern braucht sich nicht zu sorgen, dass die in Bayern niedergelassenen Call-In-Sender sich einen "regulatorisch liberaleren" Standort (in NRW? in Luxemburg?) suchen (im Gegenteil, Unterföhring entwickelt ja zuletzt eine gewisse Anziehungskraft),
  • und die - stets staatsferne - BLM schließlich kann die Gewinnspielsatzung dann auslegen und ihre Einhaltung kontrollieren, womit sie eine Zeit lang wieder ganz gut beschäftigt sein wird.
Außerhalb der Win-Win-Situation bleiben, wie in Fällen von regulatory capture üblich, die öffentlichen Interessen, hier an einem wirksamen Vollzug der Vorgaben der Fernseh- bzw. Mediendienste-RL. Die Gewinnspielsatzung (ich werde sie in memoriam G.B. Fuchs in Hinkunft als "Erlass über die Ausübung des Call-In-TVs" bezeichnen) aber hat ihr implizites Ziel erreicht: den Erhalt der Call-In-Sender zu sichern.

Labels: , , ,

Thursday, September 11, 2008

"wir wollen das Geld unter die Leute bringen": gebührenfinanziertes Call In-TV?

"Es geht um eine saublöde Frage, es geht echt um a Fråg’, wo ma sich denkt, spinnen die jetzt, aber es is ja Wurscht, es geht um 500,- Euro und die Frage is einfach, des is des Wichtigste!" - Der Bundeskommunikationssenat (BKS) gibt in seinem Bescheid vom 1. 9. 2008 betreffend die - mittlerweile eingestellte - Sendung "Quiz-Express" des ORF ausführlich wieder, wie die konkret geprüfte Sendung so abgelaufen ist, einschließlich wörtlicher Zitate der bemerkenswerten Ausführungen des Moderators (auch das Zitat in der Überschrift zu diesem Blogeintrag - "wir wollen das Geld unter die Leute bringen" - stammt aus diesem Transkript).

Mit dem nun veröffentlichten Bescheid hat der BKS die Sache Quiz-Express abgeschlossen, nachdem seine Vorlagefragen an den EuGH mit dessen Urteil vom 18.10.2007, C-195/06, KommAustria / Österreichischer Rundfunk, beantwortet worden waren (siehe dazu auch hier und hier). Der BKS kam dabei - wenig überraschend - zum Ergebnis, dass es sich bei dieser Sendung um Teleshopping handelte, was dem ORF aber nach § 13 Abs 2 ORF-G untersagt ist.

"Eindeutig ergibt sich bereits aus dem Sachverhalt, dass der Hauptzweck der Sendung 'Quiz Express' sowohl qualitativ als auch quantitativ im Wesentlichen darin besteht, das fragliche Gewinnspiel zu veranstalten, an dem sich Zuseher der Sendung durch Anwählen einer Mehrwertnummer beteiligen können: ...

Soweit der ORF behauptet, dass er durch die Sendung Quiz Express auch andere Ziele verfolgt habe (etwa Ausbildung von Moderatoren in Live-Sendungen, probeweises interaktives Angebot für die Zuseher), ist festzuhalten, dass diese Ziele nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates gegenüber dem wirtschaftlich motivierten Gewinnspiel und der dadurch ermöglichten Lukrierung von Einnahmen deutlich in den Hintergrund treten. Es handelt sich daher jedenfalls um ein entgeltliches Angebot einer Dienstleistung iSd § 13 Abs. 2 ORF-G (vgl. EuGH 18.10.2007, C-195/06, KommAustria gegen ORF, Rz 32 mwN)."

Das mit der Moderatorenausbildung ist ein interessantes Argument: der BKS führte dazu nicht nur aus, dass die Moderation "beinahe ausschließlich auf Aufforderungen beschränkt [sei], die Erbringung der Dienstleistung – nämlich die Benützung der Mehrwertnummer um an einem Gewinnspiel teilzunehmen – zu fördern", sondern setzte dabei demonstrativ auch den Begriff "Moderation" unter Anführungszeichen (ebenso wie - auf Seite 3 und 4 des Bescheids - auch das Wort "Fragen", die im Quiz gestellt wurden).

Soweit, so unspektakulär. Der BKS hatte den ORF - auf Grund des Urteils des EuGH - aber auch aufgefordert, Zahlen zur Sendung vorzulegen. Wörtlich heißt es dazu im Bescheid:

"Der ORF war jedoch nicht bereit, der Aufforderung des Bundeskommunikationssenates nachzukommen, aussagekräftige Unterlagen über die Zahl der während der Sendung eingegangenen Anrufe sowie die dadurch erzielten Einnahmen vorzulegen. ...

Weiters brachte der ORF vor, dass ... die Erträge letztlich nicht ins Gewicht fielen. Vielmehr seien aufgrund der verursachten Mehraufwendungen keine Erträge durch die Sendung 'Quiz Express' abgeworfen wurden."
Dass aus der Sendung "– wie auch der ORF in seiner Stellungnahme grundsätzlich einräumt –" insgesamt kein Gewinn erzielt wurde, ist zwar für die Qualifikation als Teleshopping irrelevant - aber das kann man doch wohl nicht anders verstehen, als dass auch Einnahmen aus dem Programmentgelt zur Finanzierung dieser (mittlerweile eingestellten) Call In-Sendung herangezogen werden mussten. Abzockfernsehen zu machen, ohne wirklich abzuzocken, ist tatsächlich eine innovative Programmleistung. Und wahrscheinlich kann man das Ganze auch als besonderes Beispiel für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags darstellen: vielleicht nach § 4 Abs 1 Z 17 ORF-G ("Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge").

Labels: , , , , , ,

Thursday, October 18, 2007

EuGH (fast) live: "Quiz-Show" als Teleshopping

"Das Teleshopping wuchert in zahlreichen Kanälen" hatte schon Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-195/06, KommAustria / Österreichischer Rundfunk, vor dem EuGH zutreffend bemerkt. Nun hat der EuGH die Sache entschieden:

Eine Sendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen, fällt dann unter die Definition des Teleshoppings in Art. 1 Buchst. f der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen",

"wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung – bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen – sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;"
Ob das der Fall ist, dazu hat das nationale Gericht die Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung zu würdigen - woraus wohl zu schließen ist, dass eine reine "Call-In Sendung" Teleshooping darstellt, nicht aber ein vereinzeltes Gewinnspiel innerhalb einer Unterhaltssendung, auch wenn dabei eine Mehrwertnummer angerufen werden muss.

Auch bei vereinzelten Gewinnspielen ist aber noch zu prüfen, ob Fernsehwerbung im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" fällt. Dies wäre dann der Fall,

"wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll."
Dem Österreichischen Rundfunk, dessen (mittlerweile eingestellte) Sendung Quiz-Express Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens war, ist nach nationalem Recht (§ 13 Abs 2 ORF-G) Teleshopping übrigens gänzlich verboten.

PS: wohl nicht jedes Telefonquiz ist von dieser Rechtsprechung betroffen, zumindest nicht dieses deutsche Telefon-Quiz

Labels: , ,

Wednesday, October 10, 2007

Übersicht zur Telekom-Rechtsprechung des EuGH

Die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien hat heute die Neuauflage des "Guide to the Case Law of the European Court of Justice in the field of Telecommunications" auf ihrer Website bereitgestellt (französisch- und deutschsprachige Ausgaben sind auch angekündigt); für eine Übersicht zu den wesentlichen noch anhängigen Fällen siehe auch mein Post auf contentand carrier.

Nächste Woche - am 18. Oktober 2007 - wird der EuGH übrigens einen österreichischen Fall (C-195/06 Österreichischer Rundfunk) entscheiden: wenn er die Vorlageberechtigung des Bundeskommunikationssenates anerkennt (was vom Generalanwalt in Zweifel gezogen wurde - siehe hier) , dann wird er sich mit der Frage inhaltlich auseinandersetzen müssen, ob die legendäre Sendung "Quiz-Express" des ORF - in der Ära Lindner als spezifische Bereicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots geschaffen - Teleshopping ist oder nicht. Für den Generalanwalt war jedenfalls klar, dass "der in der Sendung 'Quiz Express' durchgeführte Wettbewerb wegen seiner Besonderheiten als Glücksspiel" und "als eine Spielart des Teleshoppings" einzustufen ist.

Labels: , , ,

Thursday, May 24, 2007

"Das Teleshopping wuchert in zahlreichen Kanälen": Generalanwalt zu Call In-Sendungen und Teleshopping

Call In-Sendungen, in denen Zuschauer durch Wählen einer Mehrwertnummer die Chance bekommen, an einem "Quiz" teilzunehmen und Preise zu gewinnen, sind Glücksspiele - und wenn der Hauptzweck der Sendung darin besteht, die Teilnahme an einem Gewinnspiel zu verkaufen, dann liegt Teleshopping vor. So kann man die heute veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer in der Rs C-195/06, KommAustria/ORF, zusammenfassen.

Die Angelegenheit betrifft die - inzwischen eingestellte - Sendung "Quiz-Express" des ORF (siehe zuletzt hier); wörtlich heißt es in den Schlussanträgen dazu:
"Im Ergebnis gibt es in der Gemeinschaftsrechtsprechung nichts, was der Einordnung des fraglichen Programmteils des ORF als Glücksspiel und damit als Dienstleistung entgegenstünde." (Rnr 62)
"Nichts hindert daran, die hier untersuchte Sendung als eine Spielart des Teleshoppings einzustufen." (Rnr 75)
Offen ist allerdings nicht nur, ob der EuGH den Vorschlägen des Generalwalts zur Auslegung der Fernsehrichtlinie folgen wird - sondern ob er überhaupt inhaltlich Stellung nehmen wird. Denn im ersten Teil der Schlussanträge befasst sich der Generalanwalt eingehend mit der Frage, ob er Bundeskommunikationssenat überhaupt vorlageberechtigt ist.
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das nicht der Fall, da es sich um eine Verwaltungseinrichtung handelt, die zwar "grundsätzlich" über alle Eigenschaften verfügt, die ein vorlageberechtigtes Gericht haben muss, die aber nicht Teil der österreichischen Gerichtsverfassung ist.
So aber sieht der Generalwalt die "Gefahr, die die Einmischung einer Verwaltungsbehörde in einen Dialog zwischen Richtern darstellt". Angesichts der vom Generalanwalt auch festgestellten "Mannigfaltigkeit der Kollegialbehörden in Österreich und [der] Heterogenität der sie regelnden Vorschriften" kann man der Entscheidung des EuGH umso gespannter entgegensehen.

Labels: , ,