Monday, April 20, 2009

Noch ein margin squeeze-Fall vor dem EuGH

Während der Rechtsstreit über den von der Kommission in einem Wettbewerbsverfahren vor sechs Jahren festgestellten, seit 1998 praktizierten "margin squeeze" der Deutschen Telekom AG beim entbündelten Zugang zum Ortsnetz noch beim EuGH anhängig ist (C-280/08 P Deutsche Telekom AG; zum Urteil des EuG in dieser Sache, T-271/03 Deutsche Telekom /Kommission, siehe hier), wurden dem EuGH nun auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zu einem margin squeeze-Fall vorgelegt: In der Sache C-52/09 Konkurrensverket / TeliaSonera Sverige AB hat das Stockholmer Bezirksgericht folgende Fragen vorgelegt:
  1. Unter welchen Voraussetzungen liegt aufgrund des Unterschieds zwischen dem Vorleistungspreis eines vertikal integrierten Unternehmens in beherrschender Stellung beim Verkauf von ADSL-Vorleistungsprodukten an Wettbewerber und dem Endkundenpreis desselben Unternehmens ein Verstoß gegen Art. 82 EG vor?
  2. Sind bei der Beurteilung von Frage 1 lediglich die Endkundenpreise des beherrschenden Unternehmens maßgeblich oder sind auch die Endkundenpreise der Wettbewerber zu beachten?
  3. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass dem beherrschenden Unternehmen keine regulatorische Verpflichtung zu Vorleistungen auferlegt ist, sondern es sich aus eigenem Antrieb dazu entschlossen hat?
  4. Hängt die Missbräuchlichkeit einer Praxis der in Frage 1 beschriebenen Art davon ab, dass eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung vorliegt, und wie lässt sich in diesem Fall diese Wirkung näher bestimmen?
  5. Ist für die Beantwortung von Frage 1 der Grad der Marktmacht des beherrschenden Unternehmens von Bedeutung?
  6. Hängt die Missbräuchlichkeit einer Praxis der in Frage 1 beschriebenen Art davon ab, dass das Unternehmen, das die Praxis anwendet, sowohl auf der Vorleistungsebene als auch auf der Endkundenebene eine beherrschende Stellung hat?
  7. Muss die Ware oder die Dienstleistung, die das beherrschende Unternehmen auf der Vorleistungsebene zur Verfügung stellt, für die Wettbewerber unverzichtbar sein, damit die Praxis gemäß Ziffer 1 missbräuchlich ist?
  8. Ist es für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, ob es um die Belieferung eines Neukunden geht?
  9. Hängt die Missbräuchlichkeit einer Praxis von der in Frage 1 beschriebenen Art davon ab, dass das beherrschende Unternehmen die erlittenen Verluste voraussichtlich ausgleichen kann?
  10. Ist es für die Beurteilung von Frage 1 von Bedeutung, ob die Einführung einer neuen Technologie auf einem Markt hohe Investitionen erforderlich macht, z. B. im Hinblick auf die angemessenen Kosten für die Einführung und die eventuelle Notwendigkeit, während der Einführungsphase mit Verlust zu verkaufen?

Fragen, die sich gewiss nicht nur in Schweden stellen. Frage 9 könnte übrigens durch das jüngste Urteil des EuGH in der Rechtssache C-202/07 P France Télécom SA / Kommission (siehe dazu hier) schon beantwortet sein, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass es in der Sache C-202/07 nicht um margin squeeze, sondern predatory pricing gegangen ist.

PS: Ergänzend noch einmal der Hinweis: eine Übersicht über anhängige und abgeschlossene Fälle in Telekom- und Rundfunksachen findet sich unter dem in der rechten Spalte angegebenen Link EuGH/EuG-Übersicht.

Labels: , , ,

Tuesday, December 09, 2008

"Yes we can?" Bell v. Linkline vor dem US Supreme Court

Fälle von angeblichem oder tatsächlichem "price squeeze" oder "margin squeeze" (bzw. nach der Firmenfarbe eines bestimmten, einschlägig aufgefallenen Unternehmens auch "magenta squeeze") beschäftigen Regulierungsbehörden (zB hier), Wettbewerbsbehörden (zB hier) und Gerichte (zB hier). "Simply expressed," schreiben Geradin und O'Donoghue (in ihrem lesenwerten Aufsatz zur parallelen Anwendung von Wettbewerbsrecht und Regulierung in margin-squeeze-Fällen im Telekombereich), "a margin squeeze amounts to a reduction by a dominant operator of the margin between wholesale and retail prices so as to make entry difficult or to encourage exit."

Vor dem US Supreme Court wurde gestern über einen Price-Squeeze Fall - in der Sache Pacific Bell v. Linkline - verhandelt (das Transkript ist hier); mehr dazu in meinem Beitrag auf content and carrier. Rechtlich geht es im Kern um eine Abgrenzungsfrage zwischen Wettbewerbs- und sektorspezifischem Recht, die aus europäischer Sicht wegen der deutlich anderen Rechtslage mit klarer Verpflichtung zur parallelen Anwendung nicht besonders spannend ist; für Wettbewerbsrechtler ist die vor dem US Supreme Court geführte Diskussion über die bekannten Fälle Alcoa, Brooke Group und Verizon v. Trinko aber durchaus interessant.
Hier zwei kurze Ausschnitte aus der Verhandlung - einmal das Echo von Obama's Wahlslogan:
"MR. BLECHER: I think -
JUSTICE BREYER: Is that a possible thing to say?
MR. BLECHER: And -
JUSTICE BREYER: Yes or no, please.
MR. BLECHER: It avoids the need to -
JUSTICE BREYER: Is it, yes, we could do that, or no -
MR. BLECHER: Yes.
JUSTICE BREYER: Yes we can?
MR. BLECHER: Yes, you can. That’s what we’re suggesting.”
Und hier eine Passage, in der sich Justice Breyer über die Europäische Kommission lustig macht:

"JUSTICE BREYER: I'm quite surprised that Vickers has written that under the circumstances I have outlined that there is a valid price squeeze antitrust claim or that the British Commission [er meint offenbar die Competition Commission] has held that. I would be very interested to know the citation of that. Because he may have done. I don't read everything.
MR. BRUNELL: The European commission --
JUSTICE BREYER: I'm not saying the European Commission. They have done all kinds of things. I am saying the -- the --
(Laughter.)
JUSTICE BREYER: I am saying the British Monopolies or Restricted Practices Commission of which Vickers was the head."

[Eine Monopolies or Restricted Practices Commission gab es übrigens im UK nicht, nur eine Monopolies and Merger Commission, die seit 1999 Competititon Commission heißt; John Vickers, ehemals Chef des Office of Fair Trading, war auch nie Vorsitzender der MMC bzw. Competition Commission]

Labels: , , ,

Wednesday, July 04, 2007

Margin Squeeze: Kommission straft Telefónica

Die Kommission hat gegen den spanischen "Incumbent" Telefónica ein Bußgeld in der Höhe von knapp 152 Mio € wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung nach Art 82 EG verhängt (siehe dazu die Presseaussendung und ein Memo der Kommission). Der Entscheidung liegt zugrunde, dass Telefónica zwischen September 2001 und Dezember 2006 die Marge zwischen dem Endkundenpreis für ihre Breitbandprodukte und dem Vorleistungspreis, zu dem Wettbewebern Breitbandzugang gewährt wurde, zu niedrig gehalten hat. Mit anderen Worten: auch ein effizienter Betreiber, der wholesale broadband access von Telefónica kaufte, konnte auf dem Endkundenmarkt mit Telefónica nicht konkurrieren.
Es ist nicht der erste Incumbent, der wegen eines derartigen Missbrauchs von der Kommisison als europäischer Wettbewerbsbehörde gestraft wurde, aber es ist die bislang höchste verhängte Geldbuße. Schon 2003 wurde die Deutsche Telekom mit einer Geldbuße von 12,6 Mio € belegt, weil sie beim entbündelten Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung "margin squeeze" praktizierte (Presseaussendung der Kommission; Text der Entscheidung im Amtsblatt). Die dagegen von der Deutschen Telekom erhobene Klage ist noch immer beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig, bislang wurde erst ein Beschluss über den Zugang zu vertraulichen Dokumenten gefasst.
Anders in der Sache Wanadoo (France Télécom), in der ein Preismissbrauch durch Unterkostenpreise auf Endkundenmärkten festgestellt und ein Bußgeld von 10,35 Mio Euro verhängt wurde (Presseaussendung der Kommission, Text der Entscheidung im Amtsblatt). In dieser Sache hat das EuG bereits entschieden und die Entscheidung der Kommission bestätigt (30.1.2007, T-340/03).
Aus österreichischer Sicht ist an der aktuellen Entscheidung der Kommission auch interessant, dass ihr auch eine Statistik über die (Endkunden-)Kosten von ADSL zugrundeliegt, in der Spanien die höchsten Kosten aufwies - gleich nach Spanien kommt in dieser Statistik (siehe Bild oben - draufklicken zum Vergößern): Österreich.

Labels: , , , , ,